Ferienjob/Krankengeld?

2 Antworten

Hallo,

wenn die Beschäftigungszeiten von mehr als 20 Stunden pro Woche 26 Wochen innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigen, ist die Beschäftigung kurzfristig. Es werden dann keine Krankenversicherungsbeiträge vom Verdienst abgezogen. Daher besteht kein Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse.

Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, ist der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Danke für deine schnelle Antwort.

ich rede aber vom Krankengeld und nicht von einer Lohnfortzahlung vom arbeitgeber.

lg

@allwissend4420

Das ist richtig, Aber aus der Tatsache, das keine Krankenversicherungsbeiträge für dich abgeführt werden, kann sich ableiten, dasß du keinen Anspruch auf Krankengeld hast. Wer nichts einzahlt, bekommt nichts raus. D.h. du hast Pech gehabt. Bei einem Ferienjob fallen eben keine Beiträge an. Anders wäre es bei einem normalen Arbeitsvertrag, da hättest du von der Krankenkasse Krankengeld bekommen, da dein Arbeitgeber für dich Beiträge abgeführt hätte.

@sassenach4u

warum wollten die dann meine SV-Nummer und eine Bescheinigung für die Krankenkasse ?

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Beste Grüße

@allwissend4420

Weil diese auf der Abrechnung erscheinen wird und weil alle Löhne und Gehälter an das Finanzamt gemeldet werden. Die Bescheinigung der Krankenkasse, um zu wissen, daß du krankenversichert bist.

@allwissend4420

Hallo allwissend4420,

im 1. Absatz meiner Antwort rede ich auch vom Krankengeld der Krankenkasse:

wenn die Beschäftigungszeiten von mehr als 20 Stunden pro Woche 26 Wochen innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigen, ist die Beschäftigung kurzfristig. Es werden dann keine Krankenversicherungsbeiträge vom Verdienst abgezogen. Daher besteht kein Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse.

Gruß

RHW

In diesem Fall handelt es sich um einen nicht versicherungspflichtigen Ferienjob, genauer gesagt um eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 SGB IV, die lediglich an die Minijobzentrale gemeldet wird.

Es besteht in diesem Fall weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeld.