Was ist der Unterschied zwischen einem Arzt und einem Assistentsarzt?
3 Antworten
Jede/r, der ein Medizinstudium abgeschlossen hat, darf die Berufsbezeichnung "Arzt/ Ärztin" führen. Alle Mediziner vom Assistenz- bis zum Chefarzt sind also Ärzte. Noch keine Ärzte sind Studenten, die während Famulaturen und den praktischen Jahr im Krankenhaus arbeiten.
Um eigenständig und ohne Aufsicht Patienten behandeln zu können, ist eine Qualifikation als Facharzt für einen bestimmten Bereich (z.B. Innere Medizin, Chirurgie, HNO, Neurologie etc.) erforderlich. Die Ausbildung dauert in fast allen Fächern ca. 5 Jahre. Auch Hausärzte sind Fachärzte (für Allgemeinmedizin, seltener für Innere Medizin).
Da Ärzte direkt nach der Uni natürlich keine Fachärzte sind, arbeiten sie zunächst als "Arzt in Weiterbildung". Das bedeutet, dass sie in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis angestellt sind und dort von erfahrenen Ärzten (Fachärzten) überwacht werden.
Ärzte in Weiterbildung sind mit zunehmender Berufserfahrung weitgehend selbstständig tätig, die Bezeichnung "Assistenz" ist daher etwas irreführend. Dennoch müssen sie in schwierigen Fällen mit einem Facharzt Rücksprache halten und diesem Bericht erstatten. Letztendlich muss jeder Patient so behandelt werden, wie es ein Facharzt tun würde ("Facharztstandard").
Die Bezeichnung "Assistenzarzt" ist dazu fast synonym, mit einem kleinen Unterschied: Ärzte in Weiterbildung sind immer Assistenzärzte. Jedoch können auch Fachärzte als Assistenzärzte angestellt sein, das ist in erster Linie eine Frage der Aufgaben und des Gehalts.
Nach der bestandenen Facharzt- Prüfung können eigenständig Patienten behandelt werden. Das passiert in erster Linie in einer Praxis (nur Fachärzte können eine eigene Praxis eröffnen, sich also "niederlassen") oder im Krankenhaus, dort häufig als Oberarzt.
Oberärzte sind Fachärzte, die in ihrer Abteilung eine leitende Funktion einnehmen. Sie betreuen also die Arbeit der Assistenzärzte, führen komplexere Untersuchungen oder Behandlungen durch und haben weitere organisatorische Aufgaben.
An der Spitze der Hierarchie steht der Chefarzt, der die Abteilung führt, für ihre Ausrichtung zuständig ist und (wenn es gut läuft) für eine strukturierte Ausbildung der Assistenzärzte sorgt.
du schreibst:
„Jede/r, der ein Medizinstudium abgeschlossen hat, darf die Berufsbezeichnung "Arzt/ Ärztin" führen. “
Das ist so nicht ganz richtig ! Richtig ist:
Nicht jede/r, welche/r ein Medizinstudium abgeschlos- sen hat, darf die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ führen.
Die Approbation, also die Berufserlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes kann nämlich unter bestimmten Umständen auch wieder entzogen werden.
Dann dürfen sich Mediziner nicht mehr Arzt oder Ärztin nennen .
Die Ärztekammern können die Erlaubnis nämlich auch entziehen. Gründe sind u.a. "standeswidriges", d.h. meistens kriminelles Verhalten.
Die genauen Bestimmungen findet man auf den Homepages der Ärztekammern.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Approbation wieder entzogen werden?
Wird bekannt, dass die Voraussetzungen zum Erhalt der Approbation entweder schon bei ihrem Erteilen nicht vorgelegen haben oder aber mittlerweile nicht mehr vorliegen, kann bzw. muss die Approbationwiderrufen oder zurückgenommen werden (§5 BÄO).
Rücknahme bedeutet, dass die Entziehung bis zum Zeitpunkt der Approbationserteilung zurückwirkt,
Widerruf bedeutet ihre Entziehung für die Zukunft.
Da sowohl die Rücknahme als auch der Widerruf der Approbation einen Eingriff in die verfassungsmäßig geschützte Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) ihres Inhabers darstellen, sind sie nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Die Approbation muss zurückgenommen werden, wenn ihr Inhaber die Anforderungen an die medizinische Ausbildung (s.o.) nicht erfüllt hat. Sie kann zurück genommen werden, wenn die sonstigen Voraus- setzungen zum Erteilen der Approbation (s.o.) nicht vorlagen.
Die Approbation muss widerrufen werden, wenn ihr Inhaber zum Ausüben des Arztberufs unwürdig oder unzuverlässig geworden ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gegeben sind.
Wird zur Entziehung auf ein Verhalten des Approbierten abgestellt, welches seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit begründen soll, stellt dieses Verhalten aber einen Einzelfall dar, muss es in Zusammenhang
mit der Berufsausübung geschehen sein, um eine Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit zu begründen. So ist eine einmalige Trunkenheitsfahrt nicht ausreichend, um auf die Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit zu schließen, eine Behandlung unter Alkoholeinfluss hingegen schon.
Vor der Entziehung der Approbation kann und wird in der Regel ihr Ruhen nach § 6 BÄO angeordnet.
Im Übrigen kann man auf die Approbation auch selbst verzichten, indem man bei der für die Erteilung zuständigen Behörde ein entsprechendes
Schreiben einreicht (§ 9 BÄO).
Der Assistentsarzt befindet sich gerade in seiner Praktischen Phase, d.h. er lernt noch aber hat das Studium schon.
Der Arzt lehrt dem Assistenten und muss selbst nichts mehr lernen.
Im Prinzip sind es aber beide Ärzte.
Der Arzt lehrt dem Assistenten und muss selbst nichts mehr lernen.
EINE der WESENTLICHEN Berufspflichten eines Arztes ist, sich so lange er ärztlich tätig ist, ständig fortzubilden, also sein Berufsleben lang zu lernen!
Keiner. Sind beides Ärzte.