Darf meine Krankenkasse mein Kind "rauswerfen"?

9 Antworten

Ein Elternteil ist privat versichert, der andere gesetzlich:
In diesem Fall ist das Einkommen des privat Versicherten ausschlaggebend. Im Wesentlichen gibt es zwei Varianten:

Erstens: Übersteigt das Einkommen der privat versicherten Person die jährliche Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 50850 Euro brutto im Jahr bzw. 4237,50 Euro brutto im Monat, muss das Kind privat versichert werden. Heike Schmedemann: „Ist das Elternteil nicht selbstständig, sondern steht in einem Beschäftigungsverhältnis, zahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Versicherungskosten für das Kind.“
Zweitens: Liegt das Einkommen der privat versicherten Person unterhalb der Bemessungsgrenze, kann das Baby auch beitragsfrei bei dem Elternteil der gesetzlichen Versicherung mitversichert werden

bist du nicht verheiratet, so ist das Kind automatisch bei der Mutter versichert.

Da die Kasse das Kind rausschmeissen will, und sie kennen die Regeln, wird wohl Erstens der Fall sein und der Mann hat jährlich mehr als 50850 Euro.  Jetzt kommts noch drauf an ob er selbständig ist oder nicht.  Ist er nicht selbständig, halbiert sich der Betrag der Kosten für das Kind, da der Arbeitgeber des Vaters die Hälfte der Kosten trägt.

du solltest aber dennoch anwältliche hilfe suchen und auf keinen fall die gesetzliche versicherung wechseln --- denn besteht bereits die versicherung denke ich hast du gute chancen, dass die versicherung den vertrag nicht lösen darf ....  würdest du aber ne neue suchen hat die neue die möglichkeit das kind nicht aufzunehmen

@ThomasAral

Es geht hier lediglich um die KOSTENLOSE Familienversicherung. 

Das Kind kann selbstverständlich ebenfalls in der gesetzlichen bleiben. Nur nicht kostenlos.

@DerHans

Das heißt aber ganz klar, dass ich mein Kind weiter bei meiner Kasse versichern kann, von mir aus "freiwillig" und mit Beitrag? Ich habe die Barmer so verstanden, dass meine Tochter in die Versicherung meines Mannes muss.

@ElseStrufe

Außer Beamte muss eine PKV niemanden aufnehmen (Neugeschäft), wenn sie nicht will. Daher ist die Aussage der Barmer so nicht korrekt.

@ThomasAral

@ThomasAral,

man sollte nur schreiben, wenn man Ahnung hat.

Also bitte schreibe in Zukunft solch einen Unsinn nicht mehr.

Jede GKV wird das Kind als freiwilliges Mitglied aufnehmen. Dafür benötigt kein Mensch anwaltliche Hilfe. Bitte beachte, dass jede GKV sich an Gesetze wie z.B. an das Sozialgesetzbuch V halten muss.

Erstens: Übersteigt das Einkommen der privat versicherten Person die jährliche Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 50850 Euro brutto im Jahr bzw. 4237,50 Euro brutto im Monat, muss das Kind privat versichert werden.

Falsch !

1. geht es nicht um die Beitragsbemessungsgrenze, sondern um die Jahresarbeitsentgeltgrenze - jährlich 54.900 € und außerdem muss das Einkommen des PKV-Versicherten auch noch über dem Einkommen des GKV-Versicherten liegen.

2. kann das Kind auch als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben.

Ja, das ist im Sozialgesetzbuch § 10 Abs. 3 SGB V geregelt:

Dann können Kinder nicht mitversichert werden

Tipp

Auskunft über das Bürgertelefon

Für alle Informationen rund um die GKV hat das Bundesgesundheitsministerium ein Bürgertelefon eingerichtet. Hier erhalten Sie Auskunft über das Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenkassen: 030 / 340 60 66 – 01

Nicht jede Familie kann die Kinder kostenfrei in der GKV mitversichern. Das ist der Fall, wenn ein Ehepartner privat versichert ist und sein monatliches Gesamteinkommen ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das Einkommen des anderen gesetzlich versicherten Ehepartners (§ 10 Abs. 3 SGB V). Die monatliche Einkommenshöchstgrenze liegt in 2015 bei 4.575,00 Euro brutto.  

Beispiel: Der Ehemann und Vater ist Mitglied in der GKV, während die Ehefrau und Mutter in der PKV ist. Sie haben einen 15 Jahre alten Sohn. Der Vater verdient 3.700 Euro, die Mutter 4.800 Euro pro Monat. Da die Mutter privat versichert ist, ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und auch regelmäßig höher ist als das Einkommen des Vaters, kann der Sohn nicht über die Familienversicherung des Vaters versichert werden. Für den Sohn müssen die Eltern eine eigene Krankenversicherung abschließen.

Die Ausschlussregelung in § 10 Abs. 3 SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar und trägt zum sozialen Gleichgewicht einer funktionierenden demokratischen Gesellschaft bei (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 1 BvR 429/11). Die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder können aber als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.  

Haben Sie sich für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entschieden, obwohl Sie in eine private Krankenversicherung hätten wechseln können, können Ihre Kinder dennoch gesetzlich kostenfrei mitversichert werden. Die Ausschlussregelung findet nur dann Anwendung, wenn ein Familienmitglied privat versichert ist.

