Erhalte ALG1 nach §145 SGB III (Nahtlosigkeit) - laut AfA muss ich nun einen Antrag auf Reha stellen?
Bisher habe ich Krankengeld bezogen und wurde von der KK aufgefordert einen REHA-Antrag zu stellen. Ich habe die genehmigte Reha auch durchgeführt (beendet November 2017).
Ich erhalte nun seit meiner REHA-Entlassung ALG 1 nach §145 SGB III. Nun wurde ich von der AFA aufgefordert binnen 4 Wochen einen REHA-Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen.
Ich teilte der AfA mit, dass ich erst im November 2017 aus meiner REHA entlassen wurde. Fügte auch die Entlassungsanzeige bei. Laut AFA habe ich trotzdem binnen 4 Wochen einen REHA-Antrag zu stellen!
Kann das so richtig sein ???
2 Antworten
Wie bist Du denn aus der Reha entlassen worden - arbeits- oder arbeitsunfähig?
Man wird i. d. R. während einer Reha auch vom Sozialdienst begutachtet und als eventuell voll- oder teilweise erwerbsgemindert eingestuft.
Wenn Du dem Arbeitsmarkt nach der Reha aufgrund Deines Gesundheitszustands nicht (mehr) zur Verfügung stehst, ist ein Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung der nächste, logische Schritt.
Die Bearbeitung des Antrags mit Erstellung eines medizinischen Gutachtens kann u. U. einige Monate in Anspruch nehmen - daher ist eine umgehende Antragsstellung ratsam.
Alles Gute!
Nein, das ist ungewöhnlich. Normal erfolgt die Reha währen des Krankengeld Bezuges. Während der Nathlosigkeitsregelung erfolgt der Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder LTA. Meinen die vielleicht berufliche Rehabilitation? Das ist etwas anderes als die medizinische