Muss ich die kosten einer polizeilich angeordenter Blutabnahme übernehmen?

4 Antworten

freiwillige Urinprobe - die einzige Möglichkeit, überhaupt eine Urinprobe durchzuführen.

Um eine Blutprobe durchführen zu dürfen, müssen zwingend einige Faktoren vorliegen:

Gegen dich ist ein Strafverfahren eingeleitet worden und zur Beweissicherung wird eine Blutprobe durchgeführt. Rechtsgrundlage § 81a StPO. Ohne Strafverfahren keine Blutprobe.  Meine Fragen  dazu: Wurde dir mitgeteilt, dass gegen dich ein Strafverfahren eingeleitet wird, wurdest du über deine Rechte belehrt, wurdest du dazu vernommen (jede Frage an dich ist schon als Vernehmung zu werten). Die Kosten für die Blutprobe können dir zur Last gelegt werden, wenn sie positiv verläuft. Wurde in dieser Verfahren auch dein Führerschein sichergestellt/beschlagnahmt?

Die Blutprobe gegen deinen Willen ist grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung möglich. Bei Gefahr im Verzuge können auch die StA und die Polizei anordnen. Aber sie müssen vorher versuchen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Nur wenn dies nicht klappt, können sie selbst entscheiden.

Die Durchsuchung deines Kfz könnte nach polizeirechtlicher oder strafprozessualer Rechtsgrundlage durchgeführt worden sein. Weisst du die Rechtsgrundlage bzw. wurde sie dir mitgeteilt.

Was ich an deiner Stelle machen würde:

Schreiben an die Polizei und um Aufklärung bitten, warum und mit welcher Rechtsgrundlage die Maßnahmen

Blutprobe, insbesondere wer sie angeordnet hat.

Fahrzeugdurchsuchung

Schlüsselabnahme

Aussetzen vor dem Krankenhaus

geschahen.

Erst wenn sie "Farbe bekennen", weshalb sie diese Maßnahmen durchgeführt haben, hast du Ansatzpunkte gegen sie vorzugehen. Eine Anzeige wegen KV kannst du durchaus machen, die Frage ist aber, inwieweit diese KV gerechtfertigt (§ 81a StPO) war.

Im Übrigen kannst du auch eine Verhaltensbeschwerde wegen der Unhöflichkeit der Beamten an die vorgesetzte Dienststelle richten. Du kannst sicher sein, dass sie bearbeitet wird. Ein kleiner Tipp dazu: je besser sie ausformuliert wird und und je besser das Deutsch ist, in dem geschrieben wurde, um so mehr wird diese Beschwerde ernstgenommen.

und und je besser das Deutsch ist,

ach, dann können ausländische Gastarbeiter usw.. also keine Dienstaufsichtsbeschwerde machen?

Aussetzen vor dem Krankenhaus

die Polizei darf niemanden nach Hause fahren (macht es aber manchmal), das ist versicherungstechnisch gar nicht drin

Blutprobe, insbesondere wer sie angeordnet hat.

die Blutprobe kann von dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden

und §152 GVG sagt folgendes:

Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein.

all diese Beamte dürfen eine Blutprobe anordnen!

wegen der Fahrzeugkontrolle hätte ich auch noch den passenden Paragrafen, kann aber nur ein Link hier setzen

@ginatilan

ach, dann können ausländische Gastarbeiter usw.. also keine Dienstaufsichtsbeschwerde machen?

Versuche nicht, in meine Aussage irgendwelche anderen Bedeutungen reinzuinterpretieren. Du merkst selbst, wie sehr der Schreibstil, dazu gehört auch Grammatik und  Duktus, schon hier die Antworten auf Fragen beeinflussen. Es ist halt so und das ist bei Beschwerden genau so.

die Blutprobe kann von dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden

Oh, da erzählst du mir was ganz Neues. Danke für die Aufklärung.
Ich denke, dass du, genau wie ich, die Rechtsprechung zu den Blutproben bei Gefahr im Verzuge kennst. Oft genug wurde die Blutprobe gerade wegen der eigenmächtigen Entscheidung der Beamten gekippt. In dem geschilderten Fall drängt sich geradezu der Verdacht auf, dass nicht versucht wurde, eine richterliche Anordnung einzuholen - obwohl gerade wegen der Warterei auf das Urin eigentlich genügend Zeit gewesen wäre, diese einzuholen. Ich denke, dass ein guter RA die Blutprobe rechtlich zerfetzen würde.

Aus der Frage geht nicht hervor, dass die Beamten ein Strafverfahren eingeleitet  und auch nicht, dass sie den FS sichergestellt haben. Ich vermute, dass so etwas Wesentliches vom Fragesteller nicht einfach unterschlagen wird. Irgendwas ist an der Sache tatsächlich nicht richtig gelaufen.

die Polizei darf niemanden nach Hause fahren (macht es aber manchmal), das ist versicherungstechnisch gar nicht drin

Es geht nicht darum, jemanden nach Hause zu fahren, sondern zur Stelle des Anhaltepunktes zurückzubringen. Darauf hat der Betroffene ein Recht. Sollte das KH z.B. 50 km entfernt sein, wie soll denn der Betroffenen nach Hause kommen? Evtl. fehlendes Bargeld aber auch die Uhrzeit verschärfen alles nur noch. Dazu wird der Schlüssel einbehalten. Nein, da machen es sich die Beamten zu leicht, den Begriff des Aussetzens habe ich deshalb auch bewusst benutzt.

"versicherungstechnisch"

welche Versicherung meinst du denn? Es gibt keine Kfz-Haftpflichtversicherung in der Polizei, auch keine andere Versicherung, die im Schadensfall dafür einträte. Evtl. gäbe es eine Regresshaftpflicht von Seiten der Beamten.


@furbo

welche Versicherung meinst du denn? Es gibt keine Kfz-Haftpflichtversicherung in der Polizei, auch keine andere Versicherung, die im Schadensfall dafür einträte.

und genau deswegen darf die Polizei auch kein Taxi spielen, das meinte ich mit versicherungstechnisch

Es geht nicht darum, jemanden nach Hause zu fahren, sondern zur Stelle des Anhaltepunktes zurückzubringen.

okay, und wenn der Anhaltepunkt in der Pampa liegt ist das KH der bessere Aussetzungsort

außerdem ist in der Nähe eines KH meistens auch ein Taxistand

Evtl. fehlendes Bargeld aber auch die Uhrzeit verschärfen alles nur noch

hätte der Fragesteller einen Schnelltest (es gibt ja auch andere als nur der Urintest) nicht abgelehnt wäre er nicht in dieser Situation, ergo:

sein Problem wie er es dem Taxifahrer erklärt dass der erst das Geld bekommt wenn er es von Zu Hause geholt hat (was übrigens sehr oft passiert)

In dem geschilderten Fall drängt sich geradezu der Verdacht auf, dass nicht versucht wurde, eine richterliche Anordnung einzuholen

die Anordnung holt man sich zu 99% telefonisch, wie soll der Fragesteller das also mitbekommen?

Aus der Frage geht nicht hervor, dass die Beamten ein Strafverfahren eingeleitet

wie soll man denn ein Strafverfahren einleiten wenn man noch gar nicht weiß welches man einleiten soll?

ist es nicht so, dass der Polizist ermittelt und der Staatsanwalt dann das Strafverfahren einleitet:-)

was du meinst nennt man "Verdacht einer Trunkenheitsfahrt"

@ginatilan

hätte der Fragesteller einen Schnelltest (es gibt ja auch andere als nur der Urintest) nicht abgelehnt wäre er nicht in dieser Situation, ergo:

Seit wann gibt es eine Mitwirkungspflicht? Die Verweigerung eines solchen Tests darf nicht nachteilig beruecksichtigt werden.

ist es nicht so, dass der Polizist ermittelt und der Staatsanwalt dann das Strafverfahren einleitet:-)

Nein, das ist nicht so. Ohne Strafverfahren keine Blutprobe. Eine Blutprobe auf Verdacht und, wenn sie positiv ist, nachfolgend die Einleitung eines Strafverfahrens ist nicht zulaessig.

@furbo

Die Verweigerung eines solchen Tests darf nicht nachteilig beruecksichtigt werden.

dann gab es andere Verdachtsmomente die auf Drogenkonsum geschlossen haben, ohne diesen veranlasst kein Polizist oder Richter eine BE

@ginatilan

Dann muessten klare Ausfallerscheinungen vorliegen. Dass jemand aktenkundig ist, reicht nicht aus, polizeirechtliche oder strafprozessuale Massnahmen durchzufuehren. FS-Beschlagnahme gab es nicht, obwohl gezapft wurde...? Alles etwas seltsam.

