Hund "beißt" Familienmitglied und keine Hundehaftpflicht..

5 Antworten

Da die Behandlung Deines Freundes nicht selbstverschuldet war (es war ja nicht sein Hund), wird die Kasse immer versuchen, Dich als Halter in Regress zu nehmen. Das ist im Prinzip auch nicht zu beanstanden; schließlich handelt es sich um Fremdverschulden, und da haftet nunmal der Verursacher (bzw. der Halter in diesem Fall). Evtl. verzichtet die Kasse aus Kulanz auf die Forderung, mit Verweis auf die Verlobung bzw. den familiären Zusammenhang.

Wie bitte?

Ich wurde vor Jahren von einem Hund verletzt (Daumen gebrochen beim Spielen), das hat doch die Krankenkasse anstandslos übernommen. Der Halter hatte auch noch keine Haftpflicht, weil der Hund noch ein klitzekleines (Listenhunde-)Baby war.

Nie gehört, daß da die Krankenkasse nicht in Leistung tritt.

Menuett  20.05.2012, 22:52

Seit ein paar Jahren bestehen die Krankenkassen darauf, dass der Schaden ersetzt wird. Früher habe die das tatsächlich nicht gefordert (hätten es aber können)

Fakt ist, es war euer Hund, ihr seid nicht verheiratet, die Sache /Hund hat einen Schaden verursacht, der nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft abgewickelt werden kann. Fahrlässigkeit gibt es bei Sachen, wozu Tiere gehören nicht, der Halter ist zuständig. d.h. mit der Kasse eine Ratenzahlung vereinbaren und dann eine Hundehaftpflicht abschließen.

Hallo,

die Krankenkasse erbringt zunächst die Leistung. Im 2. Schritt versucht die Krankenkasse den Verursacher festzustellen. Bei Haustieren ist die Schuldfrage ohne Bedeutung (Haustiere und Autos sind fast immer schuld: "Gefährdungshaftung"). Der Besitzer oder Halter des Hundes hat für die Kosten aufzukommen.

Bei Familienangehörigen gibt es Ausnahmen:

(6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.

§ 116 Absatz 6 SGB X http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__116.html

Heirat wäre eine Lösung!!!

.verkehrslexikon.de/Module/Familienprivileg.php

-> am besten auf diesen letzten Absatz berufen!

Gruß

RHW

Eigentlich zahlt die Kase das.Aber trotz allem halte ich eine Versicherung für sehr wichtig.