Entscheidung nach Aktenlage: MDK und Krankenkasse?

3 Antworten

Hallo,

die Entscheidung trifft immer die Krankenkasse. Diese muss in bestimmten Fällen den MDK einbeziehen, in anderen Fällen kann sie den MDK hinzuziehen:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__275.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__276.html

Der MDK entscheidet im Rahmen seiner Kapazitäten, ob die Beratung der Krankenkasse nach Aktenlage oder nach einer körperlichen Untersuchung des Versicherten erfolgt.

Wenn der MDK z.B. der Krankenkasse vor der Rehabewilligung Maßnahmen vorschlägt (z.B. Präventionskurse), dann kann die Krankenkasse die Reha ablehnen, bis Präventionskurse durchgeführt wurden.

Bei Krankengeldbeziehern gibt es in § 51 SGB V eine besondere Regelung.

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

es gibt bereis Urteile (allerdings nicht höchstrichterlich) das Entscheidung nach Aktenlage nicht zur Einstellung des Krankengeldes führen darf.

Bei solchen Vorgehen, sofern Erkrankung weiterhin besteht, schriftlich Widerspruch einlegen mit Begründung. Sollte dies nicht helfen kann evt. auch Sozialklage eingereicht werden (Anwalt besprechen)

Der MDK und die Krankenversicherung verordnen oder behandeln nicht, das obliegt dem behandelden Arzt. Der MDK prüft, begutachtet und bestätigt nur im Auftrag des entsprechenden Sozialversicherungsträger die Richtigkeit des Gesundheitszustand und den Fortbestand eines Leidens. Darüber hinaus begutachtet der MDK auch Pflegebedürftige und stellt den Pflegegrad fest.