Wartezeit beim Abholen eines Folgerezepts?

2 Antworten

Ich glaube nicht, dass das richtig ist. Der Arzt hat alle Sorgfalt dafür aufzuwenden, dass Rezepte und Rezeptformulare nicht missbräuchlich verwendet werden und dass der Patient die Medikamente verschrieben erhält, die er benötigt.

Wenn Rezepte nicht unterschrieben werden dürften, weil die Gefahr des Missbrauchs eines gestohlenen Rezepts besteht, dann wäre es ja auch unsinnig, dass der Patient theoretisch das unterschriebene Rezept 3 Monate lang bei sich rumliegen lassen kann, bevor er es einlöst, und erst Recht wäre es unsinnig, Mehrfach-E-Rezepte zu planen, wie das aktuell getan wird.

Ein Arzt kann ein Rezept durchaus vorab prüfen (er hat ja die Patientendaten auf dem Computer) und unterschreiben, er muss dann eben sicherstellen, dass es sicher verwahrt wird und nicht in der Praxis irgendwo rumliegt, so dass Unbefugte Zugang haben. Das kann erreicht werden, indem die Sprechstundenhilfe unterschriebene Rezepte bis zur Abholung sicher aufbewahrt und evtl. einschließt und sie nur den betreffenden Patienten oder von ihnen zur Abholung bevollmächtigten Personen aushändigt. In größeren Praxen, wo nicht jede Sprechstundenhilfe jeden Patienten kennt, kann man sich ja auch den Ausweis zeigen lassen.

Dass ein Arzt die Pflicht hätte, sich nach Möglichkeit jedes Quartal durch Augenschein vom Zustand des Patienten zu überzeugen, dürfte absoluter Quatsch und eher irgendwie damit verbunden sein, dass jedes Quartal für Privatpatienten eine Rechnung erstellt wird.

Der Verdacht liegt nahe, dass der Arzt nach Händedruck, Frage: Na, wie gehts? und Aushändigung des Rezepts nur "Beratung, auch telefonisch" abrechnen will, da jeder Wortwechsel unter 10 Min unter dieser Kategorie anrechenbar ist.

Einmal dürfen Rezepte vorher nicht unterschrieben werden, da die Gefahr besteht, dass ein gestohlenes Rezept auch missbraucht wird. Das muss er geschrieben werden, dann muss es der Arzt prüfen und unterschreiben und auch bei Fehlern Einspruch einlegen.