Faelle von Fahren unter Alkohol/Drogen gibt es jeden Tag viele Male. Deren Bearbeitung folgt immer dem gleichen gesetzlich vorgegebenen Muster (Erkennen von Ausfallerscheinungen oder positver Alk/ Drogentest; Einleitung Strafverfahren; Belehrung ueber die Rechte; Anordnung/Durchfuehrung Blutprobe; Beschlagnahme FS). Das erkenne ich in dem geschilderten Fall nicht. Abweichungen kann es sicher geben, aber nur in begruendeten Einzelfaellen. Nein, wenn der Fragesteller nichts Wesentliches ausglassen hat, stinkt an dem Fall irgendwas ganz gewaltig.

@furbo

Einleitung Strafverfahren;

Junge, Junge

überlege doch einmal, wie kann man ein Strafverfahren einleiten wenn man noch gar nicht weiß gegen welches Gesetz der Fragesteller verstoßen hat?

und ob er überhaupt gegen ein Gesetz verstoßen hat!!

deswegen benötigt man VOR Einleitung eines Strafverfahrens DURCH DEN STAATSANWALT ja auch die Blutwerte

Dann muessten klare Ausfallerscheinungen vorliegen.

richtig, aber da sich der Fragesteller nicht mehr meldet um die Sache zu verdeutlichen, denke ich eher das war eine Trollfrage

@ginatilan

Eine Blutprobe auf Verdacht

eine Blutprobe wird IMMER auf Verdacht genommen, woher bitteschön sollen die Ermittlungsbeamten denn sonst wissen ob eine Trunkenheitsfahrt vorliegt?

und, wenn sie positiv ist, nachfolgend die Einleitung eines Strafverfahrens ist nicht zulaessig.

das Strafverfahren(oder die Owi) wird IMMER NACH der Blutprobe eingeleitet denn vorher wissen sie ja gar nicht welcher Straftatbestand (§315 oder §24) erfüllt wurde

@ginatilan

Oha... Mit deinen beiden letzten Kommentaren hängst du dich sehr weit aus dem Fenster. Schade, denn ich hatte bisher eine recht hohe Meinung von dir, insbesondere in Sachen Verkehrsrecht. Im Strafprozessrecht scheint es aber noch einige Schwächen zu geben.

Nochmal also: Der Beamte schöpft den Verdacht einer Straftat, es kann im Grunde jede Tat sein, es muss nicht Fahren unter Alk/Drogen sein. Er leitet ein Strafverfahren ein und belehrt den Beschuldigten über seine Rechte. Dann werde n Beweismittel gesichert; dazu gehört auch die Blutprobe. Merke: ohne Straftat keine Beweissicherung. Kleiner Hinweis: im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alk im Blut wird der Beschuldigte schon auf die Rechte hingewiesen, da ansonsten seine Antworten auf Trinkverhalten nicht verwertbar wären. U Ist die Blutprobe negativ, stellt der StA das Strafverfahren ein (170 Abs. 2 StPO).

Zu deinem Argument dass man vorher nicht wisse, welche Straftat begangen wurde; um das zu definitiv wissen, müsste man den Richterspruch abwarten, denn der Richter kann statt einer Trunkenheitsfahrt auch auf eine Vollrauschtat erkennen; so als Beispiel.

@furbo

. Im Strafprozessrecht scheint es aber noch einige Schwächen zu geben.

dann wäre es wünschenswert dass du mich mit Verordnungen oder Gesetzen aufklärst

ich bin gerne bereit mein Wissen zu erweitern

Er leitet ein Strafverfahren ein

und genau darüber solltest du mich aufklären, und zwar mit Gesetzen usw..

ich kenne es nur so, dass der Polizist dann sagt:

"Sie stehen im Verdacht eine Straftat  der Trunkenheitsfahrt begangen zu haben, alles was Sie jetzt sagen kann gegen Sie verwendet werden usw.."

so soweit richtig?:-)

also, in meinen Augen(!) wird das Verfahren dadurch noch nicht eingeleitet, es werden zuerst Beweismittel (hier BE) gesammelt um den Tatbestand der Trunkenheit gerichtlich verwerten zu können

ach, Danke für deine bisherige Meinung von mir, das freut mich:-) 

@ginatilan

ich habe das hier auf die Schnelle gefunden:

Die Ermittlungshandlungen werden in der Regel von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (also z.B. von Polizeibeamten, siehe §§ 161 StPO, 152 GVG) ausgeführt. Diese führen z.B. im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Vernehmungen durch, sichern am Tatort die Spuren und nehmen weitere Beweiserhebungen durch, sofern der ermittelnde Staatsanwalt diese Ermittlungshandlungen nicht selbst durchführt.

http://justiz.hamburg.de/aufgaben/1391122/ablauf-strafverfahren/

die Polizei ermittelt nur, der Staatsanwalt :

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde.

leitet das Strafverfahren ein!

tja, anscheinend gibt es auch bei dir Schwächen:-)

wenn du was besseres findest, dass auch deine Meinung unterstützt, immer her damit:-)

@ginatilan

Sie stehen im Verdacht eine Straftat der Trunkenheitsfahrt begangen zu haben, alles was Sie jetzt sagen kann gegen Sie verwendet werden usw.."

