Wie kann ich einen Krankentransport von Pflegeheim zu Pflegeheim organisieren?

6 Antworten

Deutsches Rotes Kreuz, Maltheser, Johanniter, Arbeiter-Samariter und noch Heerscharen von privaten Krankentransportunternehmen. Wer in deiner Nähe solche Transporte durchführt kann ich von hier aus nicht beantworten und auch die Preise sind unterschiedlich. Ein privates Transportunternehmen in meiner Nähe berechnet beispielsweise für einen Liegendtransport über 10 km 40 Euro. Aber wie gesagt, die Preise sind unterschiedlich und müssen erfragt werden.

Warum sollte sie aus diesem Grund nur liegend transportiert werden können?

Eine Hemiparese ist kein Grund für eine Bettlägrigkeit.

Es gibt Krankentransportedienste, dort kannst Du anfragen und dich auch nach den Kosten erkundigen.

Im besten Fall hilft die das neue Heim ja bei dem Transport.

Und Du kannst dich bei der Krankenkasse erkundigen ob sie den Transport zahlen - denke aber eher nicht.

Jetzt verstehe ich Deine Aufgebrachtheit...ich war einfach 3 Minuten schneller...und Du kackst mich deswegen an...und schreibst noch wie ein Schulkind ab...

Im besten Fall hilft die das neue Heim ja bei dem Transport>

@Maerzkatze

Kleines, ich bin nicht aufgebracht, du informierst einfach falsch.

Und dein von mir zitierter Satz, ist pure Ironie, schade dass Du dies nicht herauslesen kannst.

Die Kosten richten sich vor allem nach der Entfernung zwischen den beiden Heimen. Frag am besten bei der zuständigen Rettungsleitstelle nach, die können Dich weiter vermitteln. Oder schau im Telefonbuch unter Krankentransport. Vielleicht kann auch das aufnehmende Heim bei der Organisation des Transportes behilflich sein...

Informiere Dich doch mal beim DRK oder bei der AWO, Krankenkasse hat bestimmt auch Infos.

du brauchst einen transportschein von deinem hausarzt,der macht das auf alle fälle

So einfach ist das heute nicht mehr.

So einen Transport muß man durch die KK genehmigen lassen und es muß ein medizinischer Grund vorliegen.

Transporte zum Privatvergnügen finanziert die KK nicht.

Der Hausarzt darf einen "Transportschein" nur bei medizinischer Notwendigkeit ausstellen und die ist hier mit Sicherheit nicht gegeben.

@Aliha

jeder schreibt was und nichts stimmt,unglaublich

@stahlhart

@ stahhart diese Aussage trifft wohl nur auf deine Antwort zu,

hier mal die zu der Frage passende Paragrafen und Richtlinien aus dem SGBV:

Für die Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung hat der Vertragsarzt
- die Notwendigkeit der Beförderung nach § 3 zu prüfen und
- das erforderliche Transportmittel nach Maßgabe der § 4 bis 7 auszuwählen.
Die Verordnung ist auf dem vereinbarten Vordruck auszustellen. Die Inhalte der Verordnung sind in Anlage 1 geregelt.

§ 3 Notwendigkeit der Beförderung (1) Voraussetzung für die Verordnung von Beförderungsleistungen ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medi- zinisch notwendig ist. Der zwingende medizinische Grund ist auf der Verord- nung anzugeben. Liegt ein solcher zwingender medizinischer Grund nicht vor, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, ist die Verordnung unzulässig. (2) Notwendig im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Auf- enthaltsort des Versicherten und der nächst erreichbaren geeigneten Behand- lungsmöglichkeit. Die Notwendigkeit der Beförderung ist für den Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen.

§ 7 Krankenfahrten (1) Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwa- gen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beför- derung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung des Versi- cherten findet in diesen Fällen nicht statt. (2) Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig, bei a) Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V), b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann, c) Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115 b SGB V im Kranken- haus oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Opera- tion erfolgender Vor- oder Nachbehandlung. Einzelheiten zu den Regelungen zu b) und c) sind in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. §§ 115 a und 115 b SGB V und den darauf beruhenden Verein- barungen einschließlich dem gem. § 115 b Abs. 1 SGB V gültigen Katalog ge- regelt.
(3) Die Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi ist nur dann zu verord- nen, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann. (4) Kann der Versicherte mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Ver- kehrsmitteln fahren, stellt der Vertragsarzt in den Fällen des Absatzes 2 Buch- stabe c und des § 8 keine Verordnung, aber auf Wunsch des Versicherten eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei seiner Krankenkasse aus. (5) Falls mehrere Patienten gleichzeitig zum selben Ziel gefahren werden müssen, hat der Vertragsarzt je Patient eine Sammelfahrt unter Angabe der Patienten- zahl zu verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen stehen.

§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung (1) In besonderen Ausnahmefällen können auch Fahrten zur ambulanten Be- handlung außer der in § 7 Abs. 2 Buchstaben b) und c) geregelten Fälle bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Geneh- migung durch die Krankenkasse. (2) Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind, - dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Thera- pieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und - dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheits- verlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 dieser Richtlinien genannten Ausnahmefällen in der Regel erfüllt. Diese Liste ist nicht abschließend. (3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei- chen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen geneh- migen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versi- cherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. (4) Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmittels ist zu begründen. Fahrten, für di

@Wolpertinger

§ 9 Genehmigung Fahrten nach § 6 Abs. 3 sowie § 8 dieser Richtlinienbedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen. Dauer und Umfang (z. B. Trans- portmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt.

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Du siehst die Antworten von Aliha und mir sind vollkommen korrekt, nur deine stimmt nicht.

@Wolpertinger

Habt Ihr Fachleute schon mal gehört, dass man Krankentransporte durchaus auch privat bezahlen kann? Vor allem dann, wenn sich die Kasse querstellt. Da in der Frage nach den Transportkosten gefragt wird und nicht nach einer Übernahme durch die Krankenkasse, gehe ich mal davon aus, dass der Transport privat bezahlt werden aoll...

Gelöscht, weil doppelt...