Eine einfache Alternative ist, sich eine Erhöhung vor die Toilette zu stellen, auf die die Füße erhoben gestellt werden können, so kommt man der Hockhaltung schon sehr nahe.
Bei einer Patientenverfügung geht es darum festzulegen, wann Du – wenn Du schon nicht mehr kommunizieren kannst – an Deiner Erkrankung lieber natürlich versterben willst und deshalb auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtest. Wenn Du in der Situation eine Infusion erhälst, kann sich Dein Sterben in seiner Länge verdoppeln bis verdreifachen. Wenn Du das willst, nur zu. Wenn Du dann aber lieber schneller versterben möchtst, solltest Du auf künstliche Flüssigkeitszufuhr verzichten, aber verlangen, dass Du Flüssigkeit geboten bekommst, wenn Du noch selber schlucken kannst (und willst) und sonst gute Mund- und Schleimhautpflege erhälst, damit Du keinen Durst leiden musst.
Es gibt kein gültiges Formular ansich, aber über 200 Anbieter, die sich nicht einig sind, was man wann ablehnen dürfen sollte. Die weitesten Möglichkeiten bietet da sicher die Vorgehensweise der Bundeszentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes (www.patientenverfuegung.de). Wichtig ist immer ergänzend auch Vorsorgevollmachen auszustellen, was dort immer mit angeboten wird.
Die Familie hat das nicht zu entscheiden, denn sie kann nicht über den Angehörigen verfügen, es sei denn, sie ist durch eine Vorsorgevollmacht dazu ermächtigt oder als Betreuer von einem Richter eingesetzt worden.
Aber selbst dann gilt der mutmaßlich aktuelle Wille der betroffenen Person. Dieser kann in einer Patientenverfügung niedergelegt sein, oder notfalls von einem Richter ermittelt werden, wobei dann auch Angehörige oder Freunde gehört werden können. Wenn eindeutige Aussagen des oder der Betroffenen bekannt sind, kann auch versucht werden mit Hilfe eines sog. Notfallbogens* die Ärzte und/oder Pflegenden vom Willen der Betroffenen zu überzeugen.
Auch die Fortsetzung einer Lebenserhaltenden Maßnahme bedarf einer Indikation, muss also zum Wohle des Patienten sein. Lebensverlängerung allein ist nicht unbedingt zu Wohle des Patienten. Wenn keine Indikation vorliegt oder die Behandlung nicht vom Willen (bzw. mutmaßlichen Willen) des Betroffenen getragen ist, muss sie eingestellt werden. Der Mensch stirbt dann jedoch nicht an der Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahme, sondern an seiner Erkrankung.
*) http.//www.patientenverfuegung.de/files/pdfs/Notfallbogen.pdf
Doppelung gelöscht.
Das kommt drauf an:
Wenn du Personen hast, denen du uneingeschränkt vertraust, solltest du denen Vollmachten ausstellen. Zur Patientenverfügung gehört nach Möglichkeit eine Gesundheitsvollmacht, bzw. eine Vollmacht, die medizinische Dinge wie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Zustimmungserlaubnis zu kritischen Operationen verfügt.
Darüber hinaus können die gleichen oder andere Personen für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten bevollmächtigt werden.
Weiter benötigt jemand eine Kontovollmacht, die beim Kreditinstituts aufgesetzt wird. Die wollen Vollmachtgeber und -nehmer gesehen haben und deren Unterschrift bekommen. Die Kontovollmacht sollte über den Tod hinaus wirken, denn die Eröffnung des Testaments kann einige Wochen dauern.
Wenn du Grundbesitz, Anlagevermögen oder Geschäftsbeteiligungen hast, sollte jemand eine notarielle Vollmacht bekommen, um notfalls darüber verfügen zu können.
Bevollmächtigte können unkontrolliert schalten und walten, solange sie sich nicht strafbar machen oder ihre Vollmacht offensichtlich misbrauchen. Dann kann beim Betreungsgericht die Errichtung einer Kontrollbetreuung oder die Ablösung des Bevollmächtigten angeregt werden.
