Dürfen Psychologen ohne Approbation eine Diagnose stellen?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein klinischer Psychologe darf das, weil er eine spezielle Ausbildung mit umfangreicher Praxiserfahrung gemacht hat.

Ich denke, wenn es um die Diagnose einer Erkrankung geht, könntest du in Deutschland versuchen damit zu argumentieren, dass dir der Gutachter (sofern er keine Approbation hat) für die Diagnose einer Erkrankung mangels Approbation nicht hinreichend qualifiziert erscheint.

Ob das Gericht dem dann folgt, muss der Richter entscheiden. Zur weiteren Info zu dem Thema könntest du dir auch das Psychotherapeutengesetz im Internet durchlesen. Möglicherweise hilft dir bei deiner Argumentation auch ein Hinweis auf die folgende Veröffentlichung der Psychotherapeutenkammer Bremen (http://lppkjp.de/wp-content/uploads/2013/12/rechtsstatus_pp_kliniken_111214end.pdf), dort heißt es u.a. "Die Diagnose und Indikationsstellung fällt in den Bereich von Fachärzten der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Allen ist gemeinsam, dass sie über eine staatliche Approbation und über hohe fachliche Voraussetzungen entsprechend der fachlichen Standards verfügen, die über Weiter- bzw. Ausbildung erworben wurden."

Am wahrscheinlichsten ist es meiner Meinung nach, dass das Gericht,
sofern es sich um die Diagnose einer Erkrankung handelt und du einen
entsprechenden Einwand dahingehend formulieren würdest - auch um sich
selbst abzusichern - ein zweites Gutachten bei einem Arzt oder
Psychologischen Psychotherapeuten in Auftrag geben würde.

Natürlich ist ein klinischer Psychologe mit universitärer Ausbildung und postgradualer Fachausbildung berechtigt, Diagnosen zustellen.

Worum geht es denn in deinem nunmehr zweiten Versuch, deinen Fall wunschgemäß beantwortet zu bekommen, nun wirklich? MPU negativ? Kind von der Schule geflogen? Und alles ohne jeglichen Grund wegen unfähiger Psychologen?

G imager761

ratsuchende2012 
Fragesteller
 02.10.2014, 22:41

Nichts dergleichen. Aber ich wollte nur eine Antwort auf meine Frage. Ich hatte und habe nicht vor, hier Privatsachen auszutauschen. das hat in einem Fragenforum, denke ich, nichts zu suchen. Trotzdem vielen Dank für die Antwort.

Gemäß § 5 des HeilprG ist strafbar, wer ohne eine Approbation als Arzt und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Ausübung der Heilkunde ist nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung (= Diagnose), Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Der BGH führt aus (Vgl. UrteilBGH 2 StR 580/10): "Der danach für psychotherapeutische Tätigkeiten bestehende
Erlaubnisvorbehalt nach § 1Abs. 1 HeilprG ist auch durch das
Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 nicht entfallen, sondern nur für den durch die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut abgedeckten Bereich gegenstandslos geworden."

Also, daraus folgt kurzgefasst: Diagnosen stellen dürfen Ärzte,
Personen mit Erlaubnis nach HeilprG (=Heilpraktiker) und für den vom Psychotherapeutengesetz abgedeckten Bereich (= Erkrankungen, bei denen Psychotherapie nach Definition des PsychThG indiziert ist) auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.


Bei dem von dir geschilderten Fall käme es demnach darauf an, ob es ein Psychologe ist, der zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten hat (er kann sich dann "Psychologischer Psychotherapeut" nennen) oder nicht. Ein reiner "Psychologe" oder auch ein "klinischer Psychologe" ist kein Heilberuf, er darf deshalb (s. HeilprG und Psychotherapeutengesetz) keine Diagnosen von psychischen Erkankungen stellen.

Am aussagekräftigsten wäre in diesem Fall also das Gutachten eines Arztes mit psychotherapeutischer Zusatzqualifikation (= ärztlicher Psychotherapeut), vorzugsweise eines Facharztes für Psychiatrie und
Psychotherapie oder eines Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Diese beiden Fachärzte können nämlich von allen psychotherapeutischen Weiterbildungen die längste Weiterbildungszeit und umfassendsten Weiterbildungsinhalte nachweisen (mindestens 5 Jahre nach
einem mindestens 6-jährigen Studium = mindestens 11 Jahre).
Psychologische Psychotherapeuten müssen nach PsychThG hingegen nach einem i.d.R. mind. 5-jährigen Studium (Achtung einige neuere Studiengänge sollen noch kürzer sein) nur weitere 3 Jahre Ausbildung nachweisen, haben also eine vergleichsweise deutlich kürzere Mindestausbildungszeit (mind. 8 Jahre).




Ein Gutachter therapiert ja nicht unbedingt. Wer hat den den Gutachter beauftragt? Ist er selbständig oder angestellt? Nur ein psychotherapeutischer Psychologe braucht eine Approbation (Berufszulassung). Erkundige dich doch mal hier:

http://www.bdp-verband.org/psychologie/psytherapie.shtml