War ich als Arbeitslose gesetzlich nachversichert oder habe ich nun eine Versicherungslücke?

4 Antworten

Du interpretierst etwas, was nicht ist.

Und zwar, indem Du den "nachgehenden Leistungsanspruch" für einen Monat mit der Erfüllung Deiner Versicherungspflicht verwechselst.

Du bist zwar vorerst einen Monat weiter versichert, wenn ein bisheriger gesetzlicher Leistungsanspruch ausläuft, aber damit ist der Versicherungsschutz in diesem Monat nicht bezahlt!

Wenn der nachgehende Anspruch kostenlos wäre, könnte man als "Schlauberger" übrigens sich abwechselnd einen Monat versichern und dann unversichert bleiben, und würde somit nur ein halbes Jahr pro Jahr bezahlen...

Das Jobcenter hat Dich da schlampig "beraten". Entweder aus Absicht, weil man so Leistungen sparen konnte, oder aus Dummheit, weil man keinerlei fachliche Ausbildung hat. Beides ist denkbar und wahrscheinlich.

Durch den Umstand, dass in dem "Lückenmonat" Krankenversicherung zu zahlen ist, erhöht sich Dein Bedarf an Leistungen für diesen Monat entsprechend. Das heisst: Du musst entweder selbst die KV bezahlen, wenn Dein Lohnvorschuss so hoch war, dass er Deinen Bedarf aus Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und KV deckt (Freibeträge berücksichtigen!).

Oder Dein Einkommen reicht dafür nicht. Dann hätte das Jobcenter die Rechnung zu übernehmen bzw. sich daran entsprechend zu beteiligen.

Dass Du keinen Antrag gestellt hast, wäre dann insoweit unerheblich, als Deine Nichtversicherung auf seinem Beratungsfehler beruhen würde. Da müsste es Schadenersatz leisten.

Das käme aber erst mal darauf an, wie die Rechnung ausfällt. Das müsstest Du also erstmal ausrechnen.

Hallo "derdorfbengel",

der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V ist tatsächlich kostenlos. Man kann also wirklich einen Monat krankenversicherungspflichtig arbeiten und dann einen Monat kostenlos Leistungen bekommen (im Wechsel ohne Begrenzung auf eine GHöchstzahl). Dieser Leistungsanspruch ist aber keine Versicherung (es werden ja auch keine Beiträge gezahlt). Wenn dieser Leistungsanspruch mit einer Privatversicherung zusammentrifft, kann es aber mit der Privatversicherung Probleme geben, da direkt vorher keine "Versicherung" (nur eine "Absicherung" im Krankheitsfall) bestanden hat.

Gruß

RHW

@RHWWW

Und die nachfolgende Versicherung wird nicht Beitragszahlungen für den Nachversicherungszeitraum nachfordern?

@derdorfbengel

Nein. Gesetzliche Krankenkassen dürfen für diese Zeit keine Beiträge anfordern, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Es ist ja keine Versicherung. Es ist ein nachgehender Leistungsanspruch nach Ende der Versicherung.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html

Welche Regelungen für Privatversicherung in dieser Konstallation gelten, kann ich nicht sagen. Ggf. auch unterschiedlich je nach Tarif. Oder Auslegungssache der Privatversicherung.

@RHWWW

Aber es besteht doch Versicherungspflicht und die GKV'en sind aufgefordert, lückenlosen Versicherungsschutz herzustellen. Nicht nach SGB V, aber nach dem Gesetz, das auch für die PKV gilt, hab den Namen vergessen.

@derdorfbengel

Irrtümlich hört man häufig, dass man eine Krankenversicherung haben muss.Dies ist aber nicht ganz korrekt. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass man eine Absicherung im Krankheitsfall haben muss. Dies kann bei Soldaten z.B. auch die freie Heilfürsorge sein (auch keine Versicherung!). Der nachgehende Leistungsanspruch gilt auch als Absicherung in diesem Sinne (wenn die Lücke maximal einen Monat beträgt!):

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

-> Absatz 8a Satz 2

Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 (=nachgehender Leistungsanspruch) gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13 (Grundlage für die Krankenversicherungspflicht seit 2007), sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

@RHWWW

http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html

-> Absatz 3 Nr. 2

Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die 2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder

Den nachgehenden Leistungsanspruch würde ich hier einordnen.

