wann müssen Rechnungen noch bezahlt werden? Verjährung?
Frage: ich war gestern beim Zahnarzt und hab mich dort behandeln lassen! Nach der Behandlung knallt mir der Zahnarzt auf einmal 2 Rechnungen hin und sagt mir die wären noch offen! und zwar aus November 2009 und Februar 20010! An die Kosten die dort enstanden sind kann ich mich erinnern...habe es aber irgendwie vergessen weil ich nie eine Mahnung oder ähnliches bekommen habe! Der Arzt meint allerdings doch hätte er mir gesendet! Zudem ich eigentlich der festen Überzeugung bin ich habe die Rechnung aus 2009 sofort bar beglichen...! Naja auf jedenfall sagte der Arzt mir gestern ich müsse nun sofort zur Bank und ihm das bar geben was ich nicht getan habe das ich mir nicht sicher bin ob er die Rechnungen nach so langer Zeit noch geltend machen kann denn ich habe nie irgendwas erhalten, ausser eben einmal nach der Behandlung! Ich weiß das Rechnungen nach 3 Jahren verjähren...das ist hier ja noch nicht der Fall! Soll ich die Sache zum Anwalt geben?
10 Antworten
Hallo "Mamapoker"
was die gesetzlichen, insoweit kenntnisabhängigen Regelverjährungsfristen (vgl. hierzu: § 195 BGB) betrifft, liegen Sie insoweit richtig - diese beginnt und endet mit dem Schluss eines Jahres (§ 199 Abs.1 Satz 1 BGB).
Hier sind beide, mutmaßlich fälliggestellte Beträge allerdings noch nicht verjährt, so dass der behandelnde Zahnarzt zurecht auf die Begleichung bestehen darf.
Es ist im Übrigen ein weitverbreiteter Irrglaube, dass ein Gläubiger anmahnen muss - eine solche Verpflichtung existiert nicht, wenn aus der Rechnung eindeutig das Fälligkeitsdatum hervorgeht. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Rechnung gerät der Schuldner automatisch in Verzug (vgl. hierzu: § 286 BGB), so dass es einer solchen Anmahnung nicht mehr bedarf. Vielmehr tragen Sie dann das Risiko, dass der Zahnarzt die Forderungsbeträge im Zuge des gerichtlichen Mahnverfahrens beitreiben lässt (vgl. hierzu: §§ 688 ff. ZPO). Ein solches Mahnverfahren kann darin gipfeln, dass der Gläubiger schlussendlich eine berechtigte Forderungen tituliert hat und aus diesem Titel für die Dauer von 30 Jahren vollstrecken kann. Hieraus entstehende, weitere Kosten wären von Ihnen ebenso zu tragen, wie zu vermeiden.
Insofern Sie die jeweilige Summe nicht aufbringen können, sollten Sie sich bestenfalls einvernehmlich mit dem Zahnarzt über Ratenzahlung besprechen, wobei Sie ebenfalls anführen können, dass Sie den in der Rechnung von 2009 ausgewiesenen Betrag Ihres Wissens bar bezahlt haben. Gegebenenfalls kann der Zahnarzt nochmals in seinem Umfeld recherchieren, warum Sie etwaig damals keine Quittung und auch die gegenständlichen Rechnungen erst kürzlich erhalten haben - dies dürfte relativ einfach zu bewerkstelligen sein, falsche Verbuchungen sind nicht allzu selten und können vorkommen. Möglicherweise taucht der eingezahlte Barbetrag an einem unvermuteten Stelle ja wieder auf und der Zahnarzt muss Fehler hierbei einräumen, was Sie wiederum in eine bessere und glaubwürdigere Position rückt.
Nun wäre Ihnen im Streitfalle allerdings vorwerfbar, dass Sie gewusst haben können, dass sowohl die Behandlung im Jahre 2009 als auch im Jahre 2010 keinesfalls kostenfrei sind. Hingegen sind Sie, fernab einer sittlichen Pflicht, rechtlich nicht dazu verpflichtet, nach der Rechnung zu fragen. Den Beweis für den Zugang der Rechnung und damit die erforderlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzuges anzutreten, fällt dabei dem Zahnarzt anheim. Ist die Rechnung nachweislich nicht zugegangen oder anderweitig zu Ihrer Kenntnis gelangt, so wäre der jeweilige Zahlbetrag nicht fällig gewesen, sowie Sie sich dann ebenso wenig in Verzug befunden hätten. Durch erneute Vorlage der Rechnung und dahingehend Ihre Kenntnisnahme wäre nunmehr aber ein Zustellungsmangel der Rechnungen geheilt, so dass ersatzweise beide Rechnungen zum Zeitpunkt der Vorlegens durch den Zahnarzt Ihnen gegenüber fällig werden.
