Darf man aus Spaß jemanden einen Zugang legen?

10 Antworten

Hallo Johann321,

strafrechtlich gesehen ist das was Du da anführst kein Problem. Willigt Jemand in die Körperverletzung ein, kann derjenige der die Körperverletzung begeht nicht belangt werden.

Gesetzlich ist das in folgendem Gesetz geregelt:


§ 228 StGB - Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.


Dennoch können natürlich erhebliche Kosten auf denjenigen zukommen, der einen ärztlichen Eingriff ohne Notwendigkeit und vor allen ohne Arzt zu sein oder eine andere entsprechende Qualifikation zu besitzen, durchführt.

Wer übernimmt z.B. die Behandlungskosten, wenn es durch den Einstich direkt in die Blutbahn zu einem Blutgerinnsel und nachfolgen zu einer Embolie kommt oder eine schwere Blutvergiftung folgt?

Muss nur eine hausärztliche Behandlung durchgeführt werden, sind die Kosten sicher noch überschaubar, aber kommen Krankenhauskosten oder gar OP - Kosten dazu, belaufen sich die Kosten mindestens auf mehrere tausend bis mehrere zehntausend Euro.

Sowas solltet Ihr bei Eurer Überlegung auch mal mit einbeziehen,

Was vielleicht auch noch ganz wichtig ist, dass jeder durchgeführte Eingriff der von Leien durchgeführt wird, unüberschaubare Risiken mit sich bringen.

Schöne Grüße
TheGrow

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Solange der andere einwilligt und solange alles gut geht, mag das alles problemlos abgehen. Wenn es aber (was auch bei geübten Ärzten oder Krankenschwestern immer mal passieren kann...) eine Infektion gibt, oder einen Bluterguss, dann kann der vorher so unkomplizierte Proband evtl. Probleme machen. Denn rechtlich gesehen, das muss einem klar sein, ist seine Einwilligung als null und nichtig anzusehen. Da der Eingriff (das Zuganglegen) medizinisch nicht indiziert ist.

@Goofy62

Diese abstrakte Gefahr besteht soweit mir bekannt ist auch, wenn man in die Körperverletzung in Form von Stechen von Ohrringen einwilligt. Viele Antwortsteller argumentieren hier moralisch und verkennen dabei völlig, dass auch in tödlich endende Körperverletzungen potentiell eingewilligt werden kann. § 228 StGB ist nach heute ganz herrschender Meinung auch auf die fahrlässige Körperverletzung anwendbar, vgl. dazu BGHSt 4, 88 und 17, 359. Bei Risikohandlungen genügt es bereits, wenn der Einwilligende den Erfolgseintritt nicht will, deren Folgen aber durch die Einwilligung in die gefährdende Handlung in Kauf nimmt.

@Haglaz

Alles andere wäre ja auch Alltagsfremd.

Wäre anders, würde sich ja jeder Kampfsportler bei jeden Kampf der Körperverletzung strafbar machen, denn schwere oder gar tödliche Verletzungen sind gerade im Kampfsport nicht auszuschließen.

Gleiches gilt ja bei den normalen Sportarten. Dann müsste ja z.B. jeder Fußballer, der mal einen Gegner durch einen Faul schwer verletzt vor Gericht landen. Dem ist aber bei weiten nicht so.

Das gilt ja ebenfalls bei bestimmten Berufen. Dann müsste ja jeder Tätowierer oder jeder der Piercings sticht sich jedesmal vor Gericht verantworten, da hier ein ähnliches Gefahrenpotential wie bei der vom Fragesteller angesprochenen Handlung besteht.

Die Einwilligung wirkt sich rechtfertigend aus, es ist also möglich in eine Körperverletzung nach § 228 StGB einzuwilligen:

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.http://dejure.org/gesetze/StGB/228.html

Voraussetzung dafür ist, dass die Person einwilligungsfähig ist, was sich bei Minderjährigen nach dem konkreten Eingriff bemisst. Bei deinen Vorhaben ist ein Minderjähriger tendenziell eher nicht Einwilligungsfähig, da das legen eines Venenzugangs als Fachunkenntlicher zahlreiche Risiken birgt.

Das ist aber duchaus noch zu überlegen,

wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt

weil -wie du richtig anmerkst:

da das legen eines Venenzugangs als Fachunkenntlicher zahlreiche Risiken birgt.
@beamer05

Das erachte ich hier als nicht relevant, derartige Begriffe sind eng auszulegen, da wir hier kein Sittenstrafrecht kennen. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass eine Einwilligung in eine Körperverletzung erst dann sittenwidrig ist, wenn das Opfer einen „erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens“ erleidet, also zum Beispiel bei einer anschließenden Behandlung in der Intensivstation. Dazu NJW 2013, 1379.

@Haglaz

Du glaubst doch nicht wirklich, dass, wenn das "Opfer" anschließend mit einem steifen Ellenbogen umherläuft, der Strafrichter sagen würde: "Naja, selbst schuld, er hat ja eingewilligt". Ob eine Einwilligung, falls es sich um einen Minderjährigen handelt, überhaupt rechtlich bindend wäre, wage ich auch zu bezweifeln. Auch in Bezug auf die "Sittenwidrigkeit" bin ich anderer Ansicht als du. Aber sei es wie es sei, sollte sich so etwas wirklich zutragen, hätte ein Richter das letzte Wort.

