Einkommensgrenze Student Beihilfeberechtigt private Krankenversicherung? Wie ist das geregelt mit einem Nebenjob?

4 Antworten

Bis 450 € handelt es sich um einen Minijob, verdient man mehr, gilt man - solange das Studium noch zeitlich überwiegt - Werkstudent (daher die 20 Stunden). Als Werkstudent kann man nicht mehr gesetzlich familienversichert sein - aber das betrifft dich nicht, da du ohnehin privat versichert bist.

Wie und ob sich das auf die Beihilfe auswirkt, muss dein Vater bei der Beihilfestelle erfragen - denn das ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

1907997 
Fragesteller
 24.11.2020, 13:35

OK danke

Hallo,

für die Beihilfeansprüche sind die Regelungen der jeweiligen Beihilfestelle maßgebend.

Wenn der Vater beim Land Bayern arbeitet, gelten die Beihilferegelungen des Landes Bayern.

Wenn er in Bayern bei eine Bundesbehörde arbeitet, gelten die Regelungen dieser Behörde.

Oft ist der Beihilfeanspruch an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Dieser endet i.d.R. spätestens mit dem 25. Geburtstag. In der privaten Krankenversicherrung ist dann statt des 20%- ein 100%-Anspruch zu deutlich höheren Beiträgen erforderlich. Ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse ist während des Studiums nicht mehr möglich, da zu Beginn des Studiums eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte.

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Beihilferecht ist Ländersache. Also, aus welchem Bundesland kommst du?

1907997 
Fragesteller
 24.11.2020, 13:34

Bayern

Valnar52  24.11.2020, 13:54
@1907997

In dem Fall ist der Beihilfeanspruch an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Solange du Kindergeld bekommst, bist du auch beihilfeberechtigt.

1907997 
Fragesteller
 24.11.2020, 14:20
@Valnar52

Tausend Dank

Also aktuell 455€ mtl. Einkommen gilt für die kostenlose Familien(kranken)versicherung über die Eltern in der GKV!

Die 20 Wochenstundengrenze gilt z.B. bei einer Werkstudententätigkeit oder auch beim Kindergeldbezug: https://www.studis-online.de/jobben/werkstudent.php

wie z.B.: 2. Die 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit
Du bist als ordentliche/r Studierende/r anzusehen und nicht als Arbeitnehmer, wenn du in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobbst. Sofern du eine Anstellung hast, in der du mehr arbeiten musst, geht man davon aus, dass dein Studium hinter deinem Job zurücktritt und du mehr Arbeitnehmer bist als Studierende/r. Dies gilt aber nur für die Vorlesungszeit. In den Semesterferien kannst du problemlos auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Wenn du dies häufiger machst, musst du allerdings die 26-Wochen-Regel beachten.

Gruß siola55