Darf die Polizei die relative Fahruntüchtigkeit feststellen?

2 Antworten

Ja, wenn noch Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind.

Eine relative Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich nur strafbar, wenn entsprechende Beweisanzeichen erkennbar sind. In Betracht kommen insbesondere Ausfallerscheinungen körperlicher oder verkehrsrechtlicher Art (lallende Sprache, schwankender Gang, Fahren in Schlangenlinien, sonstige Verkehrsverstöße).

Es gilt allerdings zu beachten, dass die durch eine Blutentnahme festgestellte BAK nur ein Beweisanzeichen unter mehreren für ein Vorliegen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist. Umgekehrt ist das Fehlen einer Blutprobe kein Grund dafür, einen Fahrzeugführer nicht wegen einer Trunkenheitsfahrt zu verurteilen

https://www.juraforum.de/ratgeber/verkehrsrecht/fahruntuechtigkeit-wann-ist-man-fahruntuechtig

Die Polizei stellt Ausfallerscheinungen fest und wenn Alkohol im Blut festgestellt wird, kommt es zur Blutprobe.

Dabei kann der Beschuldigte, freiwillig wohlgemerkt, sich vom Arzt testen lassen, um so zu dokumentieren, dass er doch fit gewesen ist. (geht aber grundsätzlich in die Hose, denn wenn es gut läuft unterstellt man Alkoholismus, wenn es nicht gut läuft, sind weitere Ausfallerscheinungen dokumentiert)

Zusätzlich fertigt die Polizei einen sg. Torkelbogen, in dem sie deinen Zustand dokumentieren.