@RHWWW

Ah ok. ALso nur wenn nach dem Monat keine neue Versicherung (genauer: Absicherung) einsetzt, wäre der Monat nachzuversichern.

Das VVG meinte ich übrigens auch.

Jetzt habe ich wirklich eine Wissenslücke geschlossen.

Danke für die Geduld!

Würde ja Deine Antwort auszeichnen, wenn's nur ginge.

@derdorfbengel

Gern geschehen! Es ist immer gut, wenn man Wissenslücken schließen bzw. Irrtümer klarstellen kann.

Noch 3 Besonderheiten zur Ergänzung:

  • der nachgehende Leistungsanspruch entsteht nur bei Ende einer krankenversicherungspflichtigen Mitgliedschaft (also nicht bei einer freiwilligen Mitgliedschaft und nicht bei Ende einer Familienversicherung, z.B. 23. oder 25. Geburtstag)

  • wenn man in diesem Monat einen 450-Euro-Job hat, gilt der nachgehende Leistungsanspruch nicht (es ist eine Ewerbstätigkeit!)

  • wenn sich nach der Lücke eine freiwillige Mitgliedschaft anschließt, kann sich diese nur direkt nach Ende der Versicherungspflicht anschließen (es kann dann also keine Lücke geben!)

@RHWWW

wird auch mit abgespeichert.

Hallo,

im Juli bestand aufgrund des Alg II Krankenversicherungspflicht in der BKK. Mit der Einstellung des Alg II erfolgte eine Abmeldung bei der BKK durch das Jobcenter. Im August bestand ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V für längstens einen Monat , wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • es bestand vorher eine Krankenversicherungspflicht (hier erfüllt)

und

  • nach Ablauf des Monts nahtlos eine neue Absicherung im Krankheitsfall besteht

Wenn beides erfüllt ist, gibt es aus Sicht der GKV keine Probleme.

Inwieweit die PKV diesen nachgehenden Leistungsanspruch als "Versicherung" ansieht, kann ich nicht beurteilen. Es gibt für diese Lücke keine "Versicherungsbescheinigung" der BKK.

Ggf. die genauen Daten im Juli, August und September hier als Kommentar angeben. Was ist genau in der Anwartschaft über das Wiederaufleben der PKV geregelt?

Gruß

RHW

Anwartschaft nach Tarif ANWN, Voraussetzung, z.B. der gesetzlichen Versicherungspflicht sind m.E. erfüllt, von Versicherungslücken ist -so weit ich weiß- nicht die Rede. Die ARGE hatte den Juli in der BKK bezahlt. Ab Ende August Antrag auf Wiedereintritt in die PKV. Ob und wie ich jetzt versichert bin, ist unklar.

@magda05

Wenn ab Ende August erneut eine PKV-Versicherung mit Leistungsanspruch besteht/bestehen würde, sind die die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V erfüllt. Das ist aber keine Versicherung, sondern nur das Recht auf einen Leistungsanspruch! M.E. ist entscheidend, wie die Regelungen der Anwartschaft im Einzelnen aussehen. Lebt sie sofort wieder auf, wenn die Versicherungspflicht endet? Welche Fristen gelten für das Wiederaufleben?

Evtl. gibt es hier Hilfestellung:

.unabhaengige-patientenberatung.de/startseite.html

.pkv-ombudsmann.de/

Hallo,

einiges passt in deinem Text nicht.

kannst Du den zeitlichen Ablauf mit Datum wiedergeben in bezug deiner Tätigkeit und dem jeweiligen Versicherungsschutz (PKV/GKV).

Gruß Kematef

Du bist zwar nachversichert, um sicher zu stellen, dass die Lücke bis zu einer neuen Gehaltszahlung überbrückt ist. Das ist aber keineswegs kostenlos.