Nach OP evtl. berufsunfähig?!

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erkundige dich mal bei deinem Hausarzt oder bei deiner Krankenkasse, welche Möglichkeiten du hast...

zur MdE gibt es bei Google eine "Tabelle MdE" in der auch die Schäden bei Schäden des Schultergelenks aufgeführt sind. Der Grad der Behinderung wird aufgrund der Beschreibung des Arztes vom örtlichen Versorgungsamt festgelegt, der MdE hat aber in unteren Bereichen fast nur Auswirkungen auf Steuerfreibeträge. Für Beurteilung einer BU ist der Schaden viel zu vage beschrieben (beide Schultern sind ja wohl nicht betroffen) und dann kann man immer noch tragen und am Computer auch schreiben.

leider sind schon beide Schultern betroffen (eine Seite operiert, die andere (noch) nicht

Unter welchen Umständen kann Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden?

Hinsichtlich der Frage, ob Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitmarkt vorhanden sind. Es kommt lediglich darauf an, ob aus medizinischer Sicht gesehen noch eine (Rest-)Erwerbsfähigkeit theoretisch vorhanden ist.

Es gibt also keinen Berufsschutz in dem Sinne, dass Rente gewährt wird, weil der zuletzt ausgeübte Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Auch ist es vollkommen unbeachtlich, ob man auf Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankgeschrieben ist.

Wann liegt Berufsfähigkeit vor?

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit des Versicherten krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen Berufsfähigkeit eines gesunden Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken ist. (Berufsgruppe ist hier allgemein zu sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret ausgeübte Beruf gemeint)

Berufsunfähig ist jemand, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem bisherigen oder einen Verweisungsberuf aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann. Zumutbar ist dabei eine Verweisungstätigkeit in die jeweils nächstniedrige Stufe (von insgesamt vier Stufen) in einer Staffel von Berufen der jeweiligen Berufsgruppe.

Wann liegt Erwerbsunfähigkeit vor?

Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte (bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM 610,--) aus Erwerbstätigkeit erzielen kann Übt jemand eine selbständige Tätigkeit aus, selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/ oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann.

Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie bei der Berufsunfähigkeit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw. Arbeitseinkommen erzielen kann.

Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz.

Welche Umstände müssen erfüllt sein, um Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können?

Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter entrichtet hat.

Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der eingezahlten Beiträge.

Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.

In welchem Maße ist ein Hinzuverdienst zu Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente möglich?

Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich bis zu weniger als die Hälfte ihres früheren Verdienstes hinzuverdienen. Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich nur bis 1/7 der Bezugsgröße hinzuverdienen. Verdienste über der Geringfügigkeitsgrenze sind sozialversicherungspflichtig.

Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor?

Widerspruch: Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, kann bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt. Eine Begründung ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise erfolgen.

Die Frist zur Einlegung des Widerspruch und ggf. einer Klage beträgt jeweils ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides (maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entgegennahme, z.B. bei Niederlegung, sondern der Zeitpunkt des Zustellungsversuches).

Aus Nachweisgründen sollte man sich den Eingang bestätigen lassen.

Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist die Klage beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr

Das stellt der medizinische Dienst der Rentenversicherung fest. Ging bei mir sehr schnell. Kurz darauf bekommt man den Rentenbescheid. Man darf jeden 400€-Job ausüben. Was darüber hinausgeht, muß der Rentenkasse gemeldet werden. Den Begriff 'Berufsunfähig' gibt es nicht mehr, stattdessen nur noch 'Erwerbsunfähig'!

So heißt es denn: 'Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit'.

Eben nicht, das ist ein Riesen Unterschied!

@DonRamon

Die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt. Die Berufsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen, die für die Bewilligung der Rente maßgebend waren, weiterhin vorliegen. Quelle: http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_b105.htm

Erst mal musst dein Arzt eine BU feststellen, und klar kannst du in entsprechenden anderen Jobs arbeiten. Deswegen wird auch zwischen BU und Erwerbsunfähigkeit unterschieden. Du könntest auch beim Integrationsamt nachfragen. Und was ist ne Mde?

MdE ist eine "Minderung der Erwerbsfähigkeit", gibts in verschiedenen Prozentstufen. Ist aber nicht die totale Erwerbsunfähigkeit.

Das ist nicht ganz richtig, der Begriff 'Berufsunfähig' wurde abgeschafft, es gibt jetzt nur noch 'Erwerbsunfähig'!