Notfallsanitäter Niedersachsen Maßnahmen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Lese den Paragraph 4c Notfallsanitätergesetz (NotSanG), da steht:

"Durchführen medizinischer Maßnahmen bei Patentinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei anwenden von in der Ausbildung erlernten und sicher beherrschten, auch invasiven medizinischen Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen oder Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Behandlung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind". 

Welche Maßnahmen das genau umfasst, ist im Notfallsanitätergesetz jedoch nicht festgelegt, außerdem gilt grundsätzlich erstmal weiterhin der Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde. Der Bundesverband der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst hat jedoch gemeinsam mit dem Deutschen Berufsverband Rettungsdienst einen Maßnahmen- und Medikamentenkatalog für Notfallsanitäter/innen entwickelt, von einer Freigabe der dort genannten Maßnahmen- und Medikamente durch den jeweils zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ist auszugehen. Fehlt diese Freigabe jedoch, kann auch der Notfallsanitäter wie früher der Rettungsassistent nur in Rahmen des rechtfertigenden Notstandes (Paragraph 34 Strafgesetzbuch) handeln, der Verstoß gegen den Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde ist zwar dann straffrei, arbeitsrechtlich kann die Durchführung von Maßnahmen die nicht durch den ÄLRD freigegeben sind aber dennoch zu Konsequenzen führen. 

Privat ist es sogar einfacher, da könnte sogar ein Rettungssanitäter, sofern er es sicher beherrscht, einen intravenösen Zugang legen und Infusionslösungen verabreichen. Der Verstoß gegen den Arztvorbehalt ist bei vorliegen des rechtfertigenden Notstandes straffrei und arbeitsrechtlich können auch keine Konsequenzen drohen, da man eben privat gehandelt hat und nicht während seiner offiziellen Dienstzeit. Privat kannst du alles theoretisch alles machen, was du sicher beherrschst, egal ob durch den ÄLRD freigegeben oder nicht. 

Ja er darf es, um nicht zu sagen er muß es , wenn er es nicht macht, könnte es als unterlassumg ausgelegt werden

Ich glaube er darf das nicht. Er darf dieses wissen nur auf Geheiß eines Arztes oder so machen... Wir bei der DLRG also Ersthelfer und sanis dürfen keine Medikamente geben außer Sauerstoff wenn man das als Medikament zähllt...

GoimgarDE  28.06.2016, 23:59

Das stimmt so nicht. Es gibt dafür die sogenannte Notkompetenz. Diese regelt das auch nicht ärztliches Personal zum retten von Leben bei nicht verfügbarem Arzt Medikamente verabreichen darf. Ansonsten hängt beim Thema Medikamente seht viel vom Ärztlichen leiter rettungsdienst ab. Viele sind sehr ängstlich andere sagen ihr habt eine Notkompetenz bzw geben direkt Listen vor welche Medikamente unter welchen Indikatonen durch Rettungsdienst Mitarbeiter ohne zuziehen eines Arztes verabreicht werden dürfen.

Schedixx  29.06.2016, 14:07

ich habe weitergegeben was mir gelehrt wurde...

Rollerfreake  19.12.2018, 02:38

Grundsätzlich korrekt, es gilt grundsätzlich der Arztvorbehalt. Im rechtfertigenden Notstand allerdings auch Fachpersonal des Rettungsdienstes. Die Bundesärztekammer hat bereits 1992 die Notkompetenzempfehlung herausgegeben, in der die Kammer Medikamente und ärztliche Maßnahmen nennt, die ein Rettungsassistent bei nicht rechtzeitigem eintreffen ärztlicher Hilfe aufgrund eigener Befunderhebung und Therapieentscheidung durchführen kann. Beim Notfallsanitäter sind es aufgrund der umfangreicheren Ausbildung nochmal mehr Medikamente und Maßnahmen als die, welche die Kammer bereits für Rettungsassistenten genannt hat. Der Paragraph, welcher den Verstoß gegen den Arztvorbehalt rechtfertigt, ist der rechtfertigende Notstand.