Dürfen private Krankenversicherungen Daten untereinander ausstauschen?

6 Antworten

So weit ich weiss, darf die frühere Krankenkasse keine Daten weitergeben. Ausnahme: Wenn das Mitglied eine schriftliche Einverständniserklärung für die Datenweitergabe unterschrieben hat. Es wird so sein, dass man bei Abschluss einer neuen Krankenversicherung eine solche Einverständniserklärung mit unterschreiben muss. Damit kann die neue Krankenkasse bei Ärzten und Krankenkassen Informationen einholen.

Schaue in deinem Antrag auf Beitritt zur neuen Krankenkasse nach, ob du dein Einverständnis erklärt hast.

Es kann auch sein, dass du auf dem Fragebogen jetzt neu unterschreiben musst, dass du mit einer Nachfrage bei der Krankenkasse einverstanden bist. Lies den Fragebogen genau durch.

In deinem Antrag dürfte in etwa das hier stehen:

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und SchweigepflichtentbindungserklärungDie Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine aus -reichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten fürdiesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigen wir, die XY Krankenversicherung AG (im Folgenden als „Versicherer“ oder „Versicherung“ bezeichnet), daher Ihre datenschutzrecht liche(n)Einwilligung(en). Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepflichtigen Stellen, wie z. B.Ärzten, erheben zu dürfen. Als Unternehmen der Krankenversicherung benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdatenoder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B. Assistancegesellschaften,IT-Dienstleister oder dem Verband Privater Krankenversicherer, weiterleiten zu dürfen.Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder BeendigungIhres Versicherungsvertrages in der Versicherung unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regelnicht möglich sein.Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten– durch den Versicherer selbst (unter 1.),– im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.),– bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Versicherung (unter 3.) und– wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 4.).Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennenund daher keine eigenen Erklärungen abgeben können.

Also holt man die Infos von den Behandlern, Ärzten, Krankenhäusern. Erst wenn ein Verdacht auf Versicherungsbetrug besteht wird man Auskunft vom Vorversicherer einholen.

Hallo Aurelie75,

wahrscheinlich geht es deiner Krankenversicherung um die "Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindung", richtig?!

Damit ist u. A. gemeint, dass du die schweigepflichtigen Stellen (wie z. B. Ärzte, Krankenhäuser, aber auch Personenversicherer und Gesetzliche Krankenkassen) von der Schweigepflicht entbindest.

Somit kann deine Krankenversicherung sich für Rückfragen direkt an die jeweiligen Ärzte oder Krankenhäuser, aber auch an andere Versicherungen wenden.

Die Daten benötigt deine Krankenversicherung i.d.R. zur Risikobeurteilung (vor / bei Vertragsabschluss) oder zur Prüfung der Leistungspflicht.

Wichtig ist letztendlich - wie bei allem, was man unterschreibt, dass du dir alles genau durchliest. ;-)

Viele Grüße und alles Gute

Anna vom Barmenia-Team

 

Wenn es um vorherige Diagnosen geht kann der behandelnde Arzt angefragt werden. Der wurde mit deiner Unterschrift von der Schweigepflicht befreit. Die konkurrierenden Vers. - Unternehmen geben keine Diagnosen weiter.

Zumindest gibt die frühere Gesellschaft Daten über die Versicherungsdauer und den/die seinerzeit gewählten Tarif/e weiter.