Wer zahlt die Krankenversicherung meiner Freundin, wenn wir zusammenziehen?

4 Antworten

Wenn keines der Kinder von dir ist und ihr erst ab 01.01.2016 zusammen ziehen wollt und euch nicht von Anfang an freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen wollt,dann bildet ihr zumindest im 1 Jahr des gemeinsamen Zusammenlebens noch keine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) du musst dann also mit deinem Einkommen nicht für ihren Bedarf einstehen!

Erst nach diesem einen Jahr kann dann das Jobcenter eine Unterhaltsvermutung unterstellen,der ihr aber auch nach dieser Zeit fristgerecht schriftlich widersprechen könnt,ihr müsst dann nur nachweisen das sich an eurer Einstellung nichts geändert hat.

Das bedeutet im Klartext,dass sie dann mit ihren 3 Kindern einen Anspruch von 4 / 5 der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) hat und du das andere 1 / 5 zu tragen hast.

Ihre anderen Leistungen verändern sich in dieser Zeit nicht,solange sich an ihrem oder dem Einkommen der Kinder nichts ändert,also Unterhalt / Unterhaltsvorschuss / Waisenrente / Kindergeld oder Erwerbseinkommen.

Sie bekommt dann also auch ihren Alleinerziehenden Mehrbedarf weiter gezahlt wie bisher auch.

Würdet ihr dann angenommen als BG - veranlagt,dann kämme es auf euren gesamten Bedarf an und was es für anrechenbares Einkommen gibt.

Es käme also darauf an,wie alt die Kinder sind ( danach richtet sich der Regelsatz ),was die Kinder für Einkommen haben ( das wird dann auf den jeweiligen Bedarf des Kindes angerechnet ),was ihr für Brutto und Nettoeinkommen habt und was ihr für die KDU - zahlen müsstet.

Auf dein Erwerbseinkommen stehen dir Freibeträge nach § 11 b SGB - ll zu,diese berechnen sich aus dem Brutto,werden dann theoretisch vom Netto abgezogen und ergeben dann das anrechenbare Nettoeinkommen,dieses würde dann mit den anderen anrechenbaren Einkommen auf den Bedarf angerechnet.

Dir stünden dann in einer BG - Freibeträge von 330 € zu,die du bei 1500 € Brutto hättest,diese würden sich so berechnen.

Freibeträge nach § 11 b SGB - ll :

- die ersten 100 € ist der Grundfreibetrag

- 100 € - 1000 € Brutto / 20 % Freibetrag / 80 % Anrechnung

- 1000 € - 1500 € Brutto / 10 % Freibetrag / 90 % Anrechnung

Würdet ihr keine BG - bilden,du also als Single gelten,dann würde die letzte Stufe der Freibeträge für dich bei 1000 € - 1200 € Brutto liegen,10 % Freibetrag / 90 % Anrechnung.

Diese Freibeträge werden dann addiert und theoretisch vom Netto abgezogen,würde dann angenommen plus minus null heraus kommen und sie nicht mehr KV - sein,dann müsste sie ihre Beiträge selber zahlen oder du zahlst sie und dadurch verringert sich dann wieder euer anrechenbares Einkommen und somit könnte dann wieder ein Anspruch bestehen.

Wenn ihr heiraten würdet,dann bildet ihr automatisch eine BG - und dann könnten sie über dich in die Familienversicherung,wenn du nicht privat versichert bist,sonst müsste sie bzw.du die Beiträge zahlen und diese würden dann wieder vom anrechenbaren Einkommen abgezogen.

Zu prüfen würde dann vorrangig der Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag sein,dazu gibt es im Internet kostenlose Rechner.

... aber die üppigen Leistungen fallen doch nicht weg, wenn eine WG gegründet wird, oder?

leider doch. da mein verdienst über einer bestimmten grenze liegt.

@andorn

... aber das ist doch bei einer WG völlig egal!

@schleudermaxe

Eine vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft angesehene Verbindung als WG zu verkaufen, ist schon ziemlich ambitioniert. Um als Mitbewohner oder Untermieter zu gelten, musst Du schon Eiertänze veranstalten, die Dich mit Sicherheit überfordern werden. Wenn es in der Wohnung nur ein Schlafzimmer gibt und ein Bad spricht das stark für eine Bedarfsgemeinschaft und gegen eine Wohngemeinschaft. Bei Hausbesuchen wird vom Job Center stark in diese Richtung kontrolliert, etwa ein auch durch Blick in die Kleiderschränke. Nachbarn werden gefragt, ob die beiden nach außen als Paar auftreten. Die beiden müssten also innerhalb der Wohnung getrennt leben und sich auch erkenn- und über Abrechnungen und Kontoauszüge nachvollziehbar an Kosten beteiligen.


@lastgasp

... zum Glück sehen einige Gerichte das nicht so. In S.-H wurde vor Jahren schon ausgeurteilt, daß es in einer WG sogar gemeinsame Kinder geben kann, es deshalb aber noch lange keine Bedarfsgemeinschaft ist. Das Jobcenter mußte die kompletten/vollen Bedarfsätze überweisen. Ich rege an, das Diakonische Werk einzubinden. Die Damen und Herren sind fit und helfen kostenfrei.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 10 Familienversicherung

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

Ihr werdet als Bedarfsgemeinschaft veranlagt, auch als Lebenspartnerin (ohne Trauschein) ist Deine Freundin mitversichert. Alles weitere ist unwägbar, daher empfehle ich dringend, dass Ihr Euch entweder bei Erwerbslosenzentren oder beim Sozialverband Deutschland beraten lasst. Wenn die Krankenkasse das nicht anerkennt, wird es kompliziert. Dann muss Deine Freundin ca. 140 Euro Mindestbeitrag bezahlen, der wiederum mit den Einkommensgrenzen Eurer Bedarfsgemeinschaft abgeglichen wird. Wenn Ihr darunter liegt, zahlt das Jobcenter AUF ANTRAG (!!!) die KV-Beiträge ganz oder teilweise.

Noch einmal: lasst Euch beraten. Aus meiner Sicht ist Euer Zusammenziehen menschlich sehr schön, finanziell eine katastrophale Entscheidung.

wer zahlt ab januar die krankenversicherung für sie und die kinder?

Du.