Wie gehen Rettungssanitäter und Notärzte mit anerkannten Phobien um?

5 Antworten

Hallo, 

grundsätzlich ist jeder Patient beim Rettungsdienst gleich. Benötigt ein Patient dringend medizinische Hilfe, die der Patient verweigert, kann in erster Instanz dagegen nicht vorgegangen werden. Der freie Wille ist unantastbar und bei Volljährigkeit können auch die Eltern nichts gegenteiliges bewirken. 

Bei einer bekannten psychischen Störungen, die vermuten lässt, dass es bei Behandlungsversuchen so Verweigerungen kommen kann, kann eine sog. Vorsorgevollmacht unter diesen bestimmten Voraussetzungen festgelegt werden. Diese wird richterlich beglaubigt und kann somit sich über deinen freien Willen bei entsprechender Indikation hinweg setzen. = Zwangsbehandlung. 

Andernfalls gilt § 34 und 35 des StGB, der rechtfertigende Notstand und der entschuldigende Notstand. In der Medizin bedeutet es, dass ein Patient, der eine dringend benötigte Behandlung verweigert und damit gesundheitliche Schäden billigend in Kauf nimmt und infolge dessen das Bewusstsein verliert nach Facharztstandard behandelt werden kann. Es wird der mutmaßliche Wille, dass eine jede Person leben möchte, vorausgesetzt. 

Es gibt bestimmte Voraussetzungen unter der der freie Wille des Patienten aufgrund von Gefährdung des eignen oder anderer Leben übergangen werden darf und eine entsprechende Zwangsbehandlung erfolgt. Diese Regelung ist im Psychisch-Kranken-Gesetz geregelt. Unter §1 findet man die Anwendungsbereiche. Eine solche Zwangsmaßnahmen kann nur von einem Notarzt überbrückend eingeleitet werden, erfordert aber zwingend die Einweisung, sofern keine medizinisch wichtigere Behandlungen im Vordergrund stehen, Vorstellung eines entsprechenden Facharztes. Dieser kann entscheiden ob eine solche Indikation vorlag. Der Arzt kann die Maßnahme nur begrenzt erweitern, sollte allerdings weiterhin die Indikation bestehen muss eine richterliche Anordnung erwirkt werden. 

Ebenfalls ist es ratsam die Polizei hinzuzuziehen. Es muss mit erhebliche Gegenwehr gerechnet werden und nur die Polizei darf juristisch freiheitsentziehende Maßnahmen durchführen. 

Wenn die Phobie bestätigt ist und der Patient die Behandlung durch den Rettungsdienst verweigert, dann ist es sein gutes Recht. Anders sieht es bei einem bewusstlosen/bewusstseinsgetrübten Patienten mit "Rettungsdienstphobie" aus, da Notarzt und Co. zum einen meist nicht sofort von der Phobie erfahren können (Pat. entweder nicht ansprechbar oder kann die Situation und Notwendigkeit der zu erfolgenden Maßnahmen nicht einschätzen) und zum anderen zur Hilfeleistung verpflichtet sind. Rettungsdienstmitarbeiter werden sicherlich oft mit Phobien konfrontiert und wissen auch, wie sie zu handeln haben. Manchmal jedoch muss eine Behandlung erfolgen, da es der Zustand des zu Behandelnden nicht anders zulässt. In diesem Fall werden Polizei usw. hinzugezogen, die dann "härter" durchgreifen.

LG FutureParamedic

Xperience7 
Fragesteller
 30.08.2015, 22:13

Aber was ist wenn der Patient soo extrem "in Rage" ist vor Angst, kann man das noch als "kann die Notwendigkeit/Situation richtig einschätzen" bezeichnen?

abhaengig davon wie akut notwendig die hilfe ist, holt sich der rettungsdienst ggf. unterstuetzung bei der polizei. die situation ist ja vergleichbar mit einem selbstmordversuch, bei dem sich der betroffene auch nicht helfen lassen will.

verstaendnis haben die einen mehr die anderen weniger

Xperience7 
Fragesteller
 30.08.2015, 13:52

Kommt die Person dann mit Zwang in eine Psychiatrie?

howelljenkins  30.08.2015, 13:52
@Xperience7

na erstmal wohl ins krankenhaus, wenn der notarzt notwendig ist.

Ich weiß es nicht sicher, aber ich denke es wird denen ziemlich egal sein da es um deine Gesundheit geht.

Muss er doch Also wenn du Glück hast