Nahtlosigkeit ALG1?

1 Antwort

Bezüglich der Ablehnung Deines Nahtlosigkeitsantrages könnte die Agentur für Arbeit zwei Gründe für den Wegfall dieser Möglichkeit ins Feld führen :

1. - Die Entscheidung der Ablehnung Deines EM - Rentenantrages ist inzwischen endgültig rechtswirksam und somit ist gegen diese Entscheidung der RV nun kein Rechtsmittel ( Widerspruch ) mehr möglich .

2. - der medizinische Dienst der Agentur für Arbeit hat gemäss Aktenlage festgestellt oder entschieden, dass Du ( vermutlich ) nicht für die Dauer von mindestens 6 Monaten, oder länger , eine dauerhafte Leistungsminderung unterhalb der Möglichkeit zu mindestens 15 Erwerbsstunden pro Woche haben wirst.

Gegen das Gutachten des MD der AfA könntest Du ggf. Widerspruch einlegen , sofern Du dagegen noch nicht die Widerspruchsfrist versäumt hast.

So lange Du von Deinem behandelnden Arzt wegen dieser Erkrankung noch AU attestiert bekommst, solltest Du diese Folgebescheinigungen auch weiterhin der AfA vorlegen.

Unbedingt solltest jetzt aber erst einmal einen Antrag auf ALG II stellen und dazu die jeweiligen Ablehnungsbescheide der RV und der AfA ( samt Entscheidung des MD ) vorlegen .

So lange der MD der AfA in seinem Gutachten nicht eindeutig zu dem Schluss kommt , dass Du dauerhaft unter 15 Erwerbsstunden pro Woche leistungsgemindert sein wirst ( $ 145 SGB III ) , wäre zunächst mal das Jobcenter mit ALG II für Dich zuständig, bis endgültig und rechtswirksam über Deinen ALG I - Nahtlosigkeitsantrag entschieden worden ist.