Familienversicherung als 24 Jähriger?

5 Antworten

Von Experte sassenach4u bestätigt

§ 10 Abs. 2 SGB V:

(2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
Woher ich das weiß:Berufserfahrung
sauidha4ssa3 
Fragesteller
 05.09.2022, 12:29

"bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden"

  • Ja jetzt ist die Frage. Fällt ausbildungssuchend oder eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVB) darunter?
kevin1905  05.09.2022, 12:32
@sauidha4ssa3

Schriftlich bei deiner Kasse anfragen, weil ich das ohne weitere Recherche nicht 100% rechtssicher beantworten kann.

Von Experte siola55 bestätigt

Nein, dann geht es nur bis zur Vollendung des 23 Lebensjahres, oder z.B. in schulischer Ausbildung oder Studium bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres.

Dann werden jeden Monat um die 200 Euro an Beitrag fällig.

sauidha4ssa3 
Fragesteller
 30.07.2022, 11:05
isomatte  30.07.2022, 12:21
@sauidha4ssa3

Ich denke schon, weil es auch eine Art Ausbildung ist, da kann man ja auch BAB - von der Agentur für Arbeit bekommen, also muss es ja als Ausbildung zählen und dann sollte es entweder mit dem BAB - einen Zuschuss für die Kranken - und Pflegeversicherung geben, oder voll von der Agentur für Arbeit übernommen werden.

Da solltest Du dich selber nochmal genauer bei der Agentur für Arbeit informieren.

Von Experte isomatte bestätigt

Leider nein laut dem Link der AOK:

Voraussetzungen für die Familienversicherung
  • Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aller Beteiligten liegt in Deutschland.
  • Ein Elternteil, der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner muss gesetzlich als Mitglied krankenversichert sein.
  • Für Familienmitglieder, die aufgenommen werden möchten, gelten Einkommensgrenzen. Das monatliche Gesamteinkommen darf 470 Euro nicht übersteigen.
  • Für Kinder gibt es Altersgrenzen in der Familienversicherung. Generell ist Ihr Nachwuchs mitversichert, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, wenn die Kinder noch nicht erwerbstätig sind. Gehen sie noch zur Schule, Hochschule oder absolvieren sie eine Berufsausbildung, gilt die Altersgrenze von 25 Jahren. Auch für Kinder gelten die genannten Einkommensgrenzen.

https://www.aok.de/pk/hessen/inhalt/familienversicherung-5/

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Die Familienversicherung kennt keine Altersgrenze. Es kommt nur auf dein Einkommen / Arbeitsverhältnis an.

sauidha4ssa3 
Fragesteller
 05.09.2022, 12:28

das stimmt leider nicht. ich wünschte du hättest Recht .

kevin1905  05.09.2022, 12:31

Für Ehegatten stimmt das, für Kinder nicht.

Siehe § 10 Abs. 1 vs Abs. 2 SGB V.

Nein

Bis zur Vollendung des 23 Lebensjahres ist das möglich, oder dann ab Vollendung des 23 bis 25 Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer schulischen Ausbildung oder Studium befindet.