Wie Lohnabrechnung erstellen bei Kind krank? Kinderkrankengeld

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Die erste Frage ist, ob im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, das der Arbeitgeber bei Kind krank den Lohn weiterzahlt. Das müsste er eigentlich bei kurzfristigem Fernbleiben des Arbeitnehmers in solchen Fällen (BGB §616).

Zahlt der AG weiter, muss man gar nichts machen, Lohnabrechnung ist wie immer.

Zahlt der AG den Lohn nicht, muss eine Unterbrechung geschlüsselt werden, der Lohn wird um 2 Tage gekürzt, die AN stellt bei der Krankenkasse eine Antrag auf Krankengeld. Sie braucht dafür die Bestätigung des Kinderarztes, dass die Betreuung des Kindes notwendig war.

Lohnabrechnung erstellen - so geht´s mit Excel

www.juraforum.de/lexikon/erkrankung-eines-kindes-eines-arbeitnehmers:

Der unbezahlte Freistellungsanspruch ist dem bezahlten Freistellungsanspruch bei gleichzeitiger Zahlung des Krankengeldes gegenüber subsidiär.

Dies bedeutet in der Praxis, dass der Arbeitnehmer zunächst seinen Anspruch auf bezahlte Freistellung geltend machen kann und, wenn dieser erschöpft ist, unbezahlte Freistellung unter Krankengeldbezug bei gleichzeitigem Abzug der bereits in Anspruch genommenen 2. Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber Allgemein hat jeder Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung gemäß § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Der Anspruch hat folgende Voraussetzungen:

•Arbeitsverhinderung durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund •für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit •Kausalität, d.h. die Arbeit wird nur auf Grund der Arbeitsverhinderung nicht ausgeführt; andere Gründe, auf Grund derer die Arbeit nicht erfüllt worden wäre (Urlaub), liegen nicht vor •kein Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsverhinderung Arbeitsverhinderung im Sinne dieser Norm ist auch die Erkrankung des Kindes sowie eine fehlende andere Betreuungsmöglichkeit. Als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit wird ein Anspruch von ca. 5 Tagen je Kind angesehen.

  1. Freistellung unter Zahlung des Krankengeldes 3.1 Allgemein In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer (die ein Arbeitsentgelt o.Ä. beziehen) haben bei der Erkrankung eines Kindes gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Das Krankengeld ist Lohnersatz, es wird nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unbezahlt von dessen Arbeitspflicht freistellen.

Die Voraussetzung liegen vor, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die Erkrankung des Kindes eine Betreuung erfordert, eine andere Vertrauensperson zur Betreuung nicht zur Verfügung steht und das Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist.

Die Vertrauensperson muss geeignet sein, das Kind zu betreuen. Dabei kann es sich grundsätzlich auch um einen älteren Bruder bzw. eine ältere Schwester handeln. Es sind die Umstände des Einzelfalls (Art der Krankheit, Alter der Betreuungsperson etc.) entscheidend.

Bei dem erkrankten Kind muss es sich nicht notwendigerweise um das eigene Kind des Arbeitnehmers handeln. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf Kinder i.S. des § 10 Abs. 4 SGB V und erfasst somit auch Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden.

Bei der Erkrankung muss es sich um eine Erkrankung im krankenversicherungsrechtlichen Sinne handeln. Inhalt des ärztlichen Zeugnisses, das von jedem das Kind behandelnden Arzt ausgestellt werden kann, ist neben der Erkrankung auch die Betreuungsbedürftigkeit durch den Arbeitnehmer bzw. die mangelnde Geeignetheit anderer im Haushalt lebender Personen zur Betreuung des Kindes.

Der Anspruch besteht für jedes Kind höchstens für 10 Tage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage für Alleinerziehende begrenzt.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, etwa weil das Kind zwölf Jahre oder älter ist, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ggf. nach den allgemeinen Voraussetzungen (s.o.) von der Arbeit freizustellen.

Der AN sollte eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes haben, hoffe ich.

Leg eine Lohnart dafür an, die geschlüsselt wird wie unbezahlter Urlaub, aber schon erkennen läßt, um welche Kürzung es sich handelt. Bescheinige der Krankenkasse den Verdienst des Vormonats. Zusammen mit der Bescheinigung vom Arzt, werden die zwei Tage von der Krankenkasse erstattet.

Au Backe, mein Zahn !!

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