Wer möchte, dass zumindest die finanziellen Gebaren der Vertreter kontrolliert werden, kann diese statt mit Vollmachten, mit einer Betreuungsverfügung ausstatten. Damit müssen diese gegebenenfalls zum Betreuungsgericht gehen, sich als Betreuer einsetzen lassen und sind dem Gericht jährlich einen Bericht über die Finanzen schuldig.
Wer niemanden kennt, der/die die Vertretung übernehmen könnte, kann sich an einen der regionalen Betreuungsvereine wenden, die gegebenenfalls einen ihrer ausgebildeten ehrenamtlichen Betreuer dem Gericht vorschlagen. Dafür muss die Betreuungsverfügung auf den Betreuungsverein ausgestellt werden.
In einer Betreuungsverfügung kann auch angegeben werden, wer auf keinen Fall als Betreuer benannt werden soll.
Wer keine ausreichende Vorsorge geleistet hat, bekommt vom Gericht einen Betreuer benannt, der/die ihn nicht kennt und evtl. in Unkenntnis Dinge verfügt, die nicht deinen Wünschen entsprochen hätten.
Ob Bevollmächtigter oder Betreuer, beide sind deinem Wohl verpflichtet, müssen sich mit dir abstimmen, sofern das noch geht, sind an deine Patientenverfügung gebunden und müssen sie den Ärzten zur Kenntnis und Geltung bringen. Darum solltest du in Vollmacht oder Betreuungsverfügung auf das Vorhandensein deiner Patientenverfügung verweisen.
Darüber hinaus könnte eine Bestattungsvorsorge nützlich sein und auf jeden Fall ein Testament.
Es empfiehlt sich bewährte Vorsorgeformulare zu benutzen, wie die der Bundeszentralstelle Patientenverfügung des HVD, die kostenlos von deren Website heruntergeladen werden können. Diese Formulare haben den Vorteil einseitig zu sein, sodass sie nicht so leicht verfälscht werden können, wie z.B. die vierseitigen Vollmachten des BMJ (wo zudem nicht transparent ist, dass zu den mit Nein markierten Bereichen ein Betreuer bestellt werden müßte).
Es wird zu einer gängigen Praxis im Krankenhaus bei der Aufnahme nach einer Patientenverfügung gefragt zu werden. Das heißt aber nicht, dass wir sie dort vorlegen müssen. Wenn wir nicht vorzeitig an unserer Patientenverfügung sterben wollen, sollten wir sie zuhause lassen und im Krankenhaus nur angeben, dass wir eine haben und wer die Bevollmächtigten sind. Dafür ist es wichtig rechtzeitig (ab der Volljährigkeit) Vollmachten auszustellen (Vordruck dafür können hier kostenlos heruntergeladen werden: http://www.patientenverfuegung.de/vollmachtenformulare/vollmacht-gesundheit).
Wenn Sie nicht möglichst schnell versterben wollen, genügt es, wenn Ihre Bevollmächtigten unverzüglich benachrichtigt werden, sich von den Ärzten über Ihre Lage aufklären lassen und dann mit ihnen erörtern welche Maßnahmen nun zu treffen sind. So sieht es auch das Gesetz vor (BGB 1901b). Wenn die Patientenverfügung schon vorher im Krankenhaus vorliegt, kann es dazu führen, dass Ärzte sie lesen und im vorauseilenden Gehorsam danach handeln, bevor sie sich mit den Bevollmächtigten beraten haben. Das muss dann nicht in Ihrem besten Interesse sein.
