Widerspruch gegen Schwerbehindertenbescheid?

8 Antworten

du hast keinen anspruch auf einen bestimmten prozentsatz. auch gibt es keinen katalog, wo du dir bei einer bestimmten erkrankung einen GdB aussuchen kannst. das ist alles individuell, und wird eben so entschieden.

widerspruch kannst du jedoch immer einlegen. die 30% beruhen übrigens auch auf gutachten deiner behandelnden ärzte, daher kann man hier keine alternative einschätzung vornehmen.

Hallo pimmok1,

zunächst lege Widerspruch, mit dem Hinweis, Begründung wird nachgereicht, ein, um die Frist zu wahren.

nachstehend ein Auszug aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, damit Du beurteilen kannst, wo Dein GdB ungefähr anzusiedeln ist.

8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,

Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen GdB - 0–20

Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen GdB - 30–40

Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle GdB - 50

Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.

8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion

geringen Grades das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5–6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich GdB - 20–40

mittleren Grades das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3–4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz GdB - 50–70

18.9 Wirbelsäulenschäden

Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.

Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität GdB - 0 mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) GdB - 10 mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) GdB - 20 mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) GdB - 30 mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschitten GdB - 30–40

Die ermittelten GdB dürfen nicht einfach zusammengezählt werden, es gilt einen Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln.

Lege Widerspruch ein und setze Dich ev. mid dem VdK in Verbindung.

LG - Brezel14

Melde Dich beim SOVD an,da wirst Du vom Anwalt geholfen und ist nicht teuer.

oder gehe mal zum VDK die können da auch weiterhelfen

Meine Empfehlung: wende Dich an den SovD (ehemals Reichsbund). Die kennen sich aus.

Begründeten Widerspruch kann man immer einreichen. Ob es aber viel Sinn macht in Deinem Fall, das glaube ich nicht. 30% sind schon viel. Kommt auch auf das Alter an. das kennen wir nicht.