Kann man bei Arbeitnehmerüberlassung und Burnout nach eigener Kündigung noch klagen?

3 Antworten

Mir schreiben lässt wenn es ihm so schlecht geht.stellt sich die Frage, warum sich dein Bekannter nicht krank.

Die Chancen in einem Rechtsstreit eine Abfindung erhalten zu können schätze ich als gering ein.

Die Beweislast liegt bei Deinem Bekannten. Sprich er müsste nachweisen, dass der Arbeitgeber entweder gegen den Arbeitsvertrag, gesetzliche Regelungen zum Arbeitsrecht bzw. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstossen hat.

Einen solchen Beweis zu führen ohne, dass das Arbeitsgericht den geringsten Zweifel daran haben könnte halte ich persönlich für nahezu unmöglich.

Sorry. Aber das kann ich nicht komplett lesen. Ich denke, daß in diesem Fall eventuell wirklich mal jemand wegen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz klagen müßte. Für diesen Zweck wurde es nicht gemacht und man bastelt da schon sehr lange immer wieder dran herum, um nicht belangt werden zu können.

Da hast Du Pech,Du hast selbst gekündigt,dann ist Essig mit klagen u.o. Abfindung und eine Sperre bei der Arge gibts auch.Einen Mißbrauch der Zeitarbeitsfirma zu beweisen,geht Dir völlig ab,da ziehst Du den Kürzeren.Andere können doch auch unter dem "Druck" arbeiten.Das hätte Dir vorher klar sein müssen,das man als Zeitarbeiter nicht immer gute Arbeit bekommt.Wenn Du die Arbeit nicht schaffst oder sie Dir nicht zusagt,dann einen auf Burnout machen wollen,läuft nicht,zumal Burnout noch keine anerkannte Krankheit ist.

Steht hier irgendwo, daß mein Bekannte einen auf Burnout macht? Es geht darum, vorher selbst zu künigen, um nicht langfristig arbeitsunfähig zu sein. Von Zeitarbeit ist auch nicht die Rede. Weißt Du überhaupt wovon Du schreibst? Unterstellungen sind keine wirkliche Antwort. Von mir bekommst Du keine Punkte.

@Paulchen333

Was hast Du denn gedacht,was eine Arbeitnehmerüberlassung ist?

Ich weiß wovon ich schreibe,Du anscheinend aber nicht.

Unterstellungen?

Zitat:

Im Moment hat er die Befürchtung kurz vor einem Burnout zu stehen.

Und was ist das?

Wenn "er" selbst kündigt kann "er" nicht mehr klagen.


Ich kenne nur eine Seite und zwar nur Deine,nicht "seine".Wobei ich mir sicher bin,das es den Bekannten garnicht gibt,sondern Du derjenige bist.

Sollte es den Bekannten aber wirklich geben,frage ich mich,warst Du dabei oder hat "er" es Dir nur so erzählt,man kann schnell was dazu erfinden.

Entweder ist er krank,dann frage ich mich,warum er kündigen will oder er hat kein Bock auf die...sagen wir mal... jetzige Arbeit.

Letztere kenne ich zur genüge.

Punkte von DIR brauche ich nicht.


Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist vor einen Arbeitsgericht kaum zu beklagen. Wenn man den Mitarbeiter ,,loswerden" will - Dann wird man eher wirtschaftliche Gründe nennen. Und der Kunde ist arbeitsrechtlich auch nicht gezwungen eine Abbestellung zu begründen, da er auch hohe Einsatzkosten dafür tätigt um auch in der Hinsicht Unverbindlich bleiben zu können.

Aber ein sachliches Gespräch zwischen allen Beteiligten kann vielleicht schon helfen und es muss nicht unbedingt gleich die Zusammenarbeit beendet werden.

Er sollte keinen Vertrag zur Einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmer-Überlassung unterschreiben, da ihr schon richtig verstanden habt,daß das Arbeitsamt immer ,,Arbeitsbemühung" vorraussetzt und eine Sperre durchaus eintreten kann, man kann aber auch vor dem Sozialgericht klagen. Mit  entsprechend Aufwand und Aussicht.