Da Sie freiwillig ins Krankenhaus gehen – wohl in der Hoffnung hinter besser dazustehen als zuvor – kann das Vorlegen der Patientenverfügung bei der Aufnahme kontraproduktiv sein. Wenn in Ihrer Verfügung z. B. steht, dass Sie nicht reanimiert werden wollen, dann kann es sein, dass die Ärzte es ablehnen Sie überhaupt zu behandeln; so war es meinem Vater bei einer Hüft-OP ergangen. Sollten Sie auf dem Operationstisch oder der Intensivstation einen Herz-/Kreislaufstillstand haben, ist das der beste Ort dafür, denn dort stehen die Chancen erfolgreich wiederbelebt zu werden am höchsten (ca. 30 %). Sie werden dann also erst mal wiederbelebt und wenn es erfolgreich war, ist es hoffentlich in Ihrem Sinne. Wenn nicht, werden Sie so lange künstlich am Leben erhalten, bis Ihre Bevollmächtigten erschienen sind und mit den Ärzten Ihren mutmaßlich aktuellen Willen eruiert haben. Wenn dann aus der Verfügung hervorgeht, Sie hätten gar nicht wiederbelebt werden wollen, können die lebenserhaltenen Maßnahmen eingestellt werden, mit der Konsequenz, dass Sie an Ihrem Krankheitszustand natürlich versterben dürfen.
Damit Ihre Bevollmächtigten aber wissen und belegen können, was Ihr Wille ist, brauchen sie eine Patientenverfügung, denn ohne müssten sie erst einen Richter davon überzeugen, dass Sie in der aktuellen Situation nicht mehr am Leben erhalten werden möchten. Eine über die Empfehlungen des BMJ weit hinausgehende aber vollständig legale Vorlage können Sie am oben angeführten Orte finden. Sie ist als Ankreuzvariante auch sofort kostenlos nutzbar.
Die kurze Antwort ist: Ja.
Die lange Antwort ist: Das ist die falsche Frage. Es kommt ganz entschieden auf den Inhalt der Patientenverfügung an. Man wiegt sich in falscher Sicherheit, wenn man irgendein Formular benutzt. Selbst wenn das von einem Notar bestätigt wäre, könnte es unwirksam sein. Denn es reicht nicht ein Papier zu haben über dem Patientenverfügung steht. Ich muss mich intensiv mit dem Sterbeprozeß beschäftigt haben und mir klar darüber werden, wann ich an meiner Erkrankung lieber natürlich versterben will und deshalb auf lebenserhaltende, lebensverlängernde und wiederbelebende Maßnahmen verzichten will. Das verbindlich und konkret auszuschreiben ist nicht trivial. Das Ergebnis kann so lasch sein wie die christliche Verfügung oder so weit reichend wie die des Humanistischen Verbandes. Letzterer berät kostenlos und hilft bei der Ausfertigung der Dokumente.
Eine Patientenverfügung allein ist aber oft keine ausreichende Vorsorge. Wenn ich niemanden bevollmächtigt habe meinen Willen gegenüber Ärzten und Anderen zu vertreten, wir ein Betreuer eingesetzt, der nach eigenem Gutdünken entscheidet und vielleicht gar nicht von der Existenz meiner Patientenverfügung weiß. Darum ist es ratsam zwei oder mehr Personen als Bevollmächtigte einzusetzen, die meine Wünsche kennen und Zugriff auf die Originale meiner Patientenverfügung haben. Die müssen dann meinen Willen zur Kenntnis und Geltung bringen (notfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistandes).
Es scheint naheliegend dabei an den Hausarzt zu denken, doch die wenigsten Hausärzte kennen sich damit so gut aus, dass sie eine Hilfe sein können. Das liegt zum einen daran, dass viele keine Hausbesuche mehr machen, die meisten Menschen sowieso nicht zuhause sterben und die Beratung zur Patientenverfügung keine kassenärztliche Leistung ist. Wenn es dir möglich ist, versuch mit einem Arzt zu reden, der auf einer Palliativstation, in einem Hospiz oder Pflegeheim tätig ist oder zu einem SAPV-Team gehört. Dann sollte man aber immer im Hinterkopf haben, das Arzt und Einrichtung am Patienten verdienen und nicht notwendigerweise das gleiche Ziel und die gleiche Bewertung der Situation haben wie du. Du kannst es aber telefonisch bei der Bundeszentralstelle Patientenverfügung versuchen 030 613904-12.
