Kann ich noch was dagegen machen? Rewe dafür verklagen? Anzeigen?

10 Antworten

Grundsätzlich kannst du jeden anzeigen und verklagen, den du willst. Was du sicher wissen willst ist, ob dies Aussicht auf Erfolg hätte.

Hier muss ich dir leider sagen, dass deine Chancen ganz schlecht stehen. Du hast 3 grundlegende Probleme:

  1. Du müsstest nachweisen, dass deine Verletzungen aus diesem Unfall herrühren. Nach 2 Jahren dürfte dies reichlich schwerfallen.

  2. Schadensersatz und Schmerzensgeld setzen immer ein Verschulden voraus. Du müsstest nun nachweisen, dass es hier ein Verschulden seitens des Marktbetreibers gibt. Die einfache Tatsache, dass die Türe nicht aufging, beweist noch kein Verschulden. Du müsstest z.B. nachweisen, dass die Türe nicht ordnungsgemäss gewartet wurde und sich aufgrund dieser Tatsache der Vorfall ereignete.

  3. Du müsstest nachweisen, dass der Unfall für dich unvermeidbar war. Dies wirst du nicht können, da die Türe zu war und du gegen die geschlossene Türe gelaufen bist.

Zu 2: Die Beweislast zum Verschulden ist bei § 280 zum Anspruchsgegner gekehrt, dementsprechend liegt es hier bei REWE zu beweisen, dass sie kein Verschulden trifft.

Zu 3: Allerhöchstens kann man hier von einer Mitschuld ausgehen. Unvermeidbar muss der Unfall nicht gewesen sein.

@Sftwire

Zu 2: Wie kommst du hier auf BGB 280? Hier geht es nicht um Schadenersatzpflichten aus einem Verbrauchsgüterkauf. Allenfalls könnte BGB 823 herangezogen werden. Allerdings ist auch hier eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht nicht vorgesehen.

Zu 3: Das sehe ich nicht so. Die Tür war zu und der Fragesteller lief dagegen. Wo hier das Verschulden des Marktbetreibers zu sehen sein soll, erschliesst sich mir nicht.

@Interesierter

§ 280 ist einschlägig, da eine vertragliche Nebenpflicht verletzt wurde. Google hierzu mal den "Salatblattfall" ;)

Das Verschulden des Marktbetreibers kommt auf die genauen Umstände an, der Fragesteller hat hier nicht genau gesagt, warum die Tür nicht aufgegangen ist. Grundsätzlich hat der Betreiber aber eine Verkehrssicherungspflicht, d.h. er muss Sorge dafür tragen, dass seine Anlagen richtig funktionieren. Sollte das nicht so sein, hat er entstandene Schäden zu ersetzen.

@Sftwire

Dann benenne mir mal die Nebenpflicht, die angeblich verletzt worden sei. Der Salatblattfall ist hier nicht zielführend, da auch dort erst nachgewiesen werden musste, dass das Blatt schon einige Zeit dort rumlag und der Betreiber des Marktes hier auf die Kontrolle der Gänge verzichtet hatte. Ausserdem baut diese Konstruktion auf der Annahme einer Vertragsanbahnung auf. Da hier jedoch noch nicht einmal das Betreten des Ladenlokales bewiesen werden kann, erledigt sich der Gedanke von selbst.

Auch mit der Aussage, der Betreiber hätte im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, dass seine Anlagen funktionieren, ist nicht zwingend eine Grundlage für Schadensersatz.

Wir können die Sache aber auch drehen und wenden wie wir wollen, der Fragesteller wird keinen müden Euro sehen. Da er noch nicht einmal das Betreten des Ladens, geschweigedenn den Unfall und dessen Folgen belegen kann, fehlt jede Grundlage für eine erfolgversprechende Klage.

@Interesierter

Die Nebenpflicht ist das Instandhalten der Ladentüren, statt einer Vertragsanbahnung haben wir hier nachvertragliche Schutzpflichten, bei denen die Nebenpflichten aber weiterhin bestehen. Das Verschulden des Ladensbetreibers wird somit vermutet.

Im Ergebnis stimme ich dir aber zu, da, wie du sagtest, es schwer fällt zu beweisen, dass der Laden tatsächlich betreten worden ist und Videos von Überwachungskameras wohl nicht mehr vorhanden sein werden.

@Sftwire
Das Verschulden des Ladensbetreibers wird somit vermutet.

Diese Vermutung wird vor Gericht allenfalls als "Anscheinsbeweis" gewertet. Alleine der Nachweis einer regelmässigen Wartung wird diese Vermutung entkräften.

Auch bei regelmässiger Wartung können Defekte auftreten. Schon aus diesem Grund darf der Besucher nicht blind darauf vertrauen, dass die Türe funktionieren wird.

Also erst einmal ist nicht Rewe dran schuld, wenn Du gegen eine geschlossene Tür rennst. Und selbst wenn, hättest Du sofort zum Arzt gehen müssen, Fotos anfertigen lassen sollen von den Verletzungen und ein Attest. Und eben auch zeitnah Anzeige erstatten. Nach 2 Jahren haben die natürlich schon längst keine Aufnahmen der Überwachungskamera mehr. Und selbst wenn die noch vorhanden wären, beweist das nach 2 Jahren nicht, dass die gebrochene Nase von damals stammt, und nicht erst später gebrochen wurde.

Guten Tag,

sowas meldet man sofort dem Marktmanager. Die haben ein Unfallbuch, müssen dich erstversorgen und nur so hast du auch bei langfrsitigen folgeschäden die Möglichkleit etwas geltend zu machen.

Sicher kannst du versuchen zusammen mit einem Anwalt (!!) auch nach zwei Jahren noch Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Bedenke bitte, dass dich dies nach meiner Laien Meinung ohne Rechtschutzversicherung (die zum Zeitpunkt des Schadens schon abgeschlossen gewesen sein muss) dich teurer kommmt als es dir evtl. einbringen könnte.

Also: Wenn du eine rechtschutzversicherung hast vereinbare ein Beratungstermin beim Rechtsanwalt. Ansonsten lass es bleiben. Nmach zwei Jahren hat auch kein REWE Markt mehr überwachungsaufnahmen.

Ob man generell ein Anspruch hat, wenn man gegen eine verschlossene Tür läuft ist eine andere frage.

Kommt drauf an... du kannst zum Anwalt gehen und dich beraten lassen, ich glaube aber nicht, dass die noch die Überwachungsvideos von vor zwei Jahren haben. Überhaupt könntest du Beweisschwierigkeiten haben...

Grundsätzlich würde ich anhand deiner Informationen spontan sagen, dass ein Anspruch besteht, aber angesichts der Erfolgsaussichten in der Durchsetzung... nimm dir einen Anwalt.

Naja, 2 Jahre sind schon eine lange Zeit... Man wird dich sicher fragen, warum es dir erst jetzt eingefallen ist, sie zu verklagen. Außerdem ist das Bildmaterial bestimmt schon gelöscht und selbst wenn nicht, wird es Rewe wahrscheinlich nicht so einfach rausrücken o.O Versuchen kannst du es ja.