Vollzeit arbeiten als Student- Krankenversicherung ändern?

5 Antworten

Hi viagrow, schon mal an die neue Regelung mit bis zu 3 Monaten kurzfristiger Minijob gedacht???

Infos hierzu findest du in der minijob-zentrale.de unter Kurzfristiger Minijob:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an
mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen
von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum
von 70 Arbeitstagen abzustellen.

Hat den Vorteil, daß du auch weiterhin kostenlos familien(kranken)versichert bist! Siehe hierzu z.B. die TK:

Voraussetzungen Das Studium muss Schwerpunkt der Arbeitsleistung (Zeit und Arbeitskraft) des Studenten sein und die Be- schäftigung von untergeordneter Bedeutung. Dieser Grundsatz ist – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts erfüllt, wenn

- Sie im Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien können Sie voll arbeiten.

- Sie mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und die Arbeitszeit überwiegend in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende ableisten. Die Beschäftigung muss gegenüber dem
Studium aber Nebensache bleiben.

- Sie zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten,dies aber auf drei Monate befristet ist.

Gilt diese Regelung nur für die kurzfristigen Minijobs oder auch für kurzfristige Vollzeitbeschäftigung?

@ElonMuskDe

Bei der befristeten Vollbeschäftigung bist du ja eh' schon selbst krankenversichert! Nur bei einem Ferienjob z.B. als kurzfristige Beschäftigung (auch kurzfristiger Minijob genannt) wär eine kostenlose Weiterversicherung in der Familien(kranken)versicherung möglich.

Näheres über die kurzfristige Beschäftigung findest du in der minijob-zentrale.de

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/node.html

Eine Rolle spielt dabei auch, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/03_berufsmaessige_beschaeftigung/node.html

wenn die Beschäftigung von vorne herein auf die 3 Monate befristet ist, dann wäre diese sozialversicherungsfrei. heißt, der Arbeitgeber führt keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

aufgrund des Einkommen besteht dann aber auch kein Anspruch mehr auf die kostenfreie Familienversicherung.

d.h. du musst dich bereits im Vorfeld um deine Krankenversicherung kümmern und dich selbst versichern.

wenn du das nicht tust, musst du auf einen Schlag alle rückwirkend ausstehenden Beiträge auf einmal zahlen. Krankenkassen dürfen übrigens vier Jahre rückwirkend Beiträge erheben.

wenn du dich jetzt schon kümmerst, dann zahlst du die Beiträge monatlich zu dem Zeitpunkt wann sie eben fällig sind.

also was ist dir lieber? monatlich zahlen oder zum Schluss vor einem Berg stehen, der auf einmal gezahlt werden will? bei letzterer Variante höre ich schon den Gerichtsvollzieher anklopfen.

...aufgrund des Einkommen besteht dann aber auch kein Anspruch mehr auf die kostenfreie Familienversicherung.

... nicht jedoch bei einem kurzfristigen Minijob!

...wenn die Beschäftigung von vorne herein auf die 3 Monate befristet ist, dann wäre diese sozialversicherungsfrei. heißt, der Arbeitgeber führt keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

aufgrund des Einkommen besteht dann aber auch kein Anspruch mehr auf die kostenfreie Familienversicherung.




Hey lieber eulig, wenn deine Aussage stimmen würde, dann wären ja alle Ferienjobber plötzlich nicht mehr krankenversichert!?!
Für die kostenlose Familienversicherung beim kurzfristigen Minijob spielt die Verdiensthöhe überhaupt keine Rolle!

@siola55

in der Frage steht doch, dass die Beschäftigung drei Monate dauern wird. als Student darf man nur zwei Mal die monatliche Einkommensgrenze überschreiten. und um einen Minijob handelt es sich auch nicht, weil es eine Vollzeitstelle ist.

@eulig

ey eulig, da hast du jetzt aber geschummelt:

Vollzeit werde ich nur für knapp drei Monate angestellt sein...

...als Student darf man nur zwei Mal die monatliche Einkommensgrenze überschreiten...

Welche Einkommensgrenze bitte???

...und um einen Minijob handelt es sich auch nicht, weil es eine Vollzeitstelle ist.

Es handelt sich um einen kurzfristigen Minijob, auch kurzfristige Beschäftigung genannt, und laut der minijob-zentrale.de gilt folgendes:

Kurzfristiger Minijob

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von
vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
@eulig

...und um einen Minijob handelt es sich auch nicht, weil es eine Vollzeitstelle ist.

Da verwechselst du jetzt aber den kurzfristigen Minijob (auch als Ferienjob bis 3 Monate als Vollzeittätigkeit möglich!) mit dem 450-Euro-Minijob!!!

Durchmogeln in Sachen KV funktioniert nicht, man wird nachträglich bestraft und es ist doch nicht schwer. Abwarten ist der falsche Weg.

Dein Arbeitgeber muss Dich bei einer gesetzlichen KK anmelden, bei welcher sagst Du ihm (das kannst Du Dir aussuchen). Am besten ist Du nimmst diesselbe bei der deine Eltern (und damit Du via Familienversicherung) versichert sind. Anrufen, Beitrittserklärung ausfüllen (manchmal geht das sogar schon online) - fertig. Dann, kurz vor Ende der 3 Monate, wieder anrufen. Dein Arbeitgeber meldet Dich dann ab, und wenn die Voraussetzungen weiter passen, kannst Du wieder Familienversicherung (bis 25 als Student) beantragen.

Was das Kindergeld angeht, der Familienkasse Bescheid sagen, auch das ist nur ein Anruf.

Fazit: Da ist gar nichts stressig, das ist Alles völlig normaler Kram und erfordert ein paar Minuten mitdenken, sonst nichts.

Dein Arbeitgeber muss Dich bei einer gesetzlichen KK anmelden...

Nicht jedoch bei einer kurzfristigen Beschäftigung (Kurzfristiger Minijob) bis max. 3 Monate!!!

In diesem Fall ist viagrow weiterhin kostenlos familien(kranken)-versichert! Sonst wären ja urplötzlich alle Ferienjobber, die diese Tätigkeit max. 3 Monate und nicht berufsmäßig ausüben, nicht mehr krankenversichert!!! Das geht gar nicht...

@siola55

Sehr gut, daran dachte ich nicht.

Du bist SELBST verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Wenn du damit wartest, provozierst du nur unnötige Nachzahlungen. Das gilt auch für das Kindergeld.

Sobald du mehr als die zulässigen 20 Stunden die Woche arbeitest, ist der Arbeitgeber bereits verpflichtet, die Änderung mitzuteilen.

Mit durchmogeln läuft da NICHTS:

Kurzfristige Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sollte ohnehin sozialversicherungsfrei sein.