wer darf Blut abnehmen?

8 Antworten

Was denkst du,warum es nicht jeder machen darf? Genau,denn sonst könnte ja jeder einem anderen einfach Blut abnehmen und damit machen was er will. Zudem auch wenn das kaum einer weiß, stellt eine Blutabnahme eine Körperverletzung dar, die nur durch den Patienten selber genehmigt werden kann. Wenn ein Patient das nicht will, darf der Arzt das nicht machen!

Ganz einfache Sache... eine Blutentnahme ist laut deutscher Rechtssprechung eine Körpereröffnung, weil hierbei durch Einstich einer Kanüle die Unversehrtheit des Körpers verletzt wird. Eine solche Tätigkeit darf ausschließlich von Ärzten ausgeführt werden. Wie schon beschrieben, kann jedwede Handlung nur mit Einwilligung des Patienten erfolgen. Ausnahme hierbei sind lebensbedrohliche Zustände, zB Herzinfarkt oder nach schweren Unfällen. In diesem Fall geht man von dem Einverständnis des Patienten aus, da der ja im Regelfall sein Leben gerettet haben möchte. Krankenschwestern, welche vor Oktober 1990 das Staatsexamen abgelegt haben, wurden noch in Blutentnahmen und Intramuskulären Injektionen geprüft und dürfen dieses leisten. Arzthelferinnen und Krankenschwestern mit späterem Examen dürfen es rein rechtlich nicht.

man muss das im rahmen einer ausbildung machen, das wäre zu zeitaufwendig würde ich sagen...

Wenn du doch als Wissenschaftlerin im KRrankenhaus arbeitest, wieso fragst du nicht dort das Personal was das wissen muss? Ärzte zum Beispiel?

Dir selber darfst du Blut abnehmen, deinen Freunden darfst du auch Blut abnehmen, nur im Krankenhaus darfst du es eben nicht weil dein AG das nicht will, oder es per Gesetz geregelt ist.

Mach doch ne Ausbildung zur Krankenschwester.

krankenschwestern dürfen in der regel auch kein blut abnehmen... das so am rande. ich habe oft im krankenhaus gearbeitet und mir ist kein fall bekannt, dass z.b eine biologin blut abnehmen durfte. das heißt aber nicht, dass es das nicht gibt. folgender link beschreibt zindest die voraussetzungen für das pflegepersonal:
http://www.bibb.de/redaktion/altenpflegesaarland/literatur/pdfs/recht01.pdf