In dem Fall würde ich mich an einen lokalen Betreuungsverein wenden. Die arbeiten mit ausgebildeten ehrenamtlichen Betreuern, die von hauptamtlichen Kräften des Vereins und dem Betreuungsgericht kontrolliert werden. Dafür kann sie eine Betreuungsverfügung ausfüllen, in der sie ihr wichtige Festlegungen reinschreibt. Eine gute, kostenlose Betreuungsverfügung ist hier zu finden (unter den Vollmachten): http://standard-patientenverfuegung.de/formulare.htm
Ehrenamtliche Betreuer müssen nicht von den Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Betreuer leben, betreuen i.d.R. weniger Menschen als ein Berufsbetreuer und können sich daher mehr Zeit für den Einzelnen nehmen.
Der Begriff Betreuung ist in diesem Zusammenhang ein Euphemismus. Ein Betreuer hat nicht die Aufgabe einen Menschen im allgemeinen Sinne zu betreuen, sondern mehr oder weniger nur zu verwalten! Dafür muss man ihn nicht häufig sehen. Da er dafür auch nur in begrenztem Maße Geld bekommt, ist er oder sie natürlich nicht motiviert mehr als das Nötige zu tun. Dass das so ist, darf man aber nicht dem Betreuer anlasten, sondern dem Gesetzgeber!
Es wurde hier zwar nur nach Vollmachten gefragt, aber die Dame sollte auch an eine Patientenverfügung denken, denn auch im medizinischen Bereich geschehen oft Dinge, die nicht im besten Interesse des Einzelnen sind. Dafür sind die Textbausteine des BMJ allerdings nicht mehr zeitgemäß. Ich empfehle sich mal die erweiterte Standanrd-Patientenverfügung der Bundeszentralstelle Patientenverfügung anzusehen (auch auf der oben genannten Seite).
Um was für eine Magensonde handelt es sich denn?
Eine PEG-Magensonde kann wohl kaum von einer Schwester allein gelegt werden. Oder geht es hier lediglich um das Beschicken einer bereits gelegten Sonde?
Um die Anwendbarkeit der Patientenverfügung einschätzen zu können, muss von einem Bevollmächtigten geklärt werden, ob eine Situation vorliegt, für die die künstliche Ernährung abgelehnt wurde.
Bei einer Verfügung wie z. B. der Christlichen, würde das Verbot i.d.R. erst im unmittelbaren Sterbeprozess oder Endstadium einer unheilbaren tödlich verlaufenden Krankheit zur Anwendung kommen. Wenn keiner dieser Zustände bisher erreicht ist, kann die Verfügung noch nicht angewendet werden. Das wird leider sehr häufig übersehen.
Wenn du es zulassen würdest, hättest du ihren Willen misachtet. Wenn der Einrichtung die Patientenverfügung bekannt ist und diese auf die aktuelle Situation zutrifft (und nicht erst gilt, wenn sie sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindet) und man dennoch künstlich ernährt, kann das als Körperverletzung geahndet werden!
Eine schlechte Patientenverfügung wird durch eine notarielle Beglaubigung nicht besser. Auch eine Bezeugung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie wird jedoch angeraten, weil damit die Freiwilligkeit und Einsichtsfähigkeit der verfügenden Person bestätigt wird. Dadurch wird dann die Glaubwürdigkeit der Verfügung erhöht. Es empfiehlt sich den behandelnden Arzt darum zu bitten, der den Inhalt der Verfügung dabei nicht zur Kenntnis nehmen muss. Er könnte dafür eine Gebühr verlangen. Eine zweite Unterschrift ist dann aber schon zu viel des Guten. Die Verfügung muss auch nicht notwendiger Weise in Gegenwart des Arztes unterschrieben werden, solange er davon ausgehen kann, dass ich die Verfügung freiwillig erstellt und unterschrieben habe und mir der Konsequenzen meiner getroffenen Vereinbarungen bewusst bin. Ich spreche vor einer Bezeugung immer die Inhalte mit dem Verfügenden durch und lasse mir den Personalausweis zeigen, wenn ich die Person nicht gut kenne.
