Flächen bei einer Füllung?

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Ein Backenzahn hat 5 Flächen. Oben die occlusale Fläche (Kaufläche), zur Wange hin die buccale Fläche, zur Zunge hin die linguale Fläche, zur vorderen Mitte die mesiale Fläche, nach hinten die distale Fläche.

Ist die kariöse Stelle nur an einer dieser Flächen, bezeichnet man die Füllung als einflächig. Geht die kariöse Stelle über zwei Flächen, bezeichnet man die Füllung als zweiflächig. Drei- und vierflächige Füllungen dem entsprechend. Wobei vierflächige Füllungen praktisch der gesamte Zahn wären; diese Füllungen macht man, wenn der Zahn anschliessend überkront werden soll. Diese Füllung bezeichnet man als Aufbaufüllung.

Hat ein Zahn an zwei verschiedenen Flächen Karies, die Flächen hängen aber nicht zusammen, dann sind das 2 einflächige Füllungen.

Für jede dieser Füllungen gibt es eine Gebührenposition. Bei der einflächigen Füllung ist das für Kassenpatienten F1 (zweiflächige Füllung F2), für Privatpatienten die 2060. Für die F1 gibt es eine festgelegte Anzahl von Punkten, die mit einem jährlich zwischen den Kassen und der Zahnärztevertretung ausgehandelten Betrag multipliziert wird. Bei der 2060 gibt es einen festen Betrag, der mit einem Steigerungssatz multipliziert wird. Dieser Betrag multipliziert mit 2,3 entspricht in etwa dem, was die gesetzliche Kasse bezahlt.

Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, nur Leistungen zu bezahlen, die medizinisch notwendig, ausreichend und wirtschaftlich sind. Für die Backenzähne bedeutet das, dass Amalgam immer noch das Füllungsmaterial ist, dass billiger ist und einfacher und schneller zu verarbeiten. Möchtest du kein Amalgam, sondern eine zahnfarbene Füllung, ist der Zahnarzt berechtigt, dir für die höheren Materialkosten und für den höheren Zeit- und Arbeitsaufwand eine Rechnung zu stellen. Dabei hat der Zahnarzt 2 Möglichkeiten: Entweder er rechnet die Füllung mit der Kasse ab und berechnet dir nur die Mehrkosten, oder er berechnet dir die ganze Füllung privat. Dabei kann er dann auch den Steigerungssatz von 2,3 überschreiten. Beides ist zulässig.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung