Intravenöse Spritze als APH?

4 Antworten

Intravenöse Injektionen sind ausschließlich ärtzl. Tätigkeiten.

( In Kliniken, kann der Arzt diese Tätigkeit jedoch deligieren)

Als AHP darfst du, entgegen der Aussage von eilismana, die sogenannte geringfügige Behandlungspflege erbringen.

Dieses wird in der Ausbildung gelehrt.

Einen extra Spritzenscghein ( das Ding gibt es offiziell überhaupt nicht) brauchst du nicht. das ist nur Geldschinderei von Fortbildungsinstituten.

Zur geringfügigen Behandlungspflege gehören: s.c Injektionen, RR, BZ messen, vorgerichtete Medikamente verabreichen, AT geben, Einreibungen, Kälte - Wärmeträger auflegen, Kompressionsstrümpfe an/ausziehen, PEG Verband, wenn es sich nur um eine Schutzauflage handelt.

Wundverbände, Dekubitusbehandlung, Katetherwechsel und i.v.  und i.m Injektionen sind für AHP absolutes Tabu.

elismana, wo macht du denn deine Ausbildung? Die AHP Ausbildung ist bundeseinheitlich geregelt und dazu gehört nun mal die sogenannte geringfügige Behandlungspflege, diese ist auch Bestandteil der Ausbilung.

( jetzt kann es sein, dass einzle Bundesländer davon kleine abweichende Reglungen anwenden.)

Auf keinen Fall darf das eine Helferin machen und ja - Altenpfleger dürfen s.c. und i.m. spritzen. Vielleicht hat sie sich vertan und meinte s.c. oder i.m. oder Du hast es verwechselt. Dass sie i.v. gemeint hat kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen!

Nein! 

Eine examinierte Altenpflegerin darf s.c. und i.m. Injektionen durchführen. I.v. darf ausschließlich der Arzt. 

Als APH darfst du Injektionen nur setzten, wenn du die entsprechende Weiterbildung gemacht hast, da es sich hier um eine Behandlungspflege handelt, die (zumindest an meiner Schule) nicht in der regulären APH-Ausbildung gelehrt wird. 

APH? Altenpflegehelferin?

Als APH in Ausbildung sicherlich nicht, auch nicht als "ausgelernte". Für gewöhnlich ist das eine Arzttätigkeit, die zwar an examiniertes Fachpersonal delegiert werden kann, aber im Normalfall bleibt i.V.-Injektion dem Arzt vorbehalten. Es wird auch in der Ausbildung nicht gelehrt!

Handelt es sich um eine Infusion, die bei einem bereits liegenden i.V.-Zugang gelegt werden soll, sieht es anders aus, aber auch hier: Als Helferin darf man das nicht!