Einkommensgrenze Student Beihilfeberechtigt private Krankenversicherung? Wie ist das geregelt mit einem Nebenjob?
Hey, bin als Beamtenkind zu 80% bei meinem Vater mitversichert und zu 20% privat versichert. Jetzt würde ich gerne Arbeiten gehen. Leider finde ich nichts Aussagekräftiges bezüglich Einkommensgrenzen. Einmal heißt es maximal 450€ im Monat. Ein anderes Mal, dass es keine Grenze gibt, sondern man einfach unter 20h die Woche arbeiten muss. Wie ist das geregelt?
4 Antworten
Bis 450 € handelt es sich um einen Minijob, verdient man mehr, gilt man - solange das Studium noch zeitlich überwiegt - Werkstudent (daher die 20 Stunden). Als Werkstudent kann man nicht mehr gesetzlich familienversichert sein - aber das betrifft dich nicht, da du ohnehin privat versichert bist.
Wie und ob sich das auf die Beihilfe auswirkt, muss dein Vater bei der Beihilfestelle erfragen - denn das ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
OK danke
Hallo,
für die Beihilfeansprüche sind die Regelungen der jeweiligen Beihilfestelle maßgebend.
Wenn der Vater beim Land Bayern arbeitet, gelten die Beihilferegelungen des Landes Bayern.
Wenn er in Bayern bei eine Bundesbehörde arbeitet, gelten die Regelungen dieser Behörde.
Oft ist der Beihilfeanspruch an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Dieser endet i.d.R. spätestens mit dem 25. Geburtstag. In der privaten Krankenversicherrung ist dann statt des 20%- ein 100%-Anspruch zu deutlich höheren Beiträgen erforderlich. Ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse ist während des Studiums nicht mehr möglich, da zu Beginn des Studiums eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte.
Gruß
RHW
Beihilferecht ist Ländersache. Also, aus welchem Bundesland kommst du?
Also aktuell 455€ mtl. Einkommen gilt für die kostenlose Familien(kranken)versicherung über die Eltern in der GKV!
Die 20 Wochenstundengrenze gilt z.B. bei einer Werkstudententätigkeit oder auch beim Kindergeldbezug: https://www.studis-online.de/jobben/werkstudent.php
wie z.B.: 2. Die 20-Stunden-Regel für Jobs in der VorlesungszeitDu bist als ordentliche/r Studierende/r anzusehen und nicht als Arbeitnehmer, wenn du in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobbst. Sofern du eine Anstellung hast, in der du mehr arbeiten musst, geht man davon aus, dass dein Studium hinter deinem Job zurücktritt und du mehr Arbeitnehmer bist als Studierende/r. Dies gilt aber nur für die Vorlesungszeit. In den Semesterferien kannst du problemlos auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Wenn du dies häufiger machst, musst du allerdings die 26-Wochen-Regel beachten.
Gruß siola55
Bayern