Kann ein Werkstudent ohne Konsequenzen in den Semesterferien mehr als 20 Stunden/Woche arbeiten, auch wenn er außerhalb der Semesterferien immer 20 St.arbeitet?

3 Antworten

Es geht bei einem Werkstudent nicht um die Höhe des Einkommens, sondern um den zeitlichen Aufwand. Dieser muss für das Studium überwiegen.

Das Kriterium ist, dass die Beschäftigung nicht über 20 Std. pro Woche ausgeübt wird. Das Studium muss also zeitlich überwiegen.

Am Wochenende und in den Semesterferien kann man zwar mehr arbeiten, aber der Durchschnitt muss gewahrt bleiben.

Wer innerhalb von 12 Monaten mehr als 26 Wochen über 20 Std. pro Woche arbeitet, kann nicht mehr als Werkstudent betrachtet werden, sondern als versicherungspflichtig Beschäftigter.

In den Antworten von @siola55 und @RWWW findest du Links, in denen du das nachlesen kannst.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Hi Bifi4,

da hilft dir doch gerne studis-online.de weiter unter Geld+BAföG -> Studienfinanzierung -> Jobben, 450€

https://www.studis-online.de/jobben/werkstudent.php

wie z.:

1. Was ist das Werkstudentenprivileg? Was sind die Voraussetzungen?
Der Werkstudentenstatus erlaubt es, trotz einer Beschäftigung nur als StudierendeR und nicht als ArbeitnehmerIn sozialversicherungspflichtig zu sein. Dadurch fallen für den Job keine Abgaben für die Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung an. Das macht den Status für ArbeitgeberInnen so attraktiv, da sie für dich auch weniger Abgaben als Arbeitgeber zahlen müssen.
Um vom Werkstudentenprivileg zu profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Als StudentIn seid ihr dennoch krankenversichert und müsst evt. auch Beiträge zahlen.

2. Die 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit
Du bist als ordentliche/r Studierende/r anzusehen und nicht als Arbeitnehmer, wenn du in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobbst. Sofern du eine Anstellung hast, in der du mehr arbeiten musst, geht man davon aus, dass dein Studium hinter deinem Job zurücktritt und du mehr Arbeitnehmer bist als Studierende/r. Dies gilt aber nur für die Vorlesungszeit. In den Semesterferien kannst du problemlos auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Wenn du dies häufiger machst, musst du allerdings die 26-Wochen-Regel beachten.
Arbeitest du (in der Vorlesungszeit) überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit, also an den Wochenenden, abends oder nachts, darfst du ausnahmsweise auch mehr als 20 Stunden arbeiten. In diesem Fall musst du aber folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Du musst deine Zeit und Arbeitskraft trotz Job überwiegend dem Studium widmen.
  • Der Job muss außerdem befristet sein, und zwar auf maximal 26 Wochen. (Diese Voraussetzung gilt seit dem 1.1.2017.)
Hast du mehrere Jobs, wird bei der Frage, ob die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, die Arbeitszeit in allen Jobs zusammengerechnet. Ein unbefristeter 18-Stunden- Job, für den bisher das Werkstudentenprivileg galt, wird folglich versicherungspflichtig, wenn er mit einem unbefristeten 5-Stunden-Job kombiniert wird. Der 5-Stunden-Job bleibt versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
3. 26-Wochen-Regel für Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden
Nicht nur in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit, sondern auch auf den Zeitraum von einem Jahr bezogen muss der Studentenstatus den Status als Arbeitnehmer überwiegen. Wer mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Stunden arbeitet, wird daher als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Bei der Berechnung werden nur Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden (mit Ausnahme absolvierter Pflichtpraktika) berücksichtigt.
Der Jahreszeitraum wird folgendermaßen bestimmt: Vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung werden die letzten 12 Monate betrachtet.
Wird der Zeitraum von 26 Wochen mit der zu beurteilenden Beschäftigung überschritten, tritt die Versicherungspflicht mit Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung ein bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem erkennbar ist, dass der Zeitraum überschritten wird.
Bist du als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, kannst du in Abschnitt 6 nachlesen, was hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dann für dich gilt.
okieh56  15.07.2020, 22:17

Damit ist alles gesagt.

Hallo,

wenn man in der Vorlesungszeit immrr 20 Stunden pro Woche arbeitet und in der vorlesungsfreien Zeit z.B. 40 Stunden pro Woche, ist es ein Werkstudentenjob. Wichtig ist aber, dass die Zeiten, in denen mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wurden, nicht mehr als 26 Wochen innerhalb von 12 Monaten betragen darf. wEnn absehbar ist, das die 26 Wochen überschritten werden, tritt sofort Versicherungspfliht als normaler Arbeitneghmer ein.

Wenn man mehrere Beschäftigungen zeitgleich ausübt (zB. Werkstudentenjob mit 20 Stunden pro Woche und zeitgleich einen Minijob), wird die gesamte Arbeitszeit wire bei einem Job gewertet.

Einzelheiten, nach denen sich Krankenkasse und Rentenversicherung richten:

https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/krankenversicherung_studenten/_jcr_content/par/download_0/file.res/Werkstudenten.pdf

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung