Mit Schmerzen vom Arzt abgewiesen?

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Nein wenn der Patient als Notfall kommt weil er es nicht aushält dann darf er das auf garkeinen Fall!!!Dann kann der jenige zur Krankenkasse gehen und sich beschweren , da er denjenigen weggeschickt hatte!Dann wird es weiter zur Ärztekammer geschickt ,und der Arzt bekommt dann echt gut einen drüber, denn sowas geht mal garnicht! LG

Nein wenn du um akute Schmerzen klagst darf er dich nicht abweisen, wenn er es dennoch tut, ist der nächste Weg ins Krankenhaus um einen Befund zu bekommen und dann die Ärztkammer zu informieren.

Kommt darauf an, welche Beschwerden Du hast und wie lange. In der Regel nehmen die Ärzte einen vor, da hast Du wohl Pech mit Deinen. Gehe mal davon aus, dass es nicht Dein Hausarzt ist?

G92FAF 
Fragesteller
 01.06.2012, 13:55

Nein, mein Orthopäde.

Ein Arzt muss nur akute Notfälle, d.h. Patienten mit potentiell lebensbedrohlichen Erkrankungen sofort behandeln. Es kommt daher darauf an, warum du Schmerzen hast. Ist der Grund nicht gefährlich, darf dich der Arzt abweisen und dir einen Individualtermin anbieten.

Notfälle muß er immer behandeln. Ich würde den Sachverhalt Deiner Krankenkasse schildern, die werden ihn dann zur Rede stellen, denn der Arzt wird im Auftrag der Krankenkasse tätig (wenn Du gesetzlich versichert bist).

Djoser  01.06.2012, 08:55

"Schmerzen" sind aber meist kein Notfall. Ein Notfall ist nämlich eine (möglicherweise) lebensbedrohliche Situation. Außerdem ist ein Arzt nicht im Auftrag der Kasse tätig! Entgegen der landläufigen Auffassung haben Kassenärzte weder einen Vertrag mit den kranken Kassen, noch rechnen sie direkt mit ihnen ab.

Eismann2000  01.06.2012, 14:05
@Djoser

Notfall meine ich hier im Sinne von akuter Behandlungsbedürftigkeit; in den Rettungsdienstgesetzen ist Notfall anders definiert. Aber darum geht es ja hier nicht. Nach dem Bundesmantelvertrag-Ärzte darf der Arzt Patienten nur in begründeten Fällen ablehnen. Es wird ihm schwerfallen, zu begründen, warum er einen akut behandlungsbedürftigen Patienten wegschicken mußte.

Die Kassenzulassung verpflichtet den Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Der Kassenpatient hat einen Sachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse auf ärztliche Versorgung; diesen Anspruch erfüllt die Krankenkasse durch die zugelassenen Vertragsärzte (früher Kassenärzte genannt), die daher verpflichtet sind, Kassenpatienten zu behandeln (sog. Sicherstellungsauftrag). Im Ergebnis sind Vertragsärzte daher im Auftrag der Kassen tätig, weshalb man sie im Ärztejargon bisweilen auch "Quasi-Angestellte" der Kassen nennt.

Daß die Vertragsärzte nicht direkt gegenüber den Kassen, sondern der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen, ist nur eine technische Formalie, denn die KV bekommt das Geld von den Krankenkassen und ist nur als Verteilstelle zwischengeschaltet.