Geht ein Widerspruch an eine gesonderte Abteilung oder an den ursprünglichen Sachbearbeiter?
Hallo. Mein Sachbearbeiter bei meiner Krankenkasse (Barner) hat eine erheblich falsche (viel zu hohe) Berechnung meines monatlichen Beitragssatzes vorgenommen und mich obendrein für die Zukunft sehr falsch eingestuft (fälschlicherweise als "freiwillig versichert" statt richtigerweise als "Angestellter").
Der Brief ist mehrseitig und am Ende der dritten Seite steht, dass ich innerhalb eines Monats Einspruch einlegen kann.
Der Einspruch enthält ja dann "gegen Ihr Schreiben vom " und "Ihr Zeichen Nr … " geht aber nicht zu Händen des Sachbearbeiters (in der Anschrift) sondern nur allgemein an die Barmer.
Wenn ich den Einspruch abschicke, landet er dann (wegen "Ihr Schreiben vom …" und "Ihr Zeichen Nr …") trotzdem bei dem Sachbearbeiter oder bei einer anderen, für Widersprüche zuständigen Abteilung ?
(Das ist wichtig, denn ich will in dem Einspruch schreiben, dass ich wegen "empfindlich gestörtem Vertrauensverhältnis", denn er bestreitet eine Mail, die ich ihm geschickt habe und stuft mich falsch ein obwohl ihm die Meldung des Arbeitgebers vorliegen muß, um einen anderen Sachbearbeiter für die Zukunft bitten will. Und da wäre es taktisch nicht gut, wenn das auf seinem Schreibtisch landen würde).
Sorry, kompliziert. Ging nicht kürzer. - Danke.
6 Antworten
Du schreibst an die Barmer. Dein Schreiben wird über das Geschäftszeichen deiner Akte zugeordnet. Der Vorgang geht dann mit deinem Einspruch an einen anderen Mitarbeiter. Sprüche von "gestörtem Vertrauensverhältnis" solltest du aber lassen. Das ist unsachlich. Du hast einen Vertrag mit der Barmer, nicht einem einzelnen Mitarbeiter. Bitte keine Vorwürfe, sondern nur Fakten nennen, die falsch bewertet wurden und um Neuberechnung bitten.
Was fragst du dann erst? Ich würde als Versicherung denken: Dann soll er doch zu einer Anderen gehen...
Hallo,
jede Krankenkasse hat eine andere Organisationsstruktur.
Üblich ist, dass der bisherige Sachbearbeiter auch den Widerspruchsbrief bekommt. Wenn er seine Entscheidung nicht ändern kann, wird er mit seinem Vorgesetzen oder einem Spezialisten in seiner Abteilung sprechen. Wenn dann auch keine Änderungsmöglichkeit gesehen wird, wird meist eine Stelle in der Zentrale der Krankenkasse eingeschaltet (ggf nach einem Telefonat mit dem Versicherten).
Mails kommen nicht zu 100% an. 99,999% sind nicht alle.
Ggf. gibt der genaue Absender des Briefes einen Hinweis auf die bearbeitende Stelle. Es kann sinnvoll sein, durch ein Telefonat mit der Krankenkasse nähere Infos zur Organisationsstruktur zu bekommen.
Es gibt auch freiwillig versicherte Angestellte - "angestellt" und "freiwillig versichert" schließen sich nicht aus.
Gruß
RHW
Habe ich schon zu seiner anderen Frage so in meiner Antwort geschrieben.
Das ist überhaupt nicht kompliziert. Entweder
- du bist versicherungspflichtig beschäftigt - dann muss dein Arbeitgeber dich anmelden und die Beiträge abführen oder
- du bist freiwillig versichert, dann zahlst du die Beiträge allein.
Der Widerspruch geht an den zuständigen Sachbearbeiter der Beitragsabteilung. Aber das spielt keine Rolle. Wenn du ihm mitteilst, wo du arbeitest, wird er Kontakt mit deinem Arbeitgeber aufnehmen und ihm eine Mitgliedsbescheinigung zusenden.
Bist du pflichtversichert beschäftigt, ist dein Arbeitgeber für die Beiträge zuständig, nicht du.
Wenn du mit deinem Arbeitsentgelt die JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschreitest, bist du automatisch freiwillig versichert. Dagegen hilft kein Widerspruch, denn das ist eine gesetzliche Regelung.
Im allgemeinen landet der Widerspruch auch erst mal bei dem Sachbearbeiter....
Und bevor du antwortest solltest du dich noch einmal mit dem Thema „freiwillig versichert" beschäftigten
Denn es ist kein Widerspruch freiwillig Versichert und Angestellter!
Über einer bestimmten Einkommensgrenze kann man freiwillig in der gesetzlichen KV bleiben ...
auch angestellte können freiwillig versichert sein, wenns sie die Grenze überschreiten.
du solltest dir vor deinem Einspruch erstmal die Rechtsgrundlagen genauer ansehen, denn einfach nur Widerspruch einlegen bringt nicht viel. du musst diesen auch begründen.
Das ist kein bloßer Spruch und auch nicht "unsachlich". Es handet sich um eine Tatsache, die man wohl benennen darf ! Wenn sich das Gegenüber eindeutig unseriös verhält, führt das nunmal zu einem "gestörten Vertrauensverhältnis".
Außerdem ist diese Formulierung auch zwischen Firmen, zwischen denen es erhebliche Probleme gibt, auch nicht komplett unüblich ...