hartz 4 sperre für 3 monate. wie sieht es mit der krankenversicherung aus?

6 Antworten

Meine 1.Antwort ist falsch ! VirtualSelf hat recht,dies gilt nur für ALG I.

Sorry !

Wenn deine Freundin "nur " eine Sperre hat,was ja schon schlimm genug ist,und das ALG II nicht völlig eingestellt wurden ist,stehen ihr Lebensmittelgutscheine zu und somit ist sie auch weiterhin krankenversichert da sie ja im weitesten Sinne Leistung der ARGE erhält.Hat man denn die Zahlung der Miete auch eingestellt und bekommt sie Lebensmittelgutscheine? Sollte das ALG II völlig eingestellt wurden sein,ist sie nicht mehr krankenversichert und muss vor Ablauf der Sperre erneut ALG II beantragen.

Im Zweifelsfall sollte sich sich an die ARGE wenden um Gewissheit zu haben.

Lebensmittelgutscheine stehen ihr erst ab einer 100 % Sanktion zu !!! Diese müssen beim Jobcenter beantragt werden,erst dann würden auch wieder Beiträge an die KV - abgeführt !!!

@isomatte

In meiner Verwandschaft gab es auch mal eine 3 monatige Sperre,in der lediglich die Wohnung von der ARGE bezahlt wurden ist und dieser bezog wöchentlich Lebensmittelgutscheine....

Unter einer 3 monatigen Sperre verstehe ich eine 100 % Sanktion.Sonst würde ja auch nicht die Frage mit der KV stehen.Nur wenn das ALG II völlig eingestellt bzw.versagt wurden ist,besteht auch kein Anspruch auf Lebensmittelgutscheine und somit auch keine KV. Ich weiß das die Lebenmittelgutscheine beantragt werden müssen und wenn man diese bekommt, auch kv ist.Das hatte ich ja auch so geschrieben...

Hallo,

Werden aufgrund von Sanktionen nach § 31 SGB II keine Leistungen des Arbeitslosengeldes II nach dem vorgenannten Leistungsspektrum mehr erbracht, entfällt die Versicherungspflicht.

Quelle:

http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/arbeitslosengeld_2/_jcr_content/par/download/file.res/rundschreiben_alg2.pdf

-> Seite 19

Die Regelung, dass ab dem 2. Monat der Sperrzeit Krankenversicherungspflicht eintritt, gilt nur bei Alg von der Arbeitsagentur: § 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB V (gilt nicht bei § 5 Absatz 1 Nr. 2a SGB V)

Aus welchem Grunde wurde die Sperre verhängt?

Wovon lebt sie in den 3 Monaten?

Alter? Ledig oder verheiratet?

Gruß

RHW

Während der Sperrzeit bleibt der Arbeitslose zunächst bei der eigenen Krankenkasse krankenversichert. Es besteht insofern eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht. Ab Beginn des zweiten Monats (der 5. Woche) der Sperrzeit übernimmt die Agentur die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum Ende der Sperrzeit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/163.98.html

ist da wirklich so richtig meine Freundin hat schon bammel

Gilt nur für Alg1, nicht für Alg2

Wenn sie keine Leistungen vom Jobcenter bezieht ist sie auch nicht darüber krankenversichert. Für die Zeit muß sie sich selbst bei ihrer Krankenkasse versichern weil in Deutschland versicherungspflicht besteht. Natürlich muß sie den Beitrag auch selbst bezahlen. Sie muß sich bei ihrer Krankenkasse melden. Einfach nichts machen und hoffen das alles gut geht geht nicht. Beitragsschulden werden mit 60% im Jahr verzinst.

Wenn sie eine 100 % Sanktion bekommen hat,muss sie Lebensmittelgutscheine auf dem Jobcenter beantragen,sonst zahlen sie ihre KV - Beiträge nicht weiter !!! Muss sie aber unter Umständen in Raten wieder zurück zahlen,wie bei einem zinslosen Darlehn.