Mütterrente für ein verstorbenes Kind

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Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung - so hat der Gesetzgeber es festgelegt - steht dem Elternteil zu, dem die Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats zugeordnet wurde. Den zusätzlichen Entgeltpunkt gibt es für das zweite Lebensjahr des Kindes. Wenn das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat, erhält Ihre Mutter die Mütterrente. Ist das Kind z.B. im Alter von 17 Monaten verstorben, erfolgt eine entsprechende Kürzung. Wenn das Kind 17 Jahre alt geworden und dann verstorben ist, gibt es die volle Mütterrente.

Das sieht nach einer anteiligen Anrechnung aus (pro rata temporis). Wenn die Bezugsgröße 18 Lebensjahre sind, wären also für 2 Lebensjahre 1/9 Punkt anzurechen, also schätzungsweise 2,80 Euro. Sicher gibt es dafür ein eigenes Formular und ein Arbeitsblatt für den Beamten, der das ausrechnen muss, und Sozialgerichtsprozesse, durch die Falschberechnungen korrigiert werden.