Alles klar, jetzt weiß ich, wo du dein Wissen her hast. Du guckst dir das bei den Fernsehkommissaren ab.

Die Belehrung nach 136 StPO wird i.d.R. so formuliert:

. Ich weise Sie darauf hin, dass ihnen (Tatvorwurf) zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Ich belehre Sie darüber , daß es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor dieser Vernehmung, einen von ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen. Sie können ferner zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen.

Ich denke, wir sollten die Diskussion beenden, sie führt zu nichts. Du solltest aber deine Rechtsauffassung mal an anderer kompetenter Stelle geraderücken lassen.

@furbo

tja, jetzt wo ich dir bewiesen habe das ich Recht habe wirst du leider mir gegenüber beleidigend. 

zeigt mir deinen Charakter, mehr gibt es von mir auch nicht zu schreiben :-) 

Hallo Tinchen, erst einmal ein großes Lob, dass Du dem Zeug abgeschworen hast. Obwohl Deine Frage gut gestellt wurde, bleiben einige Punkte offen: Grundsätzlich darf die Polizei solche Verkehrskontrollen durchführen und unter bestimmten Umständen auch ein Fahrzeug durchsuchen. Eine Strafanzeige wegen Körperverletzung durch die Blutentnahme kannst Du stellen - diese wird aber sicher direkt von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da für die Beamten eine Rechtsgrundlage hierfür bestand.

Die Beamten müssten eigentlich eine Verkehrsstrafanzeige gegen Dich erstattet haben. Diese müsste sich (wie auch die spätere Blutentnahme) auf bestimmte Umstände und Wahrnehmungen stützen. Im Klartext: die Polizeibeamten müssten an Dir (z.B.  Lichtstarre Pupillen) oder Deiner Fahrweise (zu schnell, extrem Vorsichtig, unsicher) Feststellungen getroffen haben, dass Du Drogen (oder Alkohol) zu Dir genommen hast. Über einen Rechtsanwalt (Rechtschutzversicherung) kannst Du Akteneinsicht verlangen und so klären, wie sich der Anfangsverdacht begründet hat.

Sollte die Blutentnahme mit dem von Dir erwartetem Ergebnis ausgehen, werden die Kosten hierfür von der Staatskasse getragen ;)

Hallo Tinchen! Ich verstehe nicht ganz, warum du den Polizisten wegen Körperverletzung anzeigen willst... die Blutabnahme ist eine polizeiliche Maßnahme. Du kannst den einen vielleicht wegen Beleidigung anzeigen. Leider müssen Straftatverdächtigte, die eine Urinprobe ablehnen für die Kosten der Blutabnahme aufkommen. :( Übrigens "Gefahr im Verzug" hat damit nichts zu tun. So bezeichnet man die Berechtigung der Polizei, in ein Gebäude oder eine Wohnung einzudringen, ohne einen Durchsuchungsbefehl zu haben, um Gefahren für Menschen abzuwenden. Trotzdem muss man eine Blutabnahme bei Verweigerung der Urinprobe durchführen. :(

Quatsch

Ich sehe keine Anhaltspunkte die einen Verdacht einer Straftat begründen. Sollte der Test negativ ausfallen, wird man nicht dafür aufkommen müssen. Und deine Begründung bezüglich der Gefahr in Verzug ist ebenfalls falsch. Natürlich kann bei einer Blutprobenentnahme 'Gefahr in Verzug' begründet werden. Hat nicht nur mit Durchsuchungen zu tun. Und man muss keine Blutabnahme bei Verweigerung einer Urinprobe durchführen. Man 'kann'. Somit ist deine Antwort nicht richtig.

Hallo

sorry, habe erst gerade deine andere Frage beantwortet, habe diese nicht gesehen

nun denn, dann in Kurzform noch einmal

Ich selber bin mir zu 100% das der Test negativ ausfallen wird weil ich nichts mehr seit meinem Eintrag konsumiert habe.

wenn sie keine Drogen finden in deinem Blut bezahlt dieser Test die Staatskasse, nicht du aus deiner eigenen Tasche