Wer darf Erste Hilfe auffrischen?

7 Antworten

Auch die "einfache Auffrischung" der ersten Hilfe darf nur von einem EH-Ausbilder gemacht werden. Da nur er das Wissen dazu hat, was sich geändert hat. Da nur er so Fit ist, allen auch die kleinen Fehler aufzuzeigen. Da nur er vor der BG bescheinigen kann und darf (!), daß ihr eiine Auffrischung erfolgreich absolviert habt.

Bergstiefel 
Fragesteller
 14.11.2012, 19:43

Dann gib mir mal den Schriftlichen Beweis damit ichs lesen kann... hören sagen bringt hier nix!!!

Mandek  15.11.2012, 20:52
@Bergstiefel

Eigentlich antworte ich nicht auf patzige Antworten. Aber ich bin ja Menschenfreund...

Ich bin EH-Ausbilder und auch Sicherheitsbeauftragter in meinem Betrieb. Bei beiden Ausbildungen und den dafür benötigten Fortbildungen wurde mir dies von den Dozenten gelehrt. Ich bin also eigentlich selber ne gute Quelle.

Wenn du aber eine aus dem Netz willst, hilft googeln. zB dort 3.Absatz, letzter Satz:

http://www.bgw-online.de/internet/generator/Navi-bgw-online/NavigationLinks/Kundenzentrum/Pr_C3_A4vention/Erste_20Hilfe/navi.html

Traumladenwelt  17.11.2012, 21:10
@Mandek

Die Tatsache, dass zwei EH-Ausbilder dir den gleichen Link hier gepostet haben, sollte als Beweis reichen. Natürlich können viele einen EH-Kurs geben, aber wenn es um die Frage der Gültigkeit geht, dann geht es meist nicht ohne BG-Zertifizierung. Dabei ist noch nicht mal jeder EH-Ausbilder bei der BG anerkannt.

Als beispiel: Ich bin RA und darf trotzdem keine Erste Hilfe Ausbilden - sind ganz andere Schwerpunkte als man im Rettungsdienst hat. Einen Ausbilderschein sollte man schon haben, eventuell man bei eurem Kreis- Stadtverband eurer Hilfsorganisation nachfragen wann und ob sie Auffrischungskurse anbieten.

Bergstiefel 
Fragesteller
 14.11.2012, 10:17

Es geht ja nicht um einen anerkannten EH Kurs. Es geht rein um die Innerbetriebliche Auffrischung über Änderungen usw.

So wie es beim Gesundheitspass ja auch ist.da darf ja jeder bzw der Betriebsleiter die Fortbildung durchführen...

Es hat sich geklärt... Als Betriebliche Fortbildung/Auffrischung darf im Prinziep jeder machen der Ahnung hat. Also auch ein RH.Aussage vom MDK. Es ging nur um die interne Belehrung. So wie es beim Hygieneschein gehandhabt wird ist es innerbetrieblich auch das entweder der Chef oder ein Beauftragter diese Belehrung machen darf.

Hallo zusammen

Unabhängig vom Inhalt der o. a. Belehrung (die mir persönlich so nicht geläufig ist. Ich gehe also mal von einem betriebsinternen Verfahren aus.) muss ein betrieblicher Ersthelfer spätestens alle 2 Jahre seiner Fortbildungspflicht nachkommen.

Grundsätzlich gelten bei der Auffrischung der Ersten-Hilfe im Betrieb die Regeln der BGV-A1 (Grundsätze der Prävention). Diese Berufsgenossenschaftliche Vorschrift ist für alle Unternehmen bindend, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft sind (unabhängig vom Gewerbe.) Die BG gibt hier klare Vorschriften wie Unfälle zu vermeiden oder deren Folgen zu minimieren sind. (im eigenen Interesse, da Sie ja im Schadensfall zahlen müsste).

Hier steht im Regelwerk BGV-A1 §26 über die Anzahl und Ausbildung der Ersthelfer, dass nur von der BG ermächtigte Stellen Aus- und Fortbilden dürfen. (Das sind in der Regel Landes- oder Kreisverbände der Hilfsorganisationen oder auch berechtigte private Institutionen). Nur diese Organisationen dürfen dementsprechend auch Fortbilden, andernfalls erlischt der Ersthelfer-Status des Belegschaftsmitglieds. Gegebenenfalls muss er / sie dann eine neue Grundausbildung bei einem berechtigten Ausbilder machen um für die BG wieder als Ersthelfer zu gelten. (Sowohl im rechtlichen als auch im versicherungsrechtlichen Sinn wichtig.)

Das heißt also im Klartext: Die BG gibt die Spielregeln vor. Sowohl Aus- als auch Fortbildung nur durch EH-Ausbilder deren Organisation von der BG ermächtigt ist! Sollte es aufgrund der Verletzung dieser Vorschriften zu einem Abwicklungsfall kommen, so kann vom Unternehmen Regress gefordert werden. (Rückzahlung der Auslagen im Versicherungsfall).

Im übrigen stimme ich ThomasHeins zu. Selbst als Rettungsassistent kann man nicht einfach so einen Kurs "drauflos ausbilden". Ich bin selbst seit 12 Jahren RA und seit 8 Jahren EH-Ausbilder und Sicherheitsbeauftragter.

Quelle: BGV-A1 / BG Holz und Metall

Mit freundlichen Grüßen Dr. Sebastian Fontaine - Völklingen -