Krankenakte von verstorbenen Familienmitgliedern einsehen?

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https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Die entsprechenden Paragraphen wurden ja von @frodobeutlin100  schon genannt. Fraglich ist allerdings, wie lange die Akten aufbewahrt werden müssen. Auf jeden Fall würde ich mich ranhalten, könnte sein, dass es eine 5-Jahres-Frist gibt. Auf die Schnelle hab ich nichts gefunden.

Wahrscheinlich hast du kein Recht, die Akte zu sehen. Sieht man doch immer in Krimis. Selbst wenn der patient verstorben ist, besteht die Schweigepflicht weiter.

Als direkter Erbe hat sie das Recht auf Einsichtnahme - es sei denn, die Verstorbene hätte vorher das Gegenteil verfügt.

Ja, natürlich hast Du Anspruch darauf, die komplette Krankenakte Deiner verstorbenen Mutter einzusehen. Du muß Dich allerdings vielleicht auch unter Vorlage der Totenbescheinigung/Sterbeurkunde als Sohn legitimieren und Du mußt Dich wegen der teilweise infrage kommenden 5-Jahresfrist mit Deinem Anliegen beeilen. Meist wird Dir eine Kopie oder eine CD mit allen Aufzeichnungen gegen kleines Entgelt ca. 40-50 € überlassen.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten bei Patientenakten per Gesetz?

Für die hinterlegten Patientendaten in der Patientenakte ist eine Aufbewahrungsfrist zu beachten, die sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und einzelnen Verwaltungsgesetzen ergibt. Diese liegt bei fünf bis zehn Jahren, für einzelne Belege bei sechs Jahren. Eine Speicherung und Aufbewahrung über zehn oder gar dreißig Jahre hinaus kann vor allem bei langwierigen Behandlungen und Krankheitsverläufen erfolgen.

https://www.datenschutz.org/patientendaten/

Du kannst auch bei dem Hausarzt, wo deine Mutter zum Schluß in Behandlung war, nachfragen. Der hat bestimmt von der Klinik einen Abschlußbericht bekommen.

War bei meiner Mutter auch so, ich hatte mir den Bericht vom Arzt geholt.