Krankmeldung verlängern (Feiertage)?

13 Antworten

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In beiden Fällen reichts es, wenn Du wegen der Verlängerung der Arbietsunfähigkeitsbescheinigung am Dienstag zum Arzt gehst.

Wenn Dir das aber zu "unsicher" sein sollte, dann solltest Du zumindest wegen der Verlängerung in Zusammenhang mit dem weiterem Anspruch auf Lohnfortzahlung schon am Donnerstag zum Arzt gehen

Bei der Verlängerung der Bescheinigung für den Anspruch auf Lohnfortzahlung ist das hier aber kein Problem, wenn es sich um eine fortdauernde Erkrankung handelt und Du am Dienstag, den 03.04.)zum Arzt gehst; denn der Arzt kann in dem Fall problemlos rückwirkend die Verlängerung ausstellen. Doch selbst dann, wennn der Arzt keine rückwirkende Bescheinigung ausstellen sollte, würde es sich um eine neue Erstbescheinigung handeln, die am Anspruch auf Fortdauer der Lohnfortzahlung nichts ändern würde.

In der "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses heißt es dazu in § 5 "Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit" Abs 3 Satz 2:

Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen [Anmerk.: Hervorhebungen durch mich] zulässig.

Wenn es um eine Verlängerung für einen Anspruch auf Krankengeld geht, muss sie spätestens am nächsten Werktag ausgestellt werden, das ist wegen des Feiertags am Montag dann der Dienstag (03.04.)

Dazu heißt es in § 5 Abs. 3 Satz 4:

Die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung eines Anspruchs auf Krankengeld ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage [Anmerk .: Hervorhebungen durch mich].

laut Krankenkasse reicht es am Dienstag die Krankmeldung zu verlängern.

Das irritiert mich ein wenig. Du sagst selbst das du ab Sonntag in den Krankengeldbezug kommst. mE wird Krankengeld Kalendermäßig errechnet, also auch ab Sonntag.

Wenn die Krankmeldung erst am Dienstag ausgestellt wird bekommst du für diese Tage kein Krankengeld.

Hoffentlich kann sich deine KK an die Auskunft dann erinnern.

Vielleicht liest einer mit der von Krankengeldbezug bzw Berechnung Ahnung hat. Ich lass mich gern verbessern.

Die bisherigen Antworten gehen davon aus das du in der Entgeltfortzahlung bist. Das geht aus deiner Frage auch nicht hervor.

Familiengerd  28.03.2018, 14:36
Das irritiert mich ein wenig.

... ist aber korrekt - siehe meine eigene Antwort!

An Deiner Stelle könntest Du Deinen Hausarzt heute anrufen und nachfragen. Vielleicht musst Du am Donnerstag nochmals hin. Mein Hausarzt hätte bis einschließlich Montag krank geschrieben und dann hätte man am Dienstag wie gewohnt zur Arbeit gehen können oder wieder zum Arzt gehen müssen.

wenn du in einem Arbeitsverhältnis stehst, dann geht das immer auch am nächsten Werktag. da Feiertage keine Werktage sind, geht das also auch am Dienstag.

wenn du allerdings arbeitslos bist, musst du vor Ablauf der alten Krankmeldung, eine Folgebescheinigung haben. also dann spätestens Donnertag eine ausstellen lassen.

Familiengerd  28.03.2018, 14:40
wenn du allerdings arbeitslos bist, musst du vor Ablauf der alten Krankmeldung, eine Folgebescheinigung haben. also dann spätestens Donnertag eine ausstellen lassen.

Das ist nicht richtig (bzw.: das war einmal, ist aber nicht mehr so).

Für einen fortdauernden Anspruch auf Krankengeld muss die Bescheinigung spätestens am nächsten Werktag, der auf den letzten Tag der Bescheinigung folgt, ausgestellt werden (siehe meine eigene Antwort).

eulig  28.03.2018, 18:37
@Familiengerd

das gilt nicht für Arbeitslose. für Arbeitslose gilt weiterhin die alte Regelung!!!

Familiengerd  28.03.2018, 18:49
@eulig

Und wo bitte steht das?

Familiengerd  29.03.2018, 17:29
@eulig

In dem Link steht hat insoweit das, was ich selbst geschrieben habe

Erlaube aber, dass ich Deine Aussage "wenn du allerdings arbeitslos bist, musst du vor Ablauf der alten Krankmeldung, eine Folgebescheinigung haben." - aus "logischen" Gründen und wegen der bestehenden Bestimmungen nach der "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" (siehe unten) - anzweifle:

Ein erkrankter Arbeitnehmer hat ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Krankengeld, ist also nicht "arbeitslos" im rechtlichen Sinne mit Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wenn ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld erkrankt, erhält er für maximal 6 Wochen ja weiterhin sein Arbeitslosengeld; bei fortdauernder Erkrankung zählt er nicht mehr als Arbeitsloser und hat keinen aktuellen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, sondern statt dessen auf Krankengeld.

Mit welcher (logischen) Begründung sollte für ein solchen "Nicht-mehr-Arbeitslosen" eine andere Regelung gelten als sonst?

Diese Bestimmung gilt auch für Menschen, die nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen! Früher tappten sie in die (im Link genannte) "Krankengeldfalle", weil spätestens am letzten Tag der Vorbescheinigung die Nachfolgebescheinigung ausgestellt werden musste - das ist jetzt aber nicht mehr der Fall.

Die entsprechende Bestimmung der "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses § 5 "Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit" Abs 3 Satz 4 ist da eindeutig und ohne Abweichungen für Sonderfälle:

Die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung eines Anspruchs auf Krankengeld ist, dass die ärztliche  Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage [Anmerk .: Hervorhebungen durch mich].

Arbeitet du manchmal an Feiertagen oder am Wochenende  oder bist du arbeitslos?

Wenn ja, dann solltest du dir morgen noch eine Verlängerung holen, zumindest bis Dienstag. Wenn nein, dann reicht auch der nächste Werktag, also durch die Freitage Dienstag.