Kann man als selbständiger Kinder- und Jugendtherapeut andere Kinder- und Jugendtherapeuten anstellen und dann über die Krankenkasse abrechnen?

2 Antworten

Auskunft bei der zuständigen Psychotherapeuten- / Ärzte- / Jugendtherapeutenkammmer oder entsprechendem Fachverband einholen.

Plus: Verbände der Unternehmer im Gesundheitswesen, denn Du wirst ein Unternehmen gründen müssen, mit allen Formaliäten zur Berechtigung zur Anstellung von Beschäftigten usw. usw.

GmbH? Vereinsgründung? Selbständigkeit mit Beauftragung oder Anstellung von Beschäftigten etc. etc.

Das ist hier zu kompliziert.

Viel Erfolg!

Grundsätzlich ja. Es gilt analog §32b Ärzte-ZV, ergänzt um die Forderung für Psychotherapeuten nach Fachkunde im gleichen Richtlinienverfahren wie der Vertragspsychotherapeut sowie gleiche Approbation. Es muss damit auch ein Vertragspsychotherapeutensitz vorhanden sein, was bei Kinder- und Jugendlichentherapeuten bedeutet, dass man eine zweite Kassenzulassung kaufen müsste. Zu beachten ist auch die Leistungsobergrenze: bisherige Praxiswerte plus 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts.

Andere Formen der Anstellung sind: Entlastungsassistenz z.B. bei Mutterschaft und bei Ausscheiden aus dem Beruf das Job-Sharing (im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zulassung). 

Mit anderen Worten: Gewinne fallen da nicht an, es wird sich in der Regel kostenneutral regeln lassen, aber mehr nicht. Es geht auch nicht um Verdienst, sondern "nur" um die Sicherstellung des übernommenen Versorgungsauftrags.

Gewinne sind nur Ärzten möglich, die ein MVZ gründen und dort Psychotherapeuten anstellen.

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