Was ist Restkostenbeihilfe?

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Hallo,

damit man sich unter "Restkostenbeihilfe" etwas vorstellen kann, sollte zunächst der Begriff der "Beihilfe" im Allgemeinen klar sein.

Beihilfeberechtigte Personen haben gegenüber ihrem Dienstherren einen sogenannten Beihilfeanspruch. Das bedeutet, dass der Dienstherr sich prozentual an den entstehenden Krankheitskosten beteiligt. Die restlichen Kosten kann man über eine private Krankenversicherung absichern.

Wenn ein Beihilfeberechtigter hingegen gesetzlich krankenversichert ist, können verbleibende "Restkosten" (das sind solche Kosten, die die gesetzliche Krankenkasse nicht trägt) bei der Beihilfe geltend gemacht werden, daher der Begriff "Restkostenbeihilfe".

Ich hoffe, dass ich dir dieses etwas komplizierte Thema verständlich erklären konnte. ;-)

Liebe Grüße Anna vom Barmenia-Team

 Wenn ein Beihilfeberechtigter hingegen gesetzlich krankenversichert ist, können verbleibende "Restkosten" (das sind solche Kosten, die die gesetzliche Krankenkasse nicht trägt) bei der Beihilfe geltend gemacht werden, daher der Begriff "Restkostenbeihilfe".

So pauschal ist diese Antwort falsch.

Hier kommt es auf das entsprechende Beihilferecht an.

In den meisten Beihilfevorschriften steht, dass der Beamte dann die Wahl hat, dass er wählen muss, ob er die Kosten über die GKV oder über die Beihilfe einreicht.

Gruß N.U.

Anspuch entsteht im zusammenhang mit Beihilfe für VN und Angehörige

Text aus

Private Krankenversicherung für Beamte mit Beihilfe www.arbeitsgemeinschaft-finanzen.de › Krankenversicherung Krankenversicherung für Beamte mit Beihilfe

Beamte und ihre nicht berufstätigen Familienangehörigen sind

beihilfeberechtigt. Im Rahmen der Fürsorgepflicht übernimmt ihr

Dienstherr einen Teil der anfallenden Kosten für medizinische

Versorgung. Während der Beamte oder die Beamtin selbst einen Anspruch

auf 50 % Beihilfe hat, erhält der Ehegatte 70 % und die Kinder sogar 80

%.

Die darüber hinaus anfallenden Kosten werden
durch eine private Krankenversicherung durch Beihilfetarife abgedeckt.
Je nach Dienstherr gelten unterschiedliche Beihilfeverordnungen und
daher kommt es im Leistungsumfang zu Unterschied

Man unterscheidet grundsätzlich die
Beihilfeverordnungen von Bund und Ländern. Für Beamte gilt generell
keine Sozialversicherungspflicht. Sie haben aber die Möglichkeit, sich
in der GKV
als freiwilliges Mitglied zu versichern. Der Beitrag richtet sich dann
nach dem Gesamteinkommen, zu dem neben der Besoldung auch Miet- und
Zinseinkünfte zählen.

Für den Dienstherrn endet dadurch eigentlich die Fürsorgepflicht und er ist von der Beihilfegewährung befreit.

Eine
Ausnahme besteht jedoch, wenn sich der gesetzlich versicherte Beamte
für die Kostenerstattung bei seiner Krankenkasse entscheidet. In diesem
Fall kann er von seinem Dienstherrn eine so genannte

Restkostenbeihilfe

erhalten, wobei das abhängig ist von den jeweils geltenden
Beihilferegelung.

Auch Beamte können (aus welchem Grund auch immer)  in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. 

Auch sie haben gegenüber ihrem Dienstherren eine Beihilfeanspruch auf eben diese nicht gedeckten "Restkosten"