Ich beziehe nach einem Arbeits- Wege- Unfall seit 20 Jahren eine Unfallrente durch die BG. Erst 20v100, seit 8 Jahren 30v100. ?

1 Antwort

Hoi.

Erst einmal kannst du mit dem Operateur sprechen, ob sich seiner Meinung nach die Einschätzung der MdE ändern wird. Die BG als Kostenträger wird von der OP und deren Ergebnis schon informiert worden sein. 

Wichtiger als das neue Gelenk ist eine verbleibende Bewegungseinschränkung:

Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke

geringen Grades
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 - 20

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 - 30

mittleren Grades
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)

einseitig .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

beidseitig. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

Sollte sich hier etwas verbessern, könnte die BG die Rente ändern, aber die Verbesserung müßte 10v100 betragen, sonst dürfen sie nichts ändern. Und eine solche OP ist nicht ohne und ob das neue Gelenk auch so funktioniert oder du Narbenschmerzen bekommst.....

§ 73 SGB VII Änderungen und Ende von Renten

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.

(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.

(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches

nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.

(4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

Ciao Loki

schwesting 
Fragesteller
 20.02.2017, 07:34

Vielen Dank, habe mich nun auch schlau gemacht, eine Hüft-TEP wird generell mit 20v100 beurteilt, egal wie gut oder schlecht beweglich. Dann kommen noch eventuell bestehende/ auftretende Bewegungseinschränkungen dazu....diese habe ich schon seit ca. 10 Jahren und diese werden sich auch mit dem neuen Gelenk nicht gänzlich beheben lassen, ich bin nun zuversichtlich...das es bei mindestens 20v100 bleibt, wenn nicht sogar bei den vorhandenen 30v100.

DANKE !!!