Die Reanimation wird nur unterbleiben können, wenn die Beteiligten von dem Verbot der Reanimation wissen. Der behandelnde Arzt sollte in Kenntnis der Ablehnung im Voraus darüber mit Angehörigen und Pflegekräften sprechen und demgemäße Anweisungen geben. Wenn die Verwandten jedoch wissen, dass die Person ihre Meinung geändert hat, sind sie verpflichtet den Notarzt zu rufen, bzw. sollten selber sofort Erste Hilfe leisten, denn es gilt immer der mutmaßlich aktuelle Wille. Wenn Verwandte die Meinungsänderung behaupten, ohne dass es der Wahrheit entspricht und somit den Willen der Person mißachten, machen sie sich strafbar.
Die Patientenverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass die Bevollmächtigten wissen, wo sie und deren Vollmachten im Originla zu finden sind. Das kann Zuhause sein, solange die Bevollmächtigten im Ernstfall in die Wohnung kommen können. Ein zentrale Hinterlegung empfiehlt sich nur, wenn der Vollmachtgeber viel reist und es ihm oder ihr wichtig ist, dass die Patientenverfügung unverzüglich zu Kenntnis kommt. In der Regel ist das aber nicht erforderlich, weil man doch wohl erst Mal sehen will, ob es noch Chancen gibt zu einem lebenswerten, umweltbezogenen Leben zurück zu finden. Erst wenn das aussichtslos erscheint, sollte der Bevollmächtigte prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation anwendbar ist und sie dann mit dem Arzt zusammen auf die nötigen Konsequenzen hin prüfen.
Eine Patientenverfügung zu erstellen ist keine einfache Angelegenheit. Obwohl es sich um eine medizinisches Thema handelt, sind die wenigsten Ärzte qualifiziert dazu zu beraten, zumal es auch keine Kassenleistung ist, sondern als iGel-Leistung bis zu 250 Euro kosten kann. Problem ist auch, dass Ärzte sich häufig dem Leben verflichtet fühlen und sich mit Verfügungen, die das ärztliche Handeln einschränken sollen, nicht anfreunden können. Eine Einrichtung, die seit 25 Jahren unabhängig Patientenverfügungen erstellt und dazu auch kostenlos berät, ist die Bundeszentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes Deutschlands. Deren Fragebogen, der hilft die wichtigsten Festlegungen zu treffen, kann gefunden werden, wenn man Google oder Bing nach Patientenverfügung fragt.
Zunächst würde ich überlegen, ob ich das einen Selbstmord nennen will, denn bei einem Mord werden immer niedere Motive angenommen.
Sollte es sich um einen Freitod oder Suizid handeln, kann davon ausgegangen werden, dass die Rettungskräfte zunächst alles in ihrer Macht liegende tun werden einen zu retten. Wer das verhindern will, muss gut vorsorgen. Die Patientenverfügung kann jedoch die lebenserhaltenden, lebensverlängernden und/oder wiederbelebende Massnahmen untersagen, bzw. ihre Einstellung fordern. Sie kommt aber i.d.R. erst nach der Notfallbehandlung zur Kenntnis. Um sie zur Anwendung zu bringen und durchzusetzen, bedarf es eines oder mehrerer geeigneter Bevollmächtigter.
Wenn jemand z.B. einen alters- oder krankheitsbedingten Bilanzsuizid begehen will, empfiehlt es sich Angehörige oder andere vertrauenswürdige Personen einzuweihen, die einen dann dabei unterstützen können. Einige davon können mit Vollmachten ausgestattet werden, die es ihnen erlauben den mutmaßlich aktuellen Willen zur Geltung zu bringen.
