Darf die Apotheke Insulin verweigern?

11 Antworten

Der Apotheker kann und darf die herausgabe von rezeptpflichtigem Insulin ohne Rezept verweigern. Denn mit Insulin kann bewusst oder auch unbewusst viel schaden angerichtet werden.

Bist du in der Apotheke Stammkunde, kann der Apotheker auch mal in Vorleistung treten und du musst unverzüglich das Rezept nachreichen.

In solchen Fällen, wie beschrieben,  nicht lange zögern und die 112 anrufen und den Rettungsdienst anfordern.

Bei einem derartig hohen Wert sollte man nie die Möglichkeit einer Stoffwechselentgleisung vernachlässigen, daher ganz dringend die Maßnahmen bei einer Ketoazidose beachten: Einen Urintest auf Keton machen und sobald er positiv ist (was bei Werten über 250 möglich ist, und je höher je wahrscheinlicher) sofort die mit dem Arzt besprochene Reaktion (z. B. doppelter Korrekturbolus oder 20 % der Tagesdosis als Sofortgabe). Viel trinken, wenig bewegen und den Wert alle Stunde messen und ggf. weiteres Insulin geben. Sollte trotz der Insulingaben kein Senkung eintreten, umgehend als Notfall ins Krankenhaus, denn so eine Übersäuerung senkt den Kaliumspiegel, kann zu Magen- oder Nierenproblemen führen und schlimmstenfalls zu einem diabetischen Koma.

Viel zu umständlich, für den beschrieben Vorfall.

Und gerade diabetiker sollten sich VIEL bewegen.

@Griesuh

Auf gar keinen Fall bei einer Ketoazidose, nur wenn der Zucker nicht entglitten ist, ist Bewegung gut, bei einer Übersäuerung führt Bewegung zu einer Verschärfung des Problems. Daher bei erhöhten Werten zuerst auf Keton untersuchen und danach handeln. Und dass die Behandlung kompliziert ist, einverstanden, der Tod ist einfach - und eine solche Entgleisung kann schnell zu ernsthaften Konsequenzen führen. Der Wert von 500 ist ein schrilles Alarmzeichen und keine Lappallie.

@Griesuh

Definitiv nicht bei so hohen Werten bzw. wenn die Gefahr einer ketoazidose besteht

Ja. Wenn kein gültiges Rezept vorliegt, muss die Apotheke es verweigern.

Ja, das ist verschreibungspflichtig und in Notfällen muss zumindest eine telefonische Bestätigung eines Arztes vorliegen, der dem Apotheker bekannt ist.

Ja, das darf sie verweigern.