@Aliha

Zum Problem des Minderjährigenrechts habe ich mich doch bereits in der Antwort geäußert? Deine Ansichten und dein Glaube ist völlig irrelevant, der Richter hat auch Rechtswissenschaften studiert und weiß, wie das Gesetz wissenschaftlich auszulegen ist..

Hallo,

natürlich, kannst auch aus Spaß eine OP machen.

gruß

Ich sag jetzt nicht, dass man es unbedingt machen sollte, aber wie hier schon einige Leute festgestellt haben, ist es bei Zustimmung keine Körperverletzung mehr. Wenn die Person, der die Braunüle gelegt werden soll, gesund ist und keine Immunschwäche aufweist (und auch keine angeborenen Herzfehler, künstliche Herzklappen oder sonstige frischen Prothesen), sollte es auch nun wirklich kein Problem darstellen, wenn man die Nadel mal kurz legt und sofort nach dem "Versuch" wieder zieht. Aseptisches arbeiten vorausgesetzt (bzw. nach gesundem Menschenverstand "sauber"). Außerdem auch wirklich nur die oberflächlichen Hautvenen punktieren und nicht irgendwo in der tiefe rumstochern (wobei ich bezweifle, dass jemand letzteres einfach so bei einem nicht notwendigen Versuch tolerieren würde). Braunülen habe ich mir während des Studiums schon einige gelegt, hauptsächlich um zu üben bevor ich anfange Patienten zu quälen, zwei oder drei Male aber auch nach einer durchzechten Nacht, in der ich total dehydriert und mir zu schlecht war, um zu trinken :D

Mein Rat, wenn er es unbedingt mal ausprobieren muss: Sauber arbeiten und einfach sich selbst stechen... Ansonsten: Lassen, so besonders spannend ist es auch nicht (ich zum Beispiel kanns langsam nicht mehr sehen ^^)

LG

ist es bei Zustimmung keine Körperverletzung mehr

Falsch!

Es bleibt auch bei Zustimmung eine KV, allerdings dann nicht mehr als solche strafbar.

@beamer05

Bartfratze scheint aus der Sicht eines Mediziners zu schreiben - viele sehen das wohl verständlicherweise von vornherein nicht als Körperverletzung ;)

@Droitteur

Ihr habt natürlich recht, habe mich da falsch ausgedrückt :)

@Bartfratze

Na, ich meine das durchaus ernst^^ Auch wenn das im Falle eines "spaßigen" Eingriffs dann doch nicht mehr vertretbar ist.

Das Legen eines venösen Zugangs ist grundsätzlich Körperverletzung und somit strafbar. Zudem ist für diese Tätigkeit eine entsprechende Ausbildung bzw. Einweisung erforderlich. Es ist und bleibt eine primär ärztliche Tätigkeit, auch wenn sie u.U. an Pflege- und Rettungspersonal delegiert werden kann. Er soll auf jeden Fall die Finger davon lassen, das ist kein Spielzeug. Sollte es anschließend gesundheitliche Probleme geben, so wird sich kein Richter dafür interessieren ob der Geschädigte zugestimmt hat.

@Haglaz

Einer anderen Person "aus Spaß" mit einer Nadel im Körper herumzupuhlen ist sittenwidrig und bleibt auch bei bestehender Einwilligung Körperverletzung.

@Aliha

Unsinn, die Begriffe sind eng auszulegen. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass eine Einwilligung in eine Körperverletzung erst dann sittenwidrig ist, wenn das Opfer einen „erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens“ erleidet, also zum Beispiel bei einer anschließenden Behandlung in der Intensivstation. Dazu NJW 2013, 1379.

@Haglaz

Ist dir bewusst, welche Gefahren mit diesem Eingriff, insbesondere wenn er von einem Laien und nicht lege artis durchgeführt wird? Das reicht von einem harmlosen Hämatom bis zu einer lebensgefährlichen Sepsis.

@Aliha

Toll, dass Boxer so gut darin ausgebildet sind, wie man den Gegner möglichst k.o. schlägt^^

@Aliha

Eine abstrakte Gefahr reicht dafür nicht aus.

@Haglaz

Die Gefahr ist nicht abstrakt, sondern real. Solange nichts passiert, wird auch kein Hahn danach krähen, sollte aber etwas ernsthaftes passieren, dann glaube ich nicht, dass unser Möchtegerndoktor ungeschoren davon kommt.

@Aliha

Du bringst hier einiges durcheinander, die Körperverletzung ist ein Vollendungsdelikt, in erster Linie ist die Streitfrage also relevant in Fällen, in denen die Gefährdung konkret eingetreten ist. Anders sieht es aus in Fällen, in denen eine Gefährdung besteht aber nicht eintritt. Noch anders sieht es hier aus, wo die Gefährdung nicht, oder nur sehr abstrakt besteht und kein Körperverletzungserfolg eingetreten ist. Sehr zweifelhaft, ob der Erfolg dann überhaupt noch objektiv zugerechnet werden kann.