Brüste zeigen - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo ASW19,

es liegt:

Zur Begründung:

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil festgelegt, dass der § 315b StGB nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn durch den Eingriff eine KONKRETE Gefahr für Leib oder Leben bzw. Sachen von bedeutendem Wert entstanden ist!  

Eine KONKRETE Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher als sein Ausbleiben ist (BGH NStZ 2009, 100),

Im Fall Deiner Fragestellung ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Ablenkung zu einem Unfall führt, aber die Wahrscheinlichkeit, dass dieses passiert ist gering. Somit stellt das Zeigen der Brüste keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar.

Und den Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung können Frauen nicht erfüllen, weil das Gesetz besagt, dass nur Männer diesen Straftatbestand erfüllen können.

Auch andere Straftatbestände kommen nicht in Frage.

Was übrig bleibt ist, dass die Frauen eine Ordnungswidrigkeit nach folgender Rechtsgrundlage begangen haben könnten:

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§ 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  - Belästigung der Allgemeinheit 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

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Ob hier aber überhaupt eine Belästigung vorliegt, vermag ich nicht zu sagen. Ablenkung mit Sicherheit ja, aber Belästigung ??????

Schöne Grüße
TheGrow

Als Belästigung würde ich es subjektiv nicht werten. Eher als gelungene Abwechslung, die auch gerne gehyped werden darf. ;-)

Sehe ich auch so.

Wenn eine solche bloße Ablenkung bereits ein "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" wäre, müssten z. B. entsprechende Werbeplakate - oder die Warnschilder "Lass Dich nicht ablenken!" an der Autobahn ;-) - auch verboten sein ...

Hier wäre man wohl bei §315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, da bewusst in Kauf genommen worden ist, dass Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen könnten aufgrund dieser Ablenkung.

http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html

Hinzu käme dann noch §183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses

http://dejure.org/gesetze/StGB/183a.html

Das ganze ist also durchaus eine Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.

Hm.

Wenn eine bloße Ablenkung bereits ein "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" wäre, müssten z. B. entsprechende Werbeplakate - oder die Warnschilder "Lass Dich nicht ablenken!" an der Autobahn ;-) - auch verboten sein ...

@claushilbig

Ja genau. Und das Auto vor mir und neben mir und hinter mir ist auch eine Ablenkung.

Mein Gott .. wie alt bist du - 12?

Ja.

Her kommt auf jeden Fall StGB 315b (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) in Betracht aber auch 183a (Erregung öffentlichen Ärgernisses).

Wo ist die Brücke? ;)

Hm.. vermutlich nicht erlaubt zählt unter öffentliches entblößen kein fkk Strand^^