Okay, danke. Wie eine Extraversicherung für ein dreijähriges Mädchen zum "sozialen Gleichgewicht einer funktionierenden demokratischen Gesellschaft" beiträgt, ist mir zwar nicht klar, aber wenn das Gesetz es so sagt...

@ElseStrufe

das soziale gleichgewicht besteht aber nun auch nicht darin das der kindesvater da gut verdient und sein kind dann kostenlos versichert werden soll.

wer mehr verdient muss sein kind dann auch bei sich versichern.

@martinzuhause

Keine Ahnung. Aber wir zahlen ja auch etwa 500 Euro im Monat für den Kindergarten und was nicht alles. Ist ja auch egal, meine Hauptsorge war, dass ich meine Tochter jetzt bei einer privaten Versicherung anmelden muss und es scheint ja möglich zu sein, bei einer gesetzlichen Kasse zu bleiben, wenn die Kommentare stimmen. Dann zahlen wir eben den Beitrag.

Ist es wirklich möglich, dass meine Kasse mich zwingen kann, mein Kind bei einer privaten Krankenversicherung anzumelden?

Nein. Aber ggf. muss es freiwillig versichert werden und eine Familienversicherung kommt nicht in Betracht.

Nenne uns bitte:

  • Dein Brutto-Einkommen und die Einkunftsart
  • Das Brutto-Einkommen deines Mannes und die Einkunftsart
  • Alter des Kindes und dessen aktueller (beruflicher) Status
  • Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu deinem Mann (leiblicher Vater)?

Ich bin angestellt und verdiene etwa 35000 Euro brutto. Mein Mann ist freiberuflich tätig und verdient etwa 80000. Meine Tochter ist drei Jahre alt und geht hauptberuflich in den Kindergarten. Mein Mann ist, soviel ich weiß, der leibliche Vater. Okay, dass heißt aber, dass ich mein Kind auf jeden Fall in der Barmer belassen kann, nur eben mit eigenem Beitrag? Die Aussage der Barmer las sich so, als wenn meine Tochter auf jeden Fall über meinen Mann versichert werden müsste.

@ElseStrufe

Sie kann freiwillig versichert werden. Meines Wissens wäre aber das hälftige Einkommen des Vaters Beitragsgrundlage. Dann wärst du bei einem Beitrag von ca. 575,- € im Monat.

Dann stellt sich die Frage ob einer private Krankenvollversicherung ggf. nicht doch eine Überlegung wert ist.

@kevin1905

575 Euro für ein dreijähriges Kind? Das scheint mir aber etwas unbotmäßig. Gab es nicht mal den Plan, Kindererziehung zu belohnen? Im Moment jedenfalls wird man mehrfach belohnt, wenn man sich entschließt, keine Kinder zu bekommen.

@ElseStrufe

Im Moment jedenfalls wird man mehrfach belohnt, wenn man sich entschließt, keine Kinder zu bekommen.

Ihr bekommt Kindergeld und ggf. noch einen Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer, bei der ihr durch den Splittingtarif ebenfalls günstig wegkommt.

575 Euro für ein dreijähriges Kind?

Das hälftige Einkommen deines Mannes wären 40.000,- €. Darauf 14% KV-Beitrag zzgl. Zusatzbeitrag (hab ich mit 0,9% angesetzt) und 2,35% Beiträge zur Pflegeversicherung.

Es hängt vom Brutto Einkommen deines Ehemannes ab. Bei der Höhe kannst du die Kinder nicht mehr bei der Krankenkasse kostenlos mitversichern. Da wäre eine private Versicherung wahrscheinlich kostengünstiger.

Hallo,

nein, eigentlich nicht.

Bei uns war es ebenso, Männe privat versichert, ich gesetzlich und beide Kids sind bei mir mitversichert.

LG

das kann die krankenkasse so amchen, muss aber nicht.

@martinzuhause

Ah, ok, dann war es bei uns wohl egal, da wir beide ungefähr das selbe verdienen.

Wieder was gelernt, danke. ;o)

@martinzuhause

das kann die krankenkasse so amchen, muss aber nicht.

Dieser Hinweis ist falsch!

Die Krankenkasse muss das machen was dazu im SGB V steht.

Bedeutet, wenn der PKV-Versicherte ein Einkommen über der JAEG hat und auch ein höheres Einkommen als der GKV-Versicherte Ehegatte, dann besteht kein Anspruch mehr für eine freie Mitgliedschaft des Kindes.

Und somit muss der Vertrag in eine eigene freiwillige Versicherung des Kindes in der GKV umgestellt werden. Alternativ der PkV-Versicherte versichert das Kind ebenfalls in der PKV.

Darf meine Krankenkasse mein Kind "rauswerfen"?

Nein - aber die Krankenkasse wird dann den Vertrag deines Kindes umstellen und einen Beitrag für freiwillig versicherte Personen verlangen.

Wenn das Einkommen des PKV-Versicherten über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und auch über dem Einkommen des GKV-Versicherten Ehegatten, besteht für das Kind keine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Familienversicherung.