werden die eltern vom krankenhausbesuch informiert?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Bei einem Minderjährigen ist das sogar absolut notwendig, denn ohne Zustimmung der Eltern darf im Krankenhaus überhaupt nichts gemacht werden. Nichtmal z.B. eine Blutabnahme. Von Behandlungen einmal ganz zu schweigen. Liegt einfach daran, dass ein Minderjähriger für medizinische Fragestellungen nicht geschäftsfähig ist. Also z.B. keinen Behandlungsvertrag unterschreiben darf, oder eine Erklärung, über eine Maßnahme aufgeklärt worden zu sein.

Streng genommen darf der Rettungsdienst auch eine minderjährige Person gar nicht mit einer Infusion versorgen und ins Krankenhaus mitnehmen, ohne dass ein Erziehungsberechtigter eingewilligt hat. Da gibt es nur die Konstrukte von rechtfertigendem Notstand und mutmaßlicher Einwilligung. Nach dem Motto "wenn die Mutter da wäre, würde sie wahrscheinlich wollen, dass wir ihrem Kind nach den anerkannten medizinischen Verfahren helfen".

Rollerfreake  14.06.2020, 18:22

Ist das neue Rechtsprechung?!. Wir haben es nämlich andres gelernt, so, dass ein Minderjähriger ab dem 15. Lebensjahr in bestimmte medizinische Maßnahmen durchaus selbstständig eine Einwilligung erteilen kann, siehe meine Antwort. Mfg.

RedPanther  15.06.2020, 19:43
@Rollerfreake

Nein, das ist das, was in unseren Fortbildungen gelehrt wird... Hast du mir zu deiner Antwort ein Aktenzeichen?

Rollerfreake  15.06.2020, 21:18
@RedPanther

Nein, ein Aktenzeichen habe ich dazu keines. Es ist Das, was wir in unserem RS- Grundlehrgang gelehrt bekommen haben und was im Rechtsteil der aktuellen Auflage des Lehrbuches "Rettungsdienst RS/RH" drinnen steht (vierte Auflage des Buches). Mfg.

RedPanther  15.06.2020, 21:26
@Rollerfreake

Interessant. Dann sollte man doch eigentlich meinen, dass ein Praxisanleiter so etwas weiß.

Rollerfreake  15.06.2020, 21:50
@RedPanther

Ja, das sollte man eigentlich meinen, denn offensichtlich, tut er dieses dann nicht und sollte sich unbedingt selber mal im Bereich des Rechtes auf den neuesten Stand bringen. Ich habe meinen RSG bereits im August/September 2016 absolviert und bereits zu diesem Zeitpunkt, war das geltendes Recht!. Ich habe übrigens eben mal für dich Recherche betrieben, lese mal von Thomas Hochstein (Fachanwalt) "Umgang mit Minderjährigen Patienten", da erklärt er, dass der minderjährige Patient unter Umständen sowohl selber einwilligen als auch selber verweigern kann und, dass die Schweigepflicht ggf. auch gegenüber den Erziehungsberechtigten gilt. Desweiteren, dass auch der besoffene/berauschte Patient dies unter Umständen kann, entscheidend sind nicht die Promille sondern die Einsichtsfähigkeit. Mfg.

Das ist schwierig und vom Einzelfall sowie insbesondere vom Alter und der individuellen Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abhängig.

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass auch Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr Privatgeheimnisse haben, also gilt die Schweigepflicht nach Paragraph 203 des Strafgesetzbuches (StGB), auch gegenüber den Erziehungsberechtigten. Das Problem besteht darin, dass medizinische Eingriffe bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedürfen (Paragraph 630d des bürgerlichen Gesetzbuches). Hierzu hat die Rechtsprechung zwar entschieden, dass ein Minderjähriger ab dem 15. Lebensjahr selbstständig in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen kann, jedoch kommt es auf die Schwere des Eingriffes in die körperliche Unversehrtheit und die möglichen Gefahren/die möglichen Komplikationen der jeweiligen medizinischen Maßnahme an und kurzum gilt: "umso schwerwiegender der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist, umso eher, kann nicht der Minderjährige sondern nur dessen Erziehungsberechtigte eine rechtskräftige Einwilligung abgeben". Das bedeutet im Klartext, dass ein Minderjähriger ab circa dem 15. Lebensjahr selbst rechtskräftig in die Anlage eines venösen Zuganges einwilligen kann, da vergleichsweise bei fachgerechter Durchführung "wenig gefährlich", jedoch in die Verabreichung eines Medikamentes, durch das lebensbedrohliche Komplikationen auftreten können oder in eine Operation mit Vollnarkose, zum Beispiel um einen verschobenen Knochenbruch wieder zu richten, nur die Erziehungsberechtigten eine rechtskräftige Einwilligung erteilen können. Sind diese nicht rechtzeitig erreichbar, d.h. ist die Maßnahme zeitlich unaufschiebbar, so darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten bzw. in diesem Falle dem mutmaßlichen Willen der Erziehungsberechtigten entspricht, dieser Wille läuft in aller Regel auf die Heilung und Linderung hinaus. Mfg.

Ich gehe von u18 aus? JA!