Im Ergebnis ist es also eine Beweisfrage, welche im Hinblick auf die Kosten Sie günstigstenfalls vorab einvernehmlich mit dem Zahnarzt zu klären versuchen sollten - dies dürfte bei neutraler Betrachtung Ihrer Hergangsschilderung sowohl in Ihrem, als auch dem Interesse des Zahnarztes sein.
Vertragen Sie sich gut. :-)
Wenn du die Rechnung bar bezahlt hast, dann müsstest du eine Quittung erhalten haben.
Eher ungewöhnlich, dass ein Zahnarzt sich so lange geduldet, wenn Rechnungen unbezahlt sind.
Rechnungen in Deutschland verjähren generell nach 3 Jahren.
Wenn du bar gezahlt hast, wirst du jawohl irgendwie eine Quittung haben.
Wenn nicht, lohnt sich der Anwalt nicht, auch nicht mit einer Rechtsschutzversicherung. da die Versicherung diesen Fall gar nicht übernehmen wird und ein guter Anwalt dich auch aufklären wird, dass das für dich nur kostenintensiv werden kann.
Vielleicht erinnerst du dich nächstens einfach daran, dass Leistungen in diesem Land Geld kosten, statt zu versuchen auf dein Recht zu pochen, hm? Vor allem, wenn du in diesem Fall nicht mal juristisch recht hast.
Verjährungsfrist: 3 Jahre zum Jahresende. Die Rechnung aus 2009 verjährt also erst zum 31.12.2012, die aus 2010 zum 31.12.2013.
Also wirst du die Rechnung natürlich bezahlen müssen. Alles andere wäre mehr als dreist, schließlich hat der Zahnarzt eine Leistung erbracht, und die gehört entlohnt. Was willst du da beim Anwalt?
So ist es!
Und als Anmerkung für alle: auch eine Mahnung unterbricht diese Verjährung nicht, dafür ist mindestens ein gerichtlicher Mahnbescheid nötig.
Rechnungen verjähren nach drei Jahren?! Das ist ja bahnbrechend - da könnte man ja was draus machen!
Unbedingt!
Moment mal - nehmen wir an, ich erwerbe ein nagelneues Luxus-Wohnmobil, für das ich nie bezahlt habe und bin damit 3 Jahre und einen Tag unerreichbar und unermittelbar, etwa in Sibirien unterwegs, dann gehört mir dieses Wohnmobil, wenn ich es über diese Zeit schaffe, mich den Forderungen zu entziehen?!
Wenn der Verkäufer nichts unternimmt ja. Aber davon ist nicht auszugehen. Er wird einen gerichtlichen Titel erwirken und damit ist die Verjährung gehemmt.
...habe und bin damit 3 Jahre und einen Tag unerreichbar ...
Da müsstest du dein Wohnmobil dann aber erst am 31.12. kaufen. :D
Kaufste du es z. B. am 24.04.2012 verjährt der Anspruch erst am 31.12.2015 um 24 Uhr. D. h. immer das Kaufjahr + 3 Kalenderjahre zum 31.12.
Also eine Verhährung innerhalb eines Kalenderahres tritt nicht ein.
http://www.datentransfer24.de/Verjaehrungsfrist-Verjaehrungsfristen.html
Siehe auch BGB § 195.
Ist mir doch zum Schluss das "J" abhanden gekommen. :D
Richtig heißt es so:
Also eine Verjährung innerhalb eines Kalenderjahres tritt nicht ein.
Und auch "Wackelpedia" schreib dazu korrekt: http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29
Hallo, Wohnmobil! :-D
Ja, sie verjähren nach 3 Jahren, in welcher Frist steht in der Antwort von Ratzenlady. ;)