Beratungseinsatz bei pflegegrad 2?

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Der Pflegedienst der den Pflegeberatungsbesuch nach § 37.3 SGB XI ausführt hat nur eine Beratende Funktion.

Der Pflegeberatungsbesuch nach § 37.3 SGB XI, hat nichts mit der Einstufung in Pflegegrade ( bis 31.12.16 Pflegestufe) zu tun.

Der Pflegeberatungsbesuch dient dazu, dem Pflegebedürftigen und desen Angehörigen, bzw. der Person die Pflegt auf zuzeigen, was im persönlichen Umfeld verbessert werden könnte. So werden z. B. Hilfsmittel erklärt, Wohnungsumbau beschrieben und so weiter.

Weiter wird geschaut ob die Pflege durch die Pflegepersonen gesichert ist.

Kann die Pflege nicht sicher erbracht werden, kann der Pflegedienst vorschlagen, das Pflegegeld auf Kombileistung umzustellen und anraten sich zur Unterstützung der Pflege einen ambul. Pflegedienst mit ins Boot zu holen. Bestimmen kann er es nicht.

Es wird aufgezeigt, welche pflegerischen Erleichterungen sind möglich. Es wird geschaut ob es offene Stellen gibt und wie diese Versorgt werden.

Und ob es nicht angebracht wäre, diese Wunden fachmännisch von einem ambul. Pflegedienst versorgen zu lassen.

Es werden die Möglichkeiten der Verhinderungspflege, Kurzeitpflege, der Tages und nachtpflegeaufgezeigt, es wird aufgeführt, dass es über den Hilfsmittelparagraphen 40 SGB XI, mtl. Gelder für z. B. Krankenunterlagen, desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe , Schutzschürzen, geben kann.

Es wird erklärt, dass die Pflegeperson, wenn sie wtl. mehr als 10 Std. Pflege inkl. Hauswirtschaft erbringt, von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen Beiträge auf ihr Rentenkonto, so wie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. ( Die erbrachten Stunden werden im Einstufungsgutachten ermittelt.)

Es wird aufgezeigt, dass es auch Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI gibt.

Es gibt Informationen zum Krankheitsbild. Es wird aufgezeigt welche Mobilisierungs Maßnahmen angebracht sind und so weiter.

Der Pflegedienst, der diesen Pflegeberatungsbesuch ausführt, teilt der Pflegekasse mit ob die Pflege gesichert ist und ob der vorhandene Pflegegrad noch ausreichend ist.

Der Pflegedienst kann eine Höherstufung anraten, aber nicht ausführen. Eine Rückstufung kann der Pflegedienst jedoch nur dann anraten, wenn die Pflege nicht gesichert ist.

Alle Anträge für Hilfsmittel, Höherstufung und weitere Maßnahmen kann nur der Pflegebedürftige, oder ein Bevollmächtigter stellen.

Diese Pflegeberatungsbesuche nach § 37.3 SGB X sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen der Pflegekasse nachgewiesen werden. Erfolgen diese Besuche nicht, kann das Pflegegeld gekürzt oder ganz gestrichen werden.

Der Pflegeberatungsbesuch ist bei Pflegegrad 2 und 3 einmal pro Halbjahr,

und bei Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Quartal erforderlich

Für diesen Pflegeberatungsbesuch muss sich der pflegebedürftige selbst einen ambul. Pflegedienst aussuchen und diesen mit dem Pflegeberatungsbesuch beauftragen.

Die Kosten dieses Pflegeberatungsbesuches trägt die Pflegekasse.

Was das Gesetz dazu sagt kannst du hier nachlesen:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html

Grüße von einem Krankenpfleger, Pflegedienstleitung und Pflegeberater.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Hi asemai,

mein Vater ist pflegebedürftig (Altersdemenz) und meine Mutter pflegt ihn – ich war bei der ersten Beratung mit dabei. Das war ganz entspannt - nicht im entferntesten eine Art Kontrolle, falls das deine Sorge ist. Der Herr der da war, konnte ihr einige ganz sinnvolle Tipps geben - auch Fragen zur Abrechnung (mein Vater ist privat versichert) konnten wir ihm stellen.