Wichtig ist dann noch eine Methode zu wählen, bei der Andere nicht traumatisiert werden. Am humansten und universell anwendbarsten ist hier der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (siehe www.fvnf.de). Zur Sicherheit sollte eine Modifizierung der Garantenpflicht unterschrieben werden, die die Begleiter von der Verpflichtung zur Lebensrettung entbindet. Zudem sollte ein vertrauenswürdiger und verständnisvoller Arzt eingeschaltet werden, der einen palliativmedizinisch begleitet.
Kommt drauf an, wie wichtig es dir ist eine qualifizierte Patientenverfügung zu erhalten. Grundsätzlich kannst du es selber machen, aber wenn du kein Experte bist, der sich in medizinischen Dingen rund um das Sterben auskennt, dürfte es dir schwer fallen (bzw. du nicht bemerken, was deine Verfügung nicht abdeckt). Leider sind auch viele Ärzte keine Experten für dieses Thema und oft auch nicht daran interessiert, weil die Krankenkassen das nicht finanzieren. Notare dagegen sind eher daran interessiert, weil damit Geld zu verdienen ist, doch sind sie erst recht keine Experten dafür, denn Medizin gehört i.d.R. nicht zu ihren Kernkompetenzen.
Eine Organisation, die sich darauf spezialisiert hat ist die Bundeszentralstelle Patientenverfügung, die dir für eine geringe Gebühr hilft eine Patientenverfügung nach deinen Wünschen zu erstellen (inkl. Vorsorgevollmachten). Schau mal unter standardpatientenverfuegung.de nach.
Eine Patientenverfügung ist so verbindlich, wie ihr Inhalt konkret ist. Man darf nicht davon ausgehen, nur weil es eine Patientenverfügung gibt, dürfe der Mensch nicht wiederbelebt werden. Es kommt darauf an, was genau drinnen steht. Leider sind viele Patientenverfügungen nicht konkret genug ober kommen viel später zur Wirkung als man es gehofft hatte.
Weiter ist zu klären, ob die Oma ihren Willen noch selber kommunizieren kann? Wenn ja, kann sie selber sagen was sie will.
Dann ist zu klären, ob sie Bevollmächtigte benannt hat und ob der betreffende Sohn von ihr eingesetzt wurde. Wenn nicht, hat er nichts zu melden. Wenn sie niemanden bevollmächtigt hat, würde ich schleunigst zum Betreuungsgericht gehen und mich selber als Betreuer anbieten, bevor ein Amtsbetreuer eingesetzt wird.
Und nicht zuletzt würde ich mich mit den Söhnen zusammensetzen und mit ihnen die Patientenverfügung studieren um zu klären, was die alte Dame für den Fall bestimmt hat, wenn sie nicht mehr selber entscheiden kann. Dieses Gespräch würde ich im Zimmer der alten Damen führen, damit jeder das Gefühl hat, sie kann ihn hören und so seine Worte sorgfältiger wählt. Es kann hilfreich sein, einen Arzt und/oder Mediator zu dem Gespräch hinzuzuziehen.
Eine Patientenverfügung selber zu schreiben ist ziemlich schwer, weil die wenigsten genug medizinische Kenntnisse und Erfahrung mit dem Sterben haben (auch viele Ärzte nicht). Die Verbraucherzentrale hat eine Broschüre dazu herausgegeben, die einiges erklärt. Das BMJ auch und deren Broschüre ist kostenlos. Beide gehen aber vielen Menschen nicht weit genug. Vielleicht magst du Google mal nach Patientenverfügung oder Standard-Patientenverfügung suchen lassen. Die Angebote, die dort oben stehen (nicht die Anzeigen) stehen da, weil sie gut angesehen sind. Allerdings sollte man sich die Angebote der Ärztekammern genau ansehen, bevor man sie nutzt, denn die sind vorrangig Vertreter der Ärzteschaft und nicht der Bürger. Es heißt nicht umsonst, dass man sich mit einer Patientenverfügung vor den Kunstfehlern der Ärzte schützt.