Beiträge zurückzahlen auf Raten, noch versichert während Ratenzahlung aktiv?

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Siehe §16 Abs. 4 SGB V, vorletzter Satz.

"Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden."

Ja, Du hast bei der gesetzlichen KV immer vollen Versicherungsschutz. Deshalb musst Du die Zeit ja nachzahlen, in der Du zwar Versichert warst, aber die Beiträge nicht gezahlt  hast.

Ja, Du hast bei der gesetzlichen KV immer vollen Versicherungsschutz.

Das stimmt so natürlich nicht. Der Leistungsanspruch aus der GKV kann bei Beitragsschulden sehr wohl ruhen.

Wenn

  • Beitragsschulden bestehen für mind. 2 Monate
  • Diese nicht durch Ratenzahlung getilgt werden

kann die Kasse die Leistung außer für Notfälle, Schmerzlinderung und bei Schwangerschaft verweigern.

Wer also nicht gerade am verbluten oder sonst wie in Lebensgefahr schwebt und schreit wie am Spieß, muss den Arzt selbst bezahlen.

@kevin1905

Was kevin1905 schreibt, ist korrekt!

Aber achte darauf, dass die Ratenzahlung wie vereinbart erfolgt, andernfalls platzt die Vereinbarung und du bist nur noch für den Notfall versichert - wie kevin1905 so treffend im letzten Satz dargestellt hat - bis die Schulden ausgeglichen sind.

Ja, bist du (§ 16 SGB V).

Rein rechtlich ruht dein Anspruch, bis deine Schulden bezahlt sind. Du kannst aber mit der AOK eine Sondervereinbarung schließen. Natürlich müssen die Raten dann auch pünktlich gezahlt werden.

Eine aktive Ratenzahlung, so lange sie bedient wird, führt dazu dass der Leistungsanspruch wiederauflebt (§ 16 Abs. 4 SGB V).