Falscher Durchgangsarztbericht?!

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Den Durchgangsarztbericht gibt es nur einmal - den füllt der erstbehandelnde Arzt (hier wohl das Krankenhaus) aus und schickt ihn an die BG. Er sieht aus wie ein Formblatt und ist an der Nummer F 1000 zu erkennen die unten links in der Ecke steht.

Der Durchgangsarztbericht, der der BG und dem Krankenhaus vorliegt, ist identisch. In deinem Falle würde ich Krankenhaus und BG bitten dir alle medizinischen Unterlagen zukommen zu lassen die dort jeweils vorliegen, also auch Berichte über Folgeuntersuchungen, Berichte über Röntgenuntersuchungen (nicht die Bilder) etc. So kann man sich ein Bild machen wie Erstdiagnose und Schlussdiagnose zusammen passen.

Hallo, in 2013 wurde im BGB eine Bestimmung eingefügt, dass der Patient einen gesetzlichen Anspruch auf die Herausgabe der Krankenakte hat.

Dies sind die §§ 630 ff BGB. Hier ein Link zur Seite Patientenrecht.

http://www.patienten-rechte-gesetz.de/bgb-sgbv/behandlungsvertrag.html

Berufe Dich auf diese Pflichten, man MUSS dokumentieren und Dir die Informationen aushändigen.

Hallo, das ist eben das verrückte. Der D-Arzt erstellt einen Bericht, schickt diesen an die BG und ich, als Patient, weiß nicht, was er geschrieben hat! Du wurdest wenigstens darauf hingewiesen, dass du den Bericht bei der BG einsehen darfst! Und dieser Bericht ist nicht veränderbar!!!

Es liegt aber am Vertrag der DGUV mit den Ärzten 

Vertrag gem. § 34 Abs. 3 SGB VII 

„ § 5 Datenerhebung und -verarbeitung durch
Ärzte; Auskunftspflicht

(1) Ärzte, die an einer
Heilbehandlung nach § 34 SGB VII beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach VII durchzuführen, maßgeblich waren. „(Und der UV?)“

(2) Der Versicherte ist von den
Ärzten über den Zweck der Datenerhebung darüber zu unterrichten, dass diese Daten an den Unfallversicherungsträger übermittelt werden müssen. Er ist auch darüber zu informieren, dass er vom Unfallversicherungsträger verlangen kann, über die von den Ärzten übermittelten unterrichtet zu werden (§ 201 SGB VII; siehe Anhang 3).

Und wo steht etwas über den Patienten? Ist der Bericht bei der BG und ist dieser nicht richtig, dann hat der Patient schlechte Karten. Keine Untersuchungen, keine Behandlungen, ständiger Arztwechsel - diesen Ärger habe ich schon 5 Jahre hinter mir und keine Institution hilft! 

Ja, wer sich eben selbst Gesetze schaffen kann zu seinem Vorteil hat eben auch den längeren Arm des Gesetzes - gute Zusammenarbeit zwischen weiß und schwarz!