Welche Folgen beim Wechsel vom Beamten- zum Angestelltenverhältnis?

4 Antworten

Beim Ausscheiden aus dem Beamtenstatus müsste der Dienstherr dich bei der Rentenversicherung so nachversichern, als ob du bisher eine gleiche Tätigkeit im Angestelltenbereich ausgeübt hättest. Dabei wäre das Gehalt ja nicht 1 : 1 vergleichbar., Damit würde dann die Anspruch auf die Beamtenpension erlöschen.

Auch du selbst musst dir mehrere Konsequenzen durch rechnen. Der Beihilfeanspruch entfällt. Ein Verbleib in der privaten Krankenversicherung wäre nur möglich wenn dein neues Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Dabei würdest du deine Altersrückstellung in der PKV verlieren.

Danke für deine schnelle Reaktion.

Was meinst du genau mit Altersrückstellung bei der PKV? Ich glaube wir meinen das gleiche. Möchte aber sicherheitshalber noch mal nachfragen damit ich es auch wirklich richtig verstehe. : )

@gutefragefan84

Seit 2001 ist die private KV verpflichtet einen Beitragsanteil so festzulegen, dass aus den Erträgen dafür eine Entlastung der Beitragszahler im Alter entsteht.

Diesen Beitragsanteil würdest du verlieren, wenn du vorzeitig aus der PKV ausscheidest.

Gibt es in deinem Bundesland schon das Altersgeld oder wirst du nachversichert, wenn du aus dem Beamtendienst ausscheidest?

Danke für deine schnelle Reaktion.

Ich arbeite in NRW. Und ich meine es gibt hier noch nicht das Altersgeld?! Korrigiere mich wenn du es "besser" weißt. ; ) Ich gehe von der Nachversicherung aus, weiß aber nicht wie das genau aussieht. Das ist ja mein Problem.. : )

@gutefragefan84

Ich habe auch nichts zum Altersgeld in NRW gefunden.

Wenn du aus dem Dienst ausscheidest, wirst du von deinem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Das heißt, dass die Rentenversicherungsbeiträge für dein jeweils erzieltes Bruttojahresgehalt nachgezahlt werden.

Im Gegensatz zu Angestellten im öffentlichen Dienst, die durch die RV-Beiträge ein höheres Brutto haben und außerdem in der VBL versichert sind, hast du dadurch rentenrechtliche Nachteile. Denn in der VBL wirst du nicht nachversichert.

Solltest du einen Job unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der krankenversicherung annehmen, kannst du in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Ansonsten würden sich deine Beiträge merklich erhöhen, da die Beihilfe wegfällt.

Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.

@Lissa

Danke für deine weitere Antwort : )

Wenn Du aus dem Beamtenverhältnis ausscheidest wird Du von Deiner Versorgungsstelle in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, bedeutet die zahlen für die Jahre in denen Du auf Grund deines Beamtemstatus nichts in die gesetzl. Rente gezahlt hast das für dich komplett nachzahlen,

Du fragst ob es Nachteile in der gesetzlichen RV hat. Kann es nicht haben, da du ja vorher nicht dort versichert warst, also kann nichts schlechter werden, aber ich denke die gesetzliche Rente wird später geringer als Deine eventuelle Pension ausfallen.

Bei der Krankenkassenfrage kann ich Dir leider nichts zu sagen.

Hallo,

der Diensther zahlt die Rentenversicherungsbeiträge rückwirkend für die Beamtenjahre bei der Rentenversicherung ein. Die Beiträge werden nach den Bruttobezügen berechnet. Wenn die Jahresbruttobezüge aufgeteilt nach Kalenderjahren hat, kann man bei den Beratungsstellen der Dezutschen Rentenversicherung wahrscheinlich auch etwas zu der vermutlichen Rentenhöhe sagen. In der Rentenversicherung wird man dann so gestellt,, als ob man die ganze Zeit Angestellter gewesen wäre,

Wenn man eine schulische PTA-Ausbildung macht, bleibt man weiter in der Privatversicherung. Durch den Wegfall der Beihilfe wird sich der Beitrag in der Privatversicherung vermutlich derdoppeln. Wenn der Ehegatte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, kann man inm die kostenlose Familienversicherung wechseln. Wenn man als Arbeitnehmer mehr als 450 Euro brutto und weniger als 53.550 Euro jährlich brutto verdient, wechselt man auf jeden Fall in die gesetzliche Krankenkasse. Bei Azubis mit Ausbildungsvergütung gilt dies unabhängig von der Verdiensthöhe. Wenn man bei Beginn der Arbeitnehmertätigkeit bereits 55 Jahre oder älter ist, gelten Sonderregelungen.

Noch Fragen offen?

Gruß

RHW