Wie läuft das mit Krankenversicherung, etc. bei Selbstkündigung?

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Hallo, hatte das gleiche Problem, und hab das im Netz gefunden, Merkblatt A8 Arbeitslosengeld und Krankenversicherung

Sonderregelung bei Sperrzeiten Verhängt die Bundesagentur wegen Arbeitsaufgabe zum Beginn der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit, ist für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, trotzdem der Krankenversicherungsschutz gesichert. Denn für den ersten Monat der Arbeitslosigkeit besteht ein nachgehender Leistungsanspruch („Nachversicherungsschutz“). Im Anschluss, also ab dem zweiten Monat, werden Arbeitslose über die Bundesagentur bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. In diesem Fall besteht somit ein durchgehender Versicherungsschutz. Arbeitslose, die vorher freiwillig krankenversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, haben während des ersten Monats einer Sperrzeit keinen nachgehenden Leistungsanspruch. Die freiwillige Krankenversicherung und damit der Versicherungsschutz besteht zwar fort, die Beiträge müssen aber von den Arbeitslosen „aus eigener Tasche“ finanziert werden. Ab dem zweiten Monat der Sperrzeit werden aber auch diese Arbeitslosen über die Bundesagentur bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die Bundesagentur die Beitragszahlung. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung haben ebenfalls keinen Nachversicherungsschutz

ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen.

Schöne Grüsse

Kunterbunt23  05.02.2012, 15:27

Korrekt, genau so.

RedFilou 
Fragesteller
 05.02.2012, 15:31

Ja, das hat mir schon sehr geholfen,habe mir auch gerade das Merkblatt A8 nochmal genau durchgelesen,danke! Wenn Du das Gleiche Problem hattest, darf ich Dich fragen, wie Du es "gelöst" hast-hast Du einfach gekündigt? Und bist Du in Deinem Berufzweig geblieben?

Liebe Grüße

DerHans  05.02.2012, 15:40
@RedFilou

Der nachgehende Leistungsanspruch stellt nur sicher, dass die versicherte Person, nicht plötzlich ohne Versicherungsschutz da steht. In diesen 4 Wochen ist die Person verpflichtet, sich um einen nahtlosen Versicherungsschutz zu bemühen. Die 4 Wochen sind trotzdem nicht etwa beitragsfrei.

Kunterbunt23  05.02.2012, 15:47
@DerHans

Das ist falsch, Hans. Es ist kein Beitrag vom Fragesteller zu zahlen und das trotz Versicherungsschutz. Glaub es einfach, denn anderes gibt die Gesetzesvorlage nicht her.

w1977  06.02.2012, 07:17
@RedFilou

Hallo,

ja, ich habe selber gekündigt, und nun leider immer noch arbeitslos. Du solltest dir schon genau überlegen, was du tust. Und ob du eine Kündigung später nicht doch bereust. Allerdings Mobbing am Arbeitsplatz kann auch krank machen. Viel Glück bei deiner Entscheidung.

RedFilou 
Fragesteller
 08.02.2012, 15:06
@w1977

Hallo.. Danke!! Werde wohl noch durchhalten müssen, bis ich ne echte Alternative habe..... Drück´Dir die Daumen auf nen baldigen neuen Job.

w1977  12.02.2012, 16:44
@RedFilou

Danke. kann ich brauchen.

Und für dich, durchhalten und vielleicht schon im Vorfeld was neues suchen.

Nach der Kündigung nicht mehr Versichert. Bei deinem Mann mitversichern lassen möglich

kannst du bis 3 zählen nein wovon willst du leben, wenn du nichts hast,was sagt dein mann dazu ??? bestimmt nichts, und nur eins kannst >Ich habe vor meinen Job zu kündigen, ohne aber bisher Aussicht auf einen Neuen zu haben< da ist weiterer kommentar überflüssig, wenn du probleme am arbeitsplatz hast lass dich kündigen, hoffe das da dein denkvermögen einsetzt

Wenn du 12 Wochen keine Bezüge erhältst, bst du auch nicht krankenversichert. Andererseits ist die Krankenversicherung Pflicht und du musst dann die Beiträge für 3 Monate selbst zahlen. Wenn du nicht zahlen kannst, hast du eben die Schulden. Bis du den Beitragsrückstand nachgezahlt hast, wirst du dann nur im Notfall behandelt.
Familienversicherung ist auf Antrag natürlich möglich.

Kunterbunt23  05.02.2012, 15:26

Hans , schon wieder eine falsche Antwort von Dir. Krankenversicherungsschutz besteht auch während der Sperrzeit, wenn dem Grunde nach Anspruch auf Alg besteht, dieses nur durch Sperre nicht zur Auszahlung kommt.

Hallo,

wenn der bisherige Bruttoverdienst mehr als 400 und weniger als ca. 4000 Euro brutto betragen hat, zahlt die Arbeitsagentur ab Beginn des 2. Monats der Sperrzeit die Krankenkassenbeiträge (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB V). Wichtig ist, dass man sich möglichst schnell bei der Arbeitsagentur meldet.

Der nachgehende Lestungsanspruch nach § 19 SGB V besteht nur, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Also auf jeden Fall zeitnah die kostenlose Familienversicherung über den Ehemann für den Monat "Lücke" beantragen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html -> Absatz